safer city ÖFFENTLICHE AUDIO- UND VIDEOÜBERWACHUNG
aus DANA 1/1999

Öffentliche Audio- und Videoüberwachung

 

Dr. Thilo Weichert, Jurist, Kiel
Vorsitzender der Deutschen Vereinigung für Datenschutz
Stellvertreter des Landesbeauftragten für den
Datenschutz in Schleswig-Holstein


I. Einleitung

George Orwell:

 „`Ich wollte in dem Unterholz nicht sprechen´, fuhr sie fort, ´für den Fall, daß dort ein Mikrophon versteckt ist. Ich glaube es zwar nicht, aber es könnte doch sein. Es besteht immer die Möglichkeit, daß einer von diesen Schweinen unsere Stimme erkennt`. ...

Mit der Entwicklung des Fernsehens und bei dem technischen Fortschritt, der es ermöglichte, mit Hilfe desselben Instruments gleichzeitig zu empfangen und zu senden, war das Privatleben zu Ende. Jeder Bürger oder wenigstens jeder Bürger, der wichtig genug war, um einer Überwachung für Wert befunden zu werden, konnte vierundzwanzig Stunden den Argusaugen der Polizei und dem Getrommel der amtlichen Propaganda ausgesetzt gehalten werden, während ihm alle anderen Verbindungswege verschlossen blieben. ...

Natürlich gab es keine Möglichkeit zu wissen, ob man in irgendeinem Augenblick gerade beobachtet wurde oder nicht“.[1]

 

Horst Herold:

 „Wenn die neue Rechnergeneration fähig ist, Informationen wie mit den Sinnen eines Menschen zu erfassen und digital zu speichern, könnte es technisch möglich werden, die Fahndung nach gesuchten Straftätern unmittelbar auf Maschinen zu übertragen. Beispiele: Überwachung eines gefährdeten Hauses durch einen Rechner, in dem Bilder der Top-Terroristen gespeichert sind; der Rechner läßt Unbeteiligte passieren, verständigt aber die Polizei, wenn er den Gesuchten erkennt. Oder: Ein gesuchter Mörder, dessen Stimme im öffentlichen Telefonnetz gespeichert ist, wird beim Telefonieren erkannt.“[2]

 

 

Als in der deutschen Öffentlichkeit über die Zulassung des großen „Lauschangriffs“ in Wohnungen diskutiert wurde, war schon der Claim markiert, auf dem der nächste Grundrechtsabbau stattfinden sollte: Insbesondere Polizisten, aber auch konservative Politiker meinten, ohne den „Spähangriff“ in Wohnungen das organisierte Verbrechen nicht hinreichend bekämpfen zu können.[3] Ist innerhalb von Wohnungen aus technischen Gründen der Lauschangriff einfacher und ergiebiger und damit auch häufiger, so dominiert außerhalb von Wohnungen der Spähangriff. Durch die Änderung des Art. 13 GG wurden die vor informationellen Angriffen schützenden rechtlichen Mauern eingerissen. Schutz vor dem Audio- und Videografieren außerhalb von Wohnungen, im öffentlichen Raum, bestand bisher vor allem dadurch, daß das Aufzeichnen von Wort und Bild technisch sehr aufwendig war. Diese Schranke wird durch die technische Entwicklung eingerissen. Die Erhebung von Bildern und Tönen ist technisch kein Problem mehr und wird allerorten im öffentlich zugänglichen Raum praktiziert. Was im Kassenbereich eines hessischen Schwimmbads[4] oder in der Rechtsantragsstelle eines Sozialgerichts[5] noch die Ausnahme ist, gehört im Eingangs- und Automatenbereich von Banken schon zum Standardangebot: der kombinierte Lausch- und Spähangriff.

 

II. Kleine Geschichte der öffentlichen Bild- und Tonüberwachung in Deutschland

Die optische Überwachung von öffentlichen Straßen und Plätzen hat in Deutschland eine lange Geschichte. 1958 wurde in München eine Verkehrszentrale eingerichtet, an die von stationären Fernsehkameras über 17 Verkehrsschwerpunkte bewegte Bilder übertragen wurden. 1959 kam zur Überwachung des Straßenverkehrs zur Industriemesse und zur Luftfahrtausstellung in Hannover eine Industriefernsehanlage zum Einsatz; ein Jahr später ergänzt durch mobile, u.a. in Hubschraubern installierte Kameras. 1964 wurde der Münchner Stadtpolizei die erste mobile Fernsehaufnahme-Anlage übergeben zum Füllen der Lücken der stationären Beobachtung, z.B. bei „größeren Menschenansammlungen, Aufmärschen, Versammlungen unter freiem Himmel, evtl. Streiks, Krawalle o.Ä.“. Die Anlage war damals auf einem 6-Tonnen-LKW-Gestell mit ausfahrbaren Bodenstützen installiert, hatte einen drei Meter hohen Kameramast und eine 7 Meter hohe Antenne.[6] Hannover war 1976 auch die erste deutsche Stadt, wo mit 25 ferngesteuerten schwenkbaren stationären Zoom-Kameras der Dauereinsatz der Videotechnik praktiziert wurde. Vorbild war London, wo 1974 zur Überwachung der großen Verkehrsadern 145 Kameras aufgebaut worden waren.[7] Überwacht wurden von Anfang an nicht nur der Autoverkehr. Auf der Mönckebergstraße in Hamburg, am Kröpcke in Hannover oder auf dem Münchener Marienplatz zielten die Maßnahmen von Anfang an gegen „Rand- und Problemgruppen“.

 

Inzwischen hat sich die Technik weiterentwickelt. Die Kameras wurden kleiner und leichter und vor allem leistungsfähiger und zahlreicher. Schon in den 70er Jahren wurden die Kameras so billig, daß sie zur flächendeckenden Kontrolle von Bahnsteigen, Rolltreppen, Tunneln, Kreuzungen, Fußgänger- und Einkaufszonen, Warenhäusern und Bahnhöfen genutzt werden konnten. Video wurde zum nicht täuschbaren Gefahrenmelder und, z.B. bei Verkehrskontrollen, zum unbestechlichen Beweismittel. Die seit 1976 bundeseinheitlich ausgebildeten polizeilichen Beweissicherungs- und Dokumentations- (Bedo-) Trupps überwachten Demonstrationen mit kleinen handlichen Videokameras, mit deren Zoom-Technik gestochene Portraitaufnahmen gefertigt werden konnten.[8]

Ein weiterer Meilenstein auf dem Weg zur verdeckten Globalbeobachtung war die „Aktion Paddy“, bei der vom Bundeskriminalamt mit der Unterstützung von BND und Bundesamt für Verfassungsschutz zur Absicherung vor Anschlägen in einem Umkreis von 30 km von Heidelberg um das amerikanische NATO-Hauptquartier im öffentlichen Raum installierte versteckte Hochleistungskameras aufgebaut wurden. Nach sechs Monaten wurde die Anlage ohne den erhofften Ermittlungserfolg abgebaut. Kurz danach wurde knapp außerhalb des Überwachungsbereichs auf den zuvor mitgeschützten Vier-Sterne-General Kroesen von der RAF ein Anschlag verübt.[9]

 

