safer city Hessische Gerichte schützen staatliches Gewaltmonopol - Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten ist keine Aufgabe von „Privaten“


Hessische Gerichte schützen staatliches Gewaltmonopol - Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist keine Aufgabe von „Privaten“

Gleich durch zwei Urteile jüngeren Datums haben das Oberlandesgericht (OLG) und das Amtsgericht (AG) Frankfurt a. M. klargestellt, dass die Verfolgung von (Verkehrs)Ordnungswidrikeiten weder die Aufgabe unentgeldlich arbeitender engagierter Bürger noch die der von Behördenseiten – im Zuge von Fremdvergabe - beauftragter Firmen ist.
Mit diesen Urteilen wird der (schleichenden) Privatisierung von staatlichen Ordnungsaufgaben Einhalt geboten und dem Artikel 33 Absatz 4 Grundgesetz Rechnung getragen.

1.) Das „Knöllchen“-Urteil

Vor dem Frankfurter Amtsgericht hatte der Nachtbar eines selbst ernannten Hilfspolizisten geklagt, weil dieser ihn wegen „falsch parken“ angezeigt hatte und damit Bußgeld fällig wurde. Die Klage hatte Erfolg. In der Urteilsbegründung heißt es hierzu: „Ein Privater, der nicht nur in Einzelfällen als gewöhnlicher Zeuge Ordnungswidrigkeiten zur Anzeige bringt, sondern die zuständigen Behörden in einer Regelmäßigkeit wie im vorliegenden Fall zur Einleitung von Bußgeldverfahren veranlasst, nimmt eine Stellung ein, die der eines Verwaltungshelfers ähnelt.“ (...) „Eine Übertragung dieser Tätigkeit auf Private sieht das Gesetz nicht vor.“, so die Rechtsspechung des Amtsgerichts (Az.: 973 OWi 213 Js-OWi2377/03-2022, veröffentlicht in Frankfurter Rundschau, 15.11.03).

2.) Das „Blitzer“-Urteil

Vor dem Frankfurter Oberlandesgericht war ein Autofahrer erschienen, der nicht einsah in der Gemarkung Kaufungen (Landkreis Kassel) von einer Firma „ geblitzt“ worden zu sein, welche mit der Geschwindigkeitsmessung – und deren Auswertung – von der Stadtverwaltung Kaufungen beauftragt worden war. Auch dieser Kläger hatte Recht bekommen. In der Urteilsbegründung hierzu heißt es: „Die Feststellung von Ordnungswidrigkeiten ist eine typische Hoheitsaufgabe aus dem Kernbereich staatlichen Handelns.“ (Az.: 2Ss OWi 288/02, veröffentlicht in Hessisch Niedersächsische Allgemeinen, 07.11.03)

Privatisierung staatlicher Ordnungsaufgaben

Im Rahmen von kostensparender Fremdvergabe bzw. „Outsourcing“ beauftragen in zunehmendem Maße bundesdeutsche Städte und Gemeinden private Dienstleister mit immer weitreichenderen Aufgaben, ohne dabei zu prüfen, ob das geltende Recht dies auch tatsächlich deckt. Durch diese (schleichende) Privatisierung werden Realitäten geschaffen die andernords gerne übernommen werden. Ein Irrglaube ist, man könne einfach hoheitliche Aufgaben und die zur Durchführung notwendigen Befugnisse - durch einen Vertrag – auf Private übertragen.

Die OLG-Entscheidung ist ein deutliches Signal: Selbst wenn eine Behörde „ Private“ direkt mit der Durchführung von Ordnungsaufgaben betraut und diese damit sogar zu offiziellen Verwaltungshelfern ernennt ist, dies nicht automatisch rechtmäßig. Ungeachtet der Arbeitsqualität der Privaten (Dienste) ist hier der rechtliche Status der Personen der entscheidende Faktor.

Während z.B. hessische Städte wie Großumstadt, Langen, Rheinheim und in Niedersachsen die Stadt Celle Firmen mit der Durchführung kommunaler Ordnungsaufgaben betraut haben, mahnen hier übergeordnete Stellen wie das Regierungspräsidium Darmstadt und das niedersächsische Innenministerium diesen Punkt an.
Die Privatisierung staatlicher Ordnungsaufgaben ist in der Bundesrepublik in vollem Gange.Um hier eine Art „Wildwuchs“ zu verhindern, muß die Rechtssprechung auf die Beachtung des Gewaltmonopols bzw. des Artikel 33 Abs. 4 Grundgesetz hinweisen. Wie man an den beiden Urteilen erkennen kann funktioniert das an Frankfurter Gerichten vorbildlich.

Information zur Fremdvergabe der öffentlichen Hand:

„In Deutschland vergeben ca. 35.000 öffentliche Auftraggeber jährlich Aufträge im Bau-, Liefer- und Dienstleitungsbereich in einer Größenordnung von ca. 250 Mrd. Euro. Hiervon vergeben die ca. 15.000 Städte, Gemeinden und Kreise mit über 125 Mrd. Euro jährlich im Vergleich zu Bund und Ländern mehr als 50%.“ (Rechtsanwalt Bernd Düsterdiek, Deutscher Städte und Gemeindebund, Tagungsrede vom 12. Juni 2002, Berlin)



Links zum Thema:

Private Sicherheitsdienste: Privatisierung grundrechtsintensiver Polizeiaufgaben verfassungswidrig:
http://www.gdp.de/gdp/gdpcms.nsf/id/dp0201/$file/0102_05.pdf

Pfungstadt kündigt nach Bedenken des Regierungspräsidiums einem Sicherheitsdienst:
http://www.safercity.de/2003/Pfungstadt.html

Mitunterzeichner: Jürgen Korell, Westendstr. 24, 65195 Wiesbaden

V.i.S.d.P.: Thomas Brunst, SAFERCITY.DE, Ihringshäuser Str. 104, 34125 Kassel, E-Mail: thomas.brunst@safercity.de


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