Anfang der 80er Jahre waren von westlicher Seite am „eisernen Vorhang“ automatische Kameras in Grenzkontrollbereichen installiert worden. Nachdem der „antifaschistische Schutzwall“ Ende der 80er Jahre von östlicher Seite aus eingerissen war, wurde weiter im Osten ein neuer elektronischer Vorhang bzw. Schutzwall aufgebaut. An der deutschen Ostgrenze zu Tschechien und Polen sollen neben Lichtschranken und Bewegungsmeldern vor allem Infrarot- und Videokameras unerlaubte Grenzübertritte frühzeitig anzeigen. Erklärtes Vorbild ist die Überwachung der südlichen US-Grenze nach Mexiko hin.[10]

 

Mit großem publizistischen Trara hat die Polizeidirektion Leipzig Anfang 1996 ein Pilotprojekt zur „Videoüberwachung von Kriminalitätsschwerpunkten“ gegen Kfz-Aufbrüche, Taschendiebstähle und Drogenhandel begonnen. Vergleichbare Aktivitäten gibt es aber auch in anderen Orten.[11] Die Polizei ist schon lange nicht mehr die Institution, die am umfassendsten diese Technik einsetzt. Die Erfassung erfolgt inzwischen vor allem durch Kommunen[12], auf dem Wertstoffsammelplatz ebenso wie auf dem Schulhof[13]. Öffentliche Einrichtungen bis hin zu den Hochschulen sehen in dieser Technik eine Möglichkeit, sich selbst ein Stückchen „Sicherheit“ zu schaffen.[14]

 

Anders als von Orwell in „1984“ befürchtet, waren in diesem Jahr die Städte und erst recht Feld, Wald und Wiesen noch frei von versteckten Mikrofonen. Als aber 1986 nach der Atomreaktorkatastrophe von Tschernobyl über 100 Strommasten umgesägt worden waren, besann man sich des literarischen Vorbilds und machte sich an die Installierung von Schalldetektoren, mit denen Sägegeräusche in einem Umkreis von 30 Metern registriert werden konnten.[15] Während in Wohngebieten in den USA akustische Überwachungssysteme schon in der Erprobung und im Einsatz sind, sind in Deutschland vergleichbare Pläne noch nicht bekannt. In einzelnen US-Städten werden die von einem Netz von Mikrofonen registrierten Signale automatisiert danach ausgewertet, ob sie von Gewehr- oder Pistolenschüssen stammen können, und präzise angezeigt.[16] Dagegen gibt es vor allem im privaten Bereich auch in der Bundesrepublik schon erste Beispiele öffentlicher Lauschangriffe, z.B. im Automatenbereich von Banken. Hier werden nicht nur Geräusche erfaßt, sondern das gesprochene Wort der Anwesenden.

 

III. Öffentliche Überwachung im Ausland

Die Bundesrepublik ist in Sachen Audio- und Videoüberwachung nicht Vorreiter. In Großbritannien und in den USA lassen sich Trends feststellen, die auch auf uns zukommen werden. Interessant ist, daß in den genannten Staaten oder auch in Frankreich[17] große Vorbehalte bestehen gegenüber jeder konventionellen direkten staatlichen Personenkontrolle, z.B. mit Hilfe von Ausweisen, daß aber die anmaßendere und heimtückischere Form der technischen Überwachung weitgehend akzeptiert wird. Noch ganz andere Dimensionen hat die Praxis in den asiatischen Überwachungs-Hochburgen Singapur oder Hongkong.[18]

 

Die amerikanische Einwanderungsbehörde investiert derzeit Millionen von Dollar in ein Pilotprogramm, das unter Nutzung von Videokameras und Computerdatenbanken die Beamten an Flughäfen, Kontrollstellen und anderen Zugangsbereichen bei der Identifikation von „bekannten illegalen und kriminellen Ausländern, Terroristen, Drogenschmugglern und anderen Personen, für die sich die US-Regierung interessiert“, unterstützen soll.[19]

 

Schon Ende 1996 war in Großbritannien in jeder zweiten Kommunalverwaltung eine öffentlich-rechtliche Überwachung installiert. Die Wunderwaffe gegen das örtliche Verbrechen heißt Closed Circuit Television (CCTV). Allein für 1997 und 1998 war der Aufbau von 20.000 Polizeikameras geplant. Bisher wurden dort über 300.000 Sicherheitskameras verkauft. Die hohe Akzeptanz ist sicher durch die bisherige Angst vor nordirischen Terroraktionen mit erklärbar. Mit Hilfe der Videoüberwachung konnte angeblich der blutige Bombenanschlag auf das Londoner Kaufhaus Harrods von 1983 aufgeklärt werden. Die Überführung von zwei Heranwachsenden wegen des Mordes an dem kleinen James Bulger in Merseyside zehn Jahre später hat -  entgegen allen Pressemeldungen - nicht ihre Ursache im CCTV-Einsatz; das Bildmaterial war hierfür zu schlecht.[20] Kameras sind heute schon in der Lage, einfach feststellbare Verkehrsverstöße, z.B. falsches Fahren in Einbahnstraßen, zu erkennen, aufzuzeichnen und an die zuständige Polizeistation weiterzuleiten. Demnächst sollen die Großbritannien Polizisten mit Spähhelmen durch die Städte und Gemeinden patroullieren. Im Helm steckt eine winzige Kamera mit Weitwinkelobjektiv. Für die überwiegende Mehrheit der Britinnen und Briten ist es heute unmöglich, ihren alltäglichen Geschäften nachzugehen, ohne durch Überwachungskameras beobachtet zu werden.[21]

 

Die britische Polizei kontrolliert sämtliche Fahrzeuge im Eurotunnel mit einem elektronischen Überwachungssystem, dessen Kameras die Kfz-Kennzeichen aufnehmen und an eine zentrale Polizeidatei in London melden. Diese meldet innerhalb von vier Sekunden zurück, ob ein verdächtiges Kfz bzw. Kennzeichen erfaßt worden ist.[22] Ebenso anlaß-unabhängig erfaßt werden mit dem CCTV der „City of London Police“ täglich über 100.000 Kraftfahrzeuge an acht Zufahrtspunkten zur Londoner City. Die seit Februar 1997 in Betrieb befindlichen Kameras arbeiten auch mit dem Automatic Number Plate Reading, der vollautomatischen Datenerfassung der Kennzeichen und dem sofortigen Abgleich mit Polizeidatenbanken.[23]

 

Die Leistungsfähigkeit öffentlicher Überwachungstechnik erweist sich erst richtig in Diktaturen. Nicht nur hochtechnisierte Stadtstaaten wie Hongkong oder Singapur, sondern auch z.B. in der eher agrarisch orientierten Volksrepublik China wissen die Regierenden die Technologie zu schätzen. Europäische und amerikanische Technik - angeblich zur Verkehrsüberwachung installiert - observierte 1989 bei den Studentenprotesten den Platz des Himmlischen Friedens und leistete noch Jahre später Identifizierungshilfe gegen Regimegegner. Diese wurden verhaftet, verhört, gefoltert und verschwanden hinter Gittern. Ebenso dienen im straßenverkehrsarmen tibetischen Lhasa Verkehrsüberwachungskameras wohl eher der Überwachung des politischen Verkehrs.[24]

 

IV. Gewinn- und Verlustrechnung

Die Audio- und Videoüberwachung im öffentlichen Raum hat sowohl eine private wie eine öffentliche Komponente.[25] Nicht nur die Polizei, auch Privatpersonen setzen diese Überwachungstechniken ein. Anlaß hierfür kann ein Nachbarstreit[26] sein; zumeist wird aber die Überwachung der privaten Grundstücke[27], von Verkehrsanlagen[28], im Taxi[29] bis hin zur optischen Kontrolle von Kundenräumen, Geldautomaten[30], Warenhäusern und Einkaufspassagen[31] aus allgemeinen Sicherheitsgründen praktiziert. Inzwischen kann zumindest in städtischen Räumen schon fast von einer flächendeckenden Überwachung durch eine Vielzahl unterschiedlicher Betreiber gesprochen werden. Wegen ihrer Privatnützigkeit erfolgt die Überwachung zumeist nicht flächendeckend, systematisch und in strategischer Absicht. Eine Schnittstelle zwischen privatem und öffentlichem Bereich besteht bei der Bild- und Ton-Erhebung durch private Sicherheitsunternehmen, die ihr „Beweismaterial“ den Sicherheitsbehörden weitergeben.[32] Während die Polizei bei der personellen Datenerhebung schon einmal eher „Outsourcing“ praktiziert, da dieses erheblich billiger ist als die hoheitliche Lösung, spielt diese Überlegung beim reinen Technikeinsatz eine geringere Rolle. Um von vornherein und vollständig die Bestimmungsmöglichkeit über die Beobachtungsoperationen zu behalten, wird die typische hoheitliche Audio- und Videoüberwachung regelmäßig nicht aus der staatlichen Hand gegeben. Doch auch dieser Bereich ist dem Outsourcing zugänglich, wenn polizeiliche und private Interessen gleichläufig sind, wie die Nutzung der 3-S-Zentralen der Deutschen Bahn AG zur Bahnhofsüberwachung durch den Bundesgrenzschutz zeigt.[33]

 

Kostenprobleme bestehen heute weniger in der Beschaffung der Überwachungshardware. Teuer ist derzeit die noch von Menschen vorzunehmende Auswertung der Aufzeichnungen. Daher erfolgt zumeist nur dann eine Aufzeichnung, wenn hierfür ein konkreter Anlaß besteht. Die Aufzeichnung wird personell von einer Person am Bildschirm, aber auch schon durch Bewegungsmelder oder durch einfache Mustererkennung (z.B. bei besonderen Geräuschen) initialisiert. Statt des Durchlaufens von Bildern erfolgt oft die technisch etwas aufwendigere Kurzzeitspeicherung, die zumindest nach wenigen Tagen überspielt wird. Dadurch kann die Entscheidung über die längerfristige Aufbewahrung bestimmter Aufzeichnungen hinausgezögert werden. Solange aber keine derzeit noch sehr teure elektronische Selektion evtl. relevanter Aufnahmen möglich ist, werden mit der flächendeckenden Überwachung vielleicht erwünschte psychologische, abschreckende Wirkungen erreicht, noch nicht aber die automatisierte Totalkontrolle. Audio- und Videoüberwachung hat also die gleichen Vorteile wie sämtliche sonstigen elektronischen Überwachungsmethoden: Sie ist (zu-nehmend) billig und ersetzt personal- und kostenintensive personelle Wachtätigkeit.

 

Während letztere bestenfalls Zeugenbeweise produziert, liefert die maschinelle Version den unbestechlichen Sachbeweis: „Der Sachbeweis ist objektiv, er wertet nicht, er lügt nicht, sein Erinnerungsvermögen läßt nicht nach, er widerspricht sich nicht“.[34] Die menschliche Wahrnehmungsmöglichkeit wird technisch verlängert und erweitert. Möglich ist nicht nur das Registrieren von üblichem Licht und Schall, sondern auch z.B. von Wärmestrahlen. Dunkelheits- oder wetterbedingte Behinderungen können kompensiert werden. Durch Heranzoomen (Vergrößerung) und elektronische Verstärkung können weit entfernte, besonders abgeschottete oder menschlich nicht mehr wahrnehmbare Objekte registriert werden. All dies kann unbeobachtet und unabhängig von Ort und Zeit erfolgen und für beliebige Beobachter beliebig oft reproduziert werden.[35]

 

Sind sich die technisch Beobachteten der Beobachtung bewußt, so beeinflußt dies deren Verhalten. Welche psychologische Auswirkungen dies bei rechtschaffenen Menschen haben kann, erläuterte das Bundesverfassungsgericht: „Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Informationen dauerhaft gespeichert, verwendet und weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. Wer damit rechnet, daß etwa die Teilnahme an einer Versammlung oder Bürgerinitiative behördlich registriert wird und daß ihm dadurch Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf eine Ausübung seiner entsprechenden Grundrechte (Art. 8, 9 GG) verzichten. Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl.“[36] Dieses zentrale bürgerrechtliche Argument gegen jede Form der elektronischen Rundum-Überwachung hat angesichts der Konjunktur von Sicherheitsphrasologie einen schweren Stand.

Offene Überwachung eignet sich wegen ihrer präventiven disziplinierenden Wirkung zur Abschreckung. Es zeigt sich jedoch, daß dieser Effekt bei Einführung des Systems am größten ist und mit der Zeit wieder nachläßt. Im Einzelfall ist damit konkrete Gefahrenabwehr oder die Beweisführung im Strafverfahren möglich (repressiver Überführungseffekt). Die verdeckte Überwachung kann dagegen keine präventive Wirkung entfalten; sie ist, da sich der „Täter“ unbeobachtet wähnt, repressiv einsetzbar. Denkbar ist auch eine Kombination offener und verdeckter Installationen: Mit der offenen Erfassung werden die Menschen in Bereiche verdrängt, in denen sie dann gezielt verdeckt überwacht werden können.

 

Die sicherheitspolitische Bilanz der Technologie ist jedoch nicht berauschend. Das Verhalten von potentiellen Störern und Rechtsbrechern wird sicherlich durch die Beobachtung in der Form beeinflußt, daß es im Beobachtungsraum zu erheblich weniger Rechtsverletzungen kommt. Erfolgsquoten von über 75 % Kriminalitätsrückgang werden vermeldet.[37] Diese psychologische Wirkung der „Abschreckung“ funktioniert aber nur, wenn auf die Überwachung hingewiesen wird. Sie läßt sich schon dadurch erreichen, daß glaubwürdig auf eine elektronische Überwachung hingewiesen wird, ohne daß diese tatsächlich erfolgen müßte. Erreicht wird aber keine Verringerung von Rechtsverletzungen, sondern durchgängig nur deren Verdrängung bzw. Verlagerung. Überwachung bessert keine Übeltäter, sondern verscheucht diese. Werden bestimmte Gebiete sicherer, so werden andere dafür zwangsläufig gefährlicher: Überwachen z.B. polizeiliche Bedo-Trupps ein Fußballstadion, so kommt es eben auf den An- und Abmarschwegen zu Ausschreitungen.[38]

 

Die straftataufklärende Wirkung ist oft sehr begrenzt. Gezielt vorgehende Täter berücksichtigen mögliche Audio- und Videoüberwachung, z.B. durch Maskieren oder durch das Zerstören der Geräte. Bei Verbrechen aus Leidenschaft oder unter Drogeneinfluß kann Überwachung zumeist keine präventive Wirkung entfalten. Vor allem erfaßt werden kleine Regelverstöße, sog. asoziales Verhalten wie öffentliches Urinieren, jugendliches Rauchen, Graffiti-Schmierereien, Vandalismus oder Parkverstöße.

 

Unter Umständen ist auch eine Abhärtung gegen die Überwachung oder gar eine Verschärfung der Sicherheitslage durch den Technikeinsatz festzustellen: Die Aufzeichnungsgeräte werden geklaut und beschädigt. Es kann zum Sport werden, unter den Augen der Kameras unerkannt Straftaten zu begehen. So objektiv das Medium auch sein mag, so unsicher ist oft die Zuordnung zu einem Tatverdächtigen. Der psychologische Effekt, daß Festgenommene schneller und leichter zu einem Geständnis gebracht werden, wenn sie mit der Aufnahme der Tat oder des Tatortes konfrontiert werden, nutzt sich schnell ab, wenn Gerichte im Zweifel Täter damit doch nicht identifizieren können. Der Umstand hat gegebenenfalls nur eine kurzfristige Abschreckungswirkung. Das Beobachtetwerden kann v.a. bei sozial Schwächeren Aggressionen aufstauen und dazu führen, daß diese sich mittelfristig schubweise entladen. Die Sanktionierung schon geringer Ordnungsverstöße fördert zudem die Entwurzelung der Betroffenen und von deren Umfeld. In Großbritannien wurde außerdem festgestellt, daß die elektronische Überwachung die soziale Verantwortlichkeit der Menschen sinken läßt. Die Anzeigebereitschaft nimmt ab -die Polizei hat ja mitgesehen und -gehört- ebenso -in der Erwartung professioneller Intervention- die Neigung zum persönlichen Eingreifen bei An- und Übergriffen. Die Angst, für evtl. unsachgemäße Hilfe aufgrund der elektronischen Dokumentation zur Rechenschaft gezogen zu werden, ist für das Engagement sicherlich nicht förderlich.[39] Ein weiterer sicherheitsabträglicher Effekt kann darin bestehen, daß audio-visuell nicht erfaßte Straftaten mangels ungenügender Beweislage erst gar nicht verfolgt werden.

 

Betroffen vom Verdrängungsprozeß durch optische und akustische Überwachung ist nicht der raffiniert und organisiert agierende Täter, der großen materiellen Schaden anrichtet, sondern der „kleine“ Straßenkriminelle. Mit verdrängt werden diejenigen, denen lediglich vorgeworfen werden kann, daß sich andere von ihnen belästigt fühlen. So wurde etwa auf Sylt Videotechnik gezielt gegen Punker eingesetzt, die das touristische Treiben in der Fußgängerzone von Westerland störten.[40] Verdrängt werden Bettler, Obdachlose und Jugendliche und sonstige ohnehin sozial ausgegrenzte Minderheiten, unabhängig davon, ob sie mit dem Gesetz in Konflikt geraten oder nicht. Den „rechtschaffenen“ Bürgerinnen und Bürgern wird im Gegenzug eine saubere Stadt geboten, in der diese sich subjektiv sicher fühlen. Daß dieses Gefühl mit dem objektiven Befund nicht übereinstimmen muß, steht auf einem anderen Blatt.

 

Hinsichtlich der psychologischen Wirkungen wie der Rechtsbeeinträchtigung ist es relativ unbedeutend, ob eine Maßnahme von der Polizei selbst vorgenommen wird oder von einem privaten bzw. von einem privaten Träger vor Ort, wenn das relevante Bild- und Tonmaterial ausgewertet und an die Polizei weitergegeben wird.

 

V. Rechtliches

Die Antworten des Gesetzgebers auf die Audio- und Videotechnik sind vielfältig, aber bei weitem nicht umfassend, geschweige denn befriedigend.[41] Noch heute gilt das Kunst-urhebergesetz (KUG) aus dem Jahr 1907 mit seinen §§ 22-24 u. 33, die das Verbreiten und Zurschaustellen von Bildnissen ohne Einwilligung des Abgebildeten unter Strafe stellen. Keiner Einwilligung bedürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, als Beiwerk, von Versammlungen und Aufzügen, im Interesse der Kunst (§ 23 KUG) oder der öffentlichen Sicherheit (§ 24 KUG).

 

Das Datenschutzrecht selbst ist in Bezug auf Bild- und Tonträger unmodern und überholt. Als bestünden keine Möglichkeiten der systematischen Auswertung, werden diese von fast allen allgemeinen Datenschutzgesetzen noch als Akten behandelt (z.B. § 3 Abs. 3 S. 1 BDSG). Dies hat im privaten Bereich zur Folge, daß bei der Erhebung das Datenschutzrecht überhaupt nicht anwendbar ist. Innerhalb von privaten Grundstücken oder in nicht für den öffentlichen Verkehr bestimmten Räumen läßt sich der Einsatz von Videokameras mit dem Hausrecht begründen. Im öffentlichen Raum dagegen stellt die Überwachung einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, der einer besonderen (gesetzlichen) Rechtfertigung bedarf.[42]

 

Bei der Erhebung wird unterschieden zwischen anlaßunabhängiger und anlaßbezogener Überwachung. Letztere ist zulässig, wenn dies zur Strafverfolgung (§ 163 StPO) oder zur Gefahrenabwehr bei öffentlichen Ansammlungen und Veranstaltungen (z.B. § 32 Abs. 5 NGefAG) erforderlich ist. Im Rahmen konkreter Ermittlungsverfahren kann gem. § 100c Abs. 1 Nr. 1 StPO auf Anordnung eines Richters und bei Gefahr im Verzug durch einen Staatsanwalt oder einen Polizeibeamten die temporäre Beobachtung konkreter tatkritischer Objekte oder Örtlichkeiten erfolgen. §§ 12a, 19a VersammlG erlauben das Anfertigen von Bild- und Tonaufnahmen bei An- und Versammlungen.[43] Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder verlangen schon seit langem, umfassend die hoheitliche wie die private Videoüberwachung normenklar gesetzlich zu regeln.[44] Bisher gibt es dazu nur vereinzelte Normen, z.B. § 32 LDSG Schleswig-Holstein[45] oder § 33c LDSG Brandenburg. Einen Regelungsvorschlag auf Bundesebene enthält nunmehr § 33 eines Entwurfs zum Bundesdatenschutzgesetz der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.[46] Rechtlich ist zu unterscheiden zwischen der offenen Überwachung und einer verdeckten Erhebung, von der die Betroffenen nichts mitbekommen. Schon aus verfassungsrechtlichen Gründen muß die hoheitliche Aufzeichnung von Ton und Bild im öffentlichen Raum offen erfolgen, d.h. die Betroffenen müssen sie ohne große Umstände erkennen können. Verdeckte Erhebungen bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Eine solche Grundlage findet sich in vielen Landespolizeigesetzen (z.B. § 35 NGefAG).

 

Insbesondere digitale Bild- und Tonaufzeichnungen lassen sich heute ohne große Schwierigkeiten verändern und damit verfälschen. Deren objektiver Beweiswert gerät dadurch massiv in Gefahr. Um digitale Aufzeichnungen gerichtsfest zu machen, wird daher in Polizeikreisen darüber diskutiert, Bild und Ton durch eine Art elektronisches Wasserzeichen gegen Verfälschung zu sichern.[47]

 

VI. Perspektiven

Hinsichtlich der Audio- und Videoüberwachung befinden wir uns derzeit mitten in einer rasanten technischen Entwicklung. Nicht nur, daß die Aufnahmegeräte kleiner, billiger, leistungsfähiger und präziser werden, auch bei der Weiternutzung des Materials werden qualitative Grenzen gesprengt:

 

Die Mustererkennung von Tonaufnahmen ist so weit ausgereift, daß mit Sprachdatenbanken massenhaft Abgleiche gefahren werden können. Was zur Realisierung dieses Kontrollgelüstes fehlt, sind derzeit abgleichfähige hoheitliche Sprach-Datenbanken für Identifizierungszwecke. Es ist nur eine Frage von Speicher- und Rechenkapazität, daß auch bzgl. sonstiger biometrischer Merkmale, insbesondere bei der Gesichtserkennung Abgleiche möglich sind. Die in Florida beheimatete Fa. NeuroMetric hat ein System entwickelt, das aus einer Menschenmasse pro Sekunde 20 Gesichter herausfiltern kann. Deren biometrische Daten lassen sich innerhalb von Sekunden in einer Datenbank mit 50 Mio. Datensätzen abgleichen.[48]

 

Systeme, die in der Lage sind, aufgezeichnete Personen - z.B. in einer Demonstration, auf einem Bahnsteig oder in einem Kaufhaus - zu zählen, sind heute schon technischer Stand. Systeme können so programmiert werden, daß „gekennzeichnete“ Personen über mehrere Kameras hinweg verfolgt werden. Die Gesichtserkennung ist so weit ausgereift, daß sie - unbeeindruckt von Brillen und falschen Bärten - zur Identifizierung vor Geldautomaten oder bei Eingangskontrollen eingesetzt wird. Erste Erprobungen zu vorrangig polizeilichen Zwecken werden in Flughäfen bei der Grenzkontrolle oder gar in Fußballstadien durchgeführt, wobei aus Menschenansammlungen ausgezeichnete Gesichter mit Bildern aus einer Datenbank abgeglichen werden. In der Universität Leeds wird derzeit ein System entwickelt, das von einer Videokamera aufgezeichnetes „normales“ von „verdächtigem“ Verhalten unterscheiden soll. Grundlegende Idee ist, daß ein Dieb mit der Absicht zu stehlen ein Geschäft auf ungewöhnliche - elektronisch detektierbare - Weise betritt. Das Projekt wird mit 300.000 Pfund finanziert.[49] In einer Untersuchung für die Universität Hull kam der Soziologe und Kriminologe Clive Norris zu dem Ergebnis, daß die vorhandenen automatischen Erkennungstechniken die britische Regierung in die Lage versetzen könnten, jeden einzelnen Menschen zu kontrollieren.[50]

 

Eine völlig neue Dimension wird auch dadurch eröffnet, daß Bilder über Internet weltweit verbreitet werden können. Die Einspeisung digitaler Bild- und Tonaufzeichnung ins Internet erfreut sich einer gefährlich zunehmenden Beliebtheit.[51] Mehr als eine Mio. Besucher haben z.B. eine Web-Kamera-Homepage besucht, über die festgestellt werden konnte, wer an einer Haltestelle in Beverly Hills einen Bus betritt od. verläßt.[52] Jede Überwachungskamera läßt sich auch als Web-Cam benutzen, sei sie in einem Supermarkt, auf einem öffentlichen Platz, in einem Hotelzimmer oder in der Brille eines Internet-Freaks installiert.[53]

 

Ein anderer völlig neuer Blickwinkel, im wahrsten Sinne des Wortes, entsteht durch die Luft- und Satellitenüberwachung.[54] Inzwischen werden privat auf dem Markt gestochen scharfe Luftbilder, wie aus 25 m Höhe geknipst, angeboten. Adressat dieses Angebots sind neben öffentlichen Stellen (Grundbuch-, Kataster- und Planungsverwaltung) z.B. Adressenhändler, die den Grundstücken Bewohnernamen zuordnen. Auf die Möglichkeit des Einsatzes der Luftbildtechnik zur Observation von Grundstücken oder zum Verfolgen von Fahrzeugen ist bisher (vielleicht) noch niemand gekommen.

 

Audio- und Videotechniken tragen zum unaufhaltsamen Run in die Informationsgesellschaft bei. Für das Persönlichkeitsrecht besonders fatal ist bei diesen Techniken, daß die Erhebung direkt beim Betroffenen zumeist in einer Form erfolgt, daß er hiervon nichts mitbekommt. Für den privaten Markt muß die Frage beantwortet werden, ob entsprechende Geräte weiterhin genehmigungsfrei verkauft werden können sollen.[55] War dieser Bereich bisher relativ klar von der klassischen Datenverarbeitung und von Multimedia getrennt, so eröffnen Biometrie, Mustererkennung und die weltweite Vernetzung völlig neue Überwachungsperspektiven. Neben der qualitativen Aufrüstung erfolgt - vor allem im Namen der Sicherheit - eine rasante quantitative Zunahme der eingesetzten Geräte. Was vordergründig vor allem individuellem Voyeurismus zu dienen scheint und zweifelsfrei Rationalisierungseffekte hat, fördert Law-and-Order-Denken. Gegenstrategien zum Schutz von Grundrechten und Privatsphäre sind noch nicht in Sicht.


 

Literatur

zum Thema Audio-/Videoüberwachung

 

Ahlf, Ernst-Heinrich, Videotechnik in Privatunternehmen und Behörden, Computer und Recht (CR) 1991, 424-430

Deutsche Vereinigung für Datenschutz e.V. (Hrsg.), Weichert, Thilo, Datenschutz Nachrichten Sonderheft Videoüberwachung - unvergessliche Augenblicke, 1988, 58 S.

Geiger, Verfassungsfragen zur polizeilichen Anwendung der Video-Überwachungstechnologie bei der Straftatbekämpfung, 1994

Kloepfer, Michael / Breitkreutz, Katharina, Videoaufnahmen und Videoaufzeichnungen als Rechtsproblem, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.), Heft 21, 1998, S. 1149-1157

Norris, Clive / Armstrong, Gary, Smile, you´re on camera - Flächendeckende Videoüberwachung in Großbritannien, Bürgerrechte & Polizei/CILIP 61 (3/98), 30-40.

Sack, Fritz / Nogala, Detlef / Lindenberg, Michael, Social Control Technologies, Abschlußbericht des Forschungsprojektes am Aufbau- und Kontaktstudium Kriminologie der Universität Hamburg, Juni 1998, S. 295 ff.

Saeltzer, Gerhard, Vorsicht Videoüberwachung! Datenschutz und Datensicherheit (DuD) 1997, 462-468

Schulzki-Haddouti, Christiane, Watching you - Spähangriff auf den Bürger, c´t 1998, Heft 24, 84-89

Tinnefeld, Marie-Theres / Möncke, Ulrich, Datenschutz und Video in der Medizin, CR 6/1998, 368-373

Weichert, Thilo, Audio- und Videoüberwachung - Kontrolltechniken im öffentlichen Raum, Bürgerrechte & Polizei/CILIP 60 (2/1998), S. 12-19

Wohlfahrth, Jürgen, Zur datenschutzrechtlichen Relevanz optischer Kontroll- und Überwachungssysteme auf der Gemeindeebene, Recht der Datenverarbeitung (RDV) 1995, 10-17

 

 


 

 

Zwischen Überwachungund elektronischer Demokratie
- Regeln für die Bilderflut aus Video-, Web- und Digital-Kameras -


 
Frank Möller, Kiel

 


Es ist nur noch eine Frage der Zeit, bis jeder ausgelieferte Personal Computer mit einer Videokamera ausgestattet sein wird [56]. Und weil es langweilig ist, diese Kameras nur im eigenen Zimmer auszuprobieren, werden sie an den verschiedensten Orten auftauchen und zu unterschiedlichsten Zwecken genutzt werden. Das wird nicht anders sein als bei der herkömmlichen Fotografie, mit deren Hilfe schon ein ganzes Jahrhundert lang sämtliche Lebensbereiche im Bild festgehalten werden. Gleiches gilt seit langem für Videokameras.

 

Derzeit drängen neue Kameras auf den Markt. Sie haben einen neuartigen Charakter, weil sie in enger Verbindung zu den allgemein verfügbaren multimediafähigen Personal-Computern stehen, die ihrerseits den Zugang zu weltweiten Computernetzen eröffnen. Die technischen Möglichkeiten zur Verbreitung und Nutzung von Bildern erweitern sich also sprunghaft. Alle selbst gewonnenen Bilder, die bisher nur einem kleinen Personenkreis gezeigt werden konnten, lassen sich nunmehr ohne großen Aufwand für die gesamte Menschheit des Internet abrufbar machen. Das private Fotoalbum kann genauso zugängig sein wie Bilder von speziellen Freizeitaktivitäten, Veranstaltungen u.s.w.

 

 Das interaktive Kommunikationsnetz läßt Strukturen wachsen, deren positive Seiten nicht unterschätzt werden dürfen. Jeder Mensch ist nunmehr in der Lage zu tun, was vormals der „großen Presse“ vorbehalten war, nämlich Neuigkeiten zu verbreiten und eigene Berichterstattung zu betreiben [57].

Jedes Thema hat somit die Chance, auf Resonanz zu stoßen. Wer über sein Tun berichtet, ist bereit, Reaktionen entgegenzunehmen. Auf diese Weise eröffnet sich ein Forum, das es ermöglicht, den gedanklichen Horizont zu erweitern und gegenseitiges Verständnis zu fördern. Dabei gibt es keine Beschränkung mehr auf das unmittelbare Umfeld. Vielmehr wird die Interaktion weiträumig, und zwar nicht nur im physischen, sondern auch im ideellen Sinne.

 

In Form von Texten wird dieser Austausch bereits seit vielen Jahren genutzt. Die einfache Herstellung von Bildern und ihre Integration in diese Kommunikation ist dagegen erst in letzter Zeit praktikabel geworden. Damit werden Bilder und auch Videosequenzen immer stärker zum selbstverständlichen Standard des Austauschs gehören. Geht man von der Überzeugung aus, daß eine die Grundrechte sichernde Demokratie besonders dann stabil ist, wenn ein offener Austausch unter den Menschen möglich ist, dann können allgemein zugängige Computernetze in diesem Sinne nur förderlich wirken [58]. Ihre Entfaltung zu hemmen, darf also keinesfalls im Interesse derjenigen liegen, denen die Sicherung der Grundrechte am Herzen liegt bzw. die mit ihrer Sicherung staatlicherseits beauftragt sind.

 

Wie muß es in diesem Zusammenhang wirken, wenn ein in der Stadtteilberichterstattung ehrenamtlich engagierter Student, der seine Reportagen, auch mit Fotos ergänzt, in das World Wide Web stellt und seine Arbeit z.B. auf einem Straßenfest der Öffentlichkeit präsentiert hat, einen Brief  vom Datenschutzbeauftragten erhält, worin ihm vorgeworfen wird, er betreibe rechtswidrige „Videoüberwachung“, was er zukünftig tunlichst zu unterlassen habe [59]. Der Student ist verständlicherweise verunsichert und durchaus entsetzt, denn bisher hatte er den Datenschutzbeauftragten als jemanden angesehen, der ihm als „kleinem Licht“ helfen würde, wenn mächtige Institutionen das Recht mit Füßen treten. Nun aber muß er erkennen, daß ihm (nicht einmal zu Recht, wie sich herausstellte) vorgeworfen wurde, was die Tagespresse großer Medienkonzerne ungehindert praktiziert [60]. Das Vertrauen dieses jungen Bürgers in den Datenschutz ist verspielt.

 

Ganz offensichtlich berufsbedingt können Datenschutzbeauftragte reflexartig nur eine Seite der Videotechnik wahrnehmen, nämlich ihre Nutzung als Instrument der Überwachung und des (heimlichen) Ausforschens von Menschen [61]. Ohne Zweifel besteht dieses Mißtrauen in vielen Fällen zu Recht. Da aber die Videotechnik im Zusammenspiel mit Computernetzen auf differenzierte Weise eingesetzt werden kann, versperrt eine einseitige Betrachtungsweise den Blick für diejenigen Ansätze, die Bilder von Menschen zu anderen und durchaus positiven Zwecken verwenden. Mit der Medienkonvergenz können konträre Sachverhalte ganz unvermittelt nebeneinander auftauchen und Verwirrung stiften. Voreingenommenheit kann somit schnell schädlich wirken, denn heute kann jeder ein Journalist und jeder ein Überwacher sein: Die sozialen Rollen und Beziehungen durchdringen und strukturieren sich zunehmend feiner.

 

In allen Lebensbereichen wird die Bilderflut erheblich ansteigen. Die Zahl der „Glasaugenzeugen“ [62] nimmt zu. Und so erscheint es unvermeidbar, daß auch mehr Bilder in Umlauf kommen, die identifizierbare Personen zeigen. Das führt mit Sicherheit auch zu einer Zunahme an Persönlichkeitsrechtsverletzungen [63]. Unleugbar ist diese Unannehmlichkeit in manchen Bildverarbeitungssystemen bereits technisch angelegt, so daß sich dieser Beitrag zunächst mit aktuellen technischen Trends beschäftigt.

 

Wenn heute versierte Schüler in der Lage sind, Kamera, Computer und Internet mit allen denkbaren Folgen zusammenhängend zu nutzen, dann soll man sie daran nicht hindern [64]. Allerdings sollten sie im Unterricht etwas über sittliche bzw. rechtliche Grenzen z.B. der Bildnutzung erfahren. Es zeigt sich deutlich, daß die durch Rechner- und Netztechnik geschaffenen Fakten bildungspolitische Aufgaben schaffen [65]. Hier soll der Abschnitt über Regeln für journalistisches Arbeiten zeigen, wie Bildnutzung in Netzen aussehen kann, ohne Persönlichkeitsrechte zu gefährden. Wie weitere denkbare Situationen aus rechtlicher Sicht zu beurteilen sind, beschreibt der darauf folgende Abschnitt, an den sich ein Hinweis auf die unzureichenden Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes anschließt.

 

Den Abschluß dieses Beitrags bildet eine Erörterung von teilweise verrückten Nutzungsideen, die zur computergestützten Videonutzung derzeit erdacht werden. Es stellt sich damit die Frage, wie das Recht zu gestalten wäre, wenn die allgemeine Zugängigkeit zur Berichterstattung und zu interaktiven Medien ebenso gewährleistet sein soll wie ein Leben, in welchem der Mensch nicht ständig der tatsächlichen oder vermeintlichen Beobachtung ausgesetzt ist. Dabei liegt der Konflikt nicht so sehr zwischen einem Berichterstatter und abgelichteten Personen. Das Hauptproblem liegt vielmehr an anderer Stelle, nämlich dort, wo sich die Anschauung ausbreitet, durch Videotechnik die Verringerung von menschlichem Fehlverhalten erreichen und auch eine ganze Reihe anderer Alltagsprobleme bewältigen zu können.

 

Wenn hier das Recht als Regulativ im Sinne der Sicherung von Grundrechten dienen soll, dann könnten undurchdacht gesetzte Normen im unbeabsichtigten Nebeneffekt bewirken, daß auch das Recht auf Meinungsfreiheit durch die Einschränkung bestimmter technischer Verfahren oder von Anwendungszusammenhängen umgestoßen würde. Die Frage ist deshalb so sensibel, weil Publikationen von Schülerzeitungen bis hin zu den Angeboten der im politischen Gefüge an Bedeutung gewinnenden sog. Nicht-Regierungsorganisationen heute und mehr noch in Zukunft von einer netzgestützen Präsentation abhängen: Sie werden im weltweit abrufbaren Netz unter Zuhilfenahme bunter Gestaltungsmittel präsent sein, oder sie werden nicht sein [66].

 

Zum Stand der Videotechnik

Bei Videotechnik und elektronischer Bildverarbeitung gibt es nichts zu verharmlosen. Die technische Entwicklung auf diesem Gebiet schreitet voran und bietet zahlreiche Ansätze, deren Zielsetzung die Überwachung des menschlichen Verhaltens ist. Offen ausgesprochen wird dies ungern. So wurde in der Öffentlichkeit verbreitet, die neuen Kraftfahrzeug-Kennzeichen mit ihren merkwürdig geformten Zeichen dienten der Fälschungssicherheit. Tatsächlich jedoch erleichtern solche Formen die automatische Schrifterkennung mit dem Computer. „Automatisch“ heißt hier im Zusammenspiel mit einer umfassenden Datenbank, so daß wesentlich mehr möglich ist als lediglich unberechtigte Dauerparker zu identifizieren [67].

 

Heutige Beobachtungstechnik macht sich beim Wachpersonal erst bemerkbar, wenn in der aufgenommenen Szene eine Bewegung stattfindet. Es wird also keine Aufmerksamkeit des Beobachtungspersonals verschwendet [68]. An der University of Leeds wird derzeit an einem System gearbeitet, das selbständig erkennen soll, wenn sich in einer aufgenommenen Szene verdächtige, also nicht dem Normalbild entsprechende Handlungen abspielen. Praxistauglich sind bereits Systeme, die Bewegungen nur melden, wenn sie in bestimmten Bildbereichen (also beispielsweise sicherheitsrelevanten Zonen) stattfinden. Realisiert sind auch Personenzählsysteme, die die Zahl von Demonstranten auf einem öffentlichen Platz feststellen können [69].

 

Automatische Gesichtererkennung ist z.B. für Zugangssysteme bereits praktikabel [70]. Schwierigkeiten bereitet jedoch nach wie vor die Realisierung einer automatisierten Identifizierung einzelner Gesichter in Menschenansammlungen. Insbesondere Echtzeitsysteme, die Identifikationen aus laufenden Videobildern ermöglichen, sind derzeit Utopie [71]. Allerdings können Ausschnitte von Einzelbildern einer Auswertung zugeführt werden, so daß laut Aussagen der britischen Polizei eine Erfolgsquote von 80 Prozent erreicht wird [72].

 

Auch wenn die automatisierte Erkennung von bestimmten Merkmalen, Verhaltensmustern usw. heute noch am Anfang der Entwicklung steht und die Technik zunächst Großinstitutionen, wie z.B. der Polizei, vorbehalten ist, so ist doch zu erwarten, daß früher oder später auch der durchschnittliche PC-Nutzer in den Genuß fortgeschrittener Überwachungstechnik kommen wird. Gleichzeitig kann man einer installierten Kamera nicht mehr die Größe einer Kaffeekanne unterstellen. Heute haben sie eher das Format eines Radiergummis. Ist eine Kamera doch noch etwas größer, so handelt es sich um ein Hochleistungsgerät, das noch aus hundert Metern die Aufschrift einer Zigarettenschachtel lesbar machen kann [73]. Schon Kameras für den Amateur können heute einen größeren Bereich des elektromagnetischen Spektrums aufnehmen als das menschliche Auge, d.h Wärmestrahlung wird sichtbar. Gleichzeitig sind diese Geräte enorm lichtempfindlich, so daß sie als Nachtsichtkamera genutzt werden können [74].

 

 

 

Bilder im Computer

Prinzipiell läßt sich jede elektronische Kamera mit einem Computer koppeln. Dazu gibt es im Handel eine Menge Zubehör, z.B. spezielle Steckkarten, die in den Rechner nur eingesetzt werden müssen. Das kann ein Schüler in fünf Minuten bewerkstelligen. Ob herkömmliche oder speziell auf den Computereinsatz zugeschnittene Kameras eingesetzt werden: in jedem Fall fließen die Bilder in eine Datei [75]. Wird ein digitaler Fotoapparat eingesetzt (Preis derzeit ca. 500 Euro oder weniger), werden die aufgenommenen Bilder auf sog. SmartMedia-Cards gespeichert. Pro Karte können derzeit je nach Bildauflösung 12 bis 50 Aufnahmen gespeichert werden. Ist der Fotograf wieder zu Hause angekommen, kann er die Bilddateien über die serielle Schnittstelle, also per Kabel, in seinen Personal Computer übertragen [76]. Dort lassen sich die Bilder unmittelbar betrachten und mit herkömmlichen Grafikprogrammen nach Wunsch verändern [77]. Genauso unmittelbar lassen sich die Bilder in Dokumente einfügen, die dann ins World Wide Web gestellt werden können.

 

Automatisch arbeiten hingegen die sog. „Webcams“, die es in unterschiedlichen Ausstattungen gibt. Allen gemeinsam ist, daß sie in regelmäßigen Abständen selbständig Bilder aufnehmen, die unmittelbar an einen Web-Server weitergegeben werden, so daß sie praktisch im Moment ihres Entstehens weltweit verfügbar sind. Wer sich über den Füllstand der Kaffeemaschine informieren will, ohne den lästigen Weg über den Gang zu machen, stellt dort einfach eine Kamera auf [78]. Die aktuellen Bilder vom frischen Kaffee erscheinen in einem Fenster auf dem Computermonitor. Wenn der dafür genutzte Rechner ohnehin am weltweiten Netz „hängt“, dann würde es - pointiert gesagt - technisch zusätzlichen Aufwand bedeuten, die Bilder der Menschheit vorzuenthalten. Während aktuelle Bilder einer Bushaltestelle in Beverly Hills noch vor nicht langer Zeit angeblich eine Million Internet-Nutzer angelockt haben - ein Freak hatte dort einfach seine Kamera aufgestellt -, gehören derartige Aufnahmen inzwischen zum Alltag selbst der deutschen Provinz [79].

 

Eine billige Digitalkamera (Großhandelspreis in den USA bereits unter zehn Dollar [80]) muß unmittelbar an einen Personal Computer angeschlossen werden, um arbeiten zu können. Selbstverständlich gibt es inzwischen Geräte, die autonom arbeiten können. Sie brauchen lediglich den Strom aus der normalen Telefonsteckdose, um selbständig Bilder an einen entfernten Web-Server weiterzugeben oder Bilddateien an vorgegebene E-Mail-Adressen zu senden. Dies kann in regelmäßigen Zeitintervallen geschehen oder „wenn jemand vor der Wohnungstür auf einen Auslöser unter der Fußmatte tritt“ [81]. Die nächste Größenordnung umfaßt Kameras, die dreh- und schwenkbar angebracht werden und über einen eigenen Web-Server (also eine eigene IP-Nummer) verfügen und Videobilder selbständig in HTML-Dokumente (also Web-Seiten) integrieren können. Von einem solchen Gerät können auch weitere Kameras gesteuert werden. Sie liefern Bilder vom kontinuierlichen „Video-Stream“ über Intervalle von 100 Millisekunden bis zu einer Stunde [82].

 

Auch die Technik der Bildübertragung über das Internet entwickelt sich fort. Bisher mußte eine Datei, die eine Video-Sequenz beinhaltete, zunächst komplett über das Netz transportiert sein, bevor der Empfänger sie anschauen konnte. Nunmehr kann die Wiedergabe des Videos bereits nach wenigen Sekunden beginnen, wobei die letztliche Länge des Films unerheblich ist. Auch die Live-Übertragung ist möglich. Probleme bereiten derzeit die häufig noch geringen Leitungskapazitäten und noch mehr oder weniger proprietäre Formate [83]. Es ist also nur eine Frage der Zeit, bis auch im World Wide Web die mehr oder weniger holprigen Folgen von Einzelbildern durch Liveübertragungen von jedem beliebigen Punkt der Erde ersetzt werden [84].

 

Regeln für journalistisches Arbeiten

Die freie Meinungsäußerung ist ein Grundrecht [85]. Grundrechte gelten nicht nur als Abwehrrecht des Bürgers gegenüber dem Staat, sondern sie regeln auch die Beziehungen der Staatsbürger untereinander [86]. Wenn technische Mittel die effektive Wahrnehmung dieses Rechts heute in die Hände vieler Menschen geben, dann sollte diese Chance zum Ausbau demokratischer Strukturen Anlaß zur Freude sein. Selbstverständlich findet die Meinungsfreiheit ihre Grenzen, wo gegen allgemeine Gesetze verstoßen oder die Ehre von Menschen verletzt wird. Nach heutiger Auffassung gehört dazu auch der Schutz des Persönlichkeitsrechts [87].

 

Wer in irgendeiner Form als Berichterstatter auch ehrenamtlich tätig ist, der hat eine Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit und sollte somit den sog. Pressecodex des Deutschen Presserats beachten [88]. Darin finden sich auch in bezug auf die Verwendung von Bildmaterial Regeln, die aus den geltenden Gesetzen und der Rechtsprechung abgeleitet sind.

 

Wenn Bildnisse von identifizierbaren Menschen aufgenommen und „öffentlich zur Schau gestellt werden“, dann ist in Deutschland das „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“ (KunstUrhG) maßgeblich [89]. Danach ist die Verwendung eines Bildes grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen gelten, wenn eine Einwilligung der betroffenen Person vorliegt [90], wenn die Person lediglich als Beiwerk neben einer Landschaft erscheint, die Person auf Bildern von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen erscheint oder an der Darstellung „ein höheres Interesse der Kunst“ feststellbar ist. Diese Ausnahmen gelten jedoch wiederum nicht, wenn der Abgebildete ein berechtigtes Interesse dagegen nachweisen kann [91].

 

In diesem Zusammenhang ist der Hinweis wichtig, daß der aus Zeitungen und Zeitschriften vielfach bekannte „schwarze Augenbalken“ nicht ausreicht, um auf eine Einwilligungserklärung des Abgebildeten zu verzichten. Dies gilt besonders dann, wenn die Person aufgrund von Umständen, die im beigefügten Text erläutert werden, trotzdem wiedererkennbar wird [92].

 

Eine von einem Betroffenen gegebene Einwilligung ist für ihn bindend. Allerdings kann er die Einwilligung widerrufen, wenn sich die Umstände gravierend verändert haben, und nunmehr sein Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Zwar kennt das KunstUrhG eine solche Regelung nicht, jedoch ist hier die analoge Anwendung des § 42 des Urhebergesetzes (UrhG) möglich [93]. Bildliche Darstellungen dürfen immer nur für den Zweck genutzt werden, für den die Einwilligung des Abgebildeten erfolgt ist. Auch kann eine Einwilligung angefochten werden, wenn sie durch arglistige Täuschung zustande gekommen ist, wenn also z.B. ein Reporter dem befragten Schönheits-Chirurgen vorgibt, dessen erfolgreiche Arbeit schildern zu wollen, in Wahrheit jedoch beabsichtigt, ihn als Pfuscher darzustellen [94]. Zu erheblichen Schadensersatzzahlungen kann verurteilt werden, wer in persönlichkeitsrechtsverletzender Weise Bilder verwechselt. Das bezieht sich auf Fälle von Vorsatz ebenso wie solche von grober Fahrlässigkeit [95]. Auch besteht ein Anspruch auf eine öffentliche Richtigstellung im Nachhinein [96].

 

Wie oben schon erwähnt, ist eine Einwilligung zur Veröffentlichung von Bildern nicht erforderlich, wenn sie bei Versammlungen oder ähnlichen Veranstaltungen [97] aufgenommen wurden. Allerdings gilt dies nur, wenn der Betreffende nicht als Einzelperson gezeigt wird, sondern als allgemeines Mitglied einer Gruppe [98]. Auf eine Einwilligung kann ebenfalls verzichtet werden, wenn ein Mensch im Zusammenhang mit einem herausragenden Ereignis ins Blickfeld der Öffentlichkeit gerät. Das gilt nach der Rechtsprechung z.B. für Zeugen in einem Parlamentarischen Untersuchungsausschuß oder für Verbrecher, die für öffentliches Aufsehen gesorgt haben. Sie werden zur sog. „relativen Person der Zeitgeschichte“. Allerdings dürfen Bilder nur zur Berichterstattung über den aktuellen Fall genutzt werden. Sofern wesentlich später oder in anderem Zusammenhang Abbildungen verwendet werden sollen, ist erneut nach dem Einverständnis der betreffenden Person zu fragen [99].

 

Anders verhält es sich mit „absoluten Personen der Zeitgeschichte“. Als solche werden diejenigen angesehen, die aus der Masse der Mitmenschen herausragen und deshalb im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen. Dazu zählen prominente Personen wie Politiker, Musiker oder Sportler. Ihre Bildnisse können auch ohne den Zusammenhang mit einem herausragenden Ereignis verbreitet werden. Grenzen bestehen nur dann, wenn Abbildungen zu Werbezwecken verwendet werden [100]oder ein anderes berechtigtes Interesse des Abgebildeten besteht [101]. Auch endet das Informationsinteresse der Allgemeinheit „spätestens an der Haustür des Betroffenen“, d.h. schon in seinem Garten darf auch eine absolute Person der Zeitgeschichte nicht mehr ohne sein Einverständnis aufgenommen werden [102].

 

Ganz allgemein läßt sich sagen, daß gerade bei Videoaufnahmen, die live z.B. in ein Computernetz übertragen werden, also seitens des Aufnehmenden keiner weiteren Durchsicht unterliegen, erhöhte Vorsicht geboten ist. Auch bei einer öffentlichen Veranstaltung, wo grundsätzlich nicht nach dem Einverständnis zu fragen ist, können, wenn z.B. eine Person unmittelbar vor der Kamera steht, deren Rechte verletzt sein. Da es zum privaten (also im Gegensatz zum kommerziellen) Publizieren gerade über Computernetze praktisch (noch) keine Rechtsprechung gibt, sollte sich der Anwender über sein Risiko bewußt sein. Pessimistisch sollte man davon ausgehen, daß Gerichte die Bedeutung des individuellen Publizierens nur zögerlich anerkennen werden [103].

 

Abbildungen von Sachen erfordern kein Einverständnis ihres Eigentümers [104]. Allerdings wird man bei einer unmittelbaren Personenbeziehbarkeit eines Gegenstandes Vorkehrungen treffen, also z.B. das Kennzeichen eines „Lieblingsautos“ unkenntlich machen, das man fotografiert und ins World Wide Web gestellt hat.

 

Noch etwas in die Zukunft gedacht, aber alles andere als abwegig ist die Frage nach dem Umgang mit künstlichen Schauspielern in zukünftigen, rein computersynthetisch erstellten Spielfilmen. Ähnlich wie bei Bildmanipulationen werden solche Erzeugnisse regelmäßig eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild darstellen und eine Einverständniserklärung erfordern [105]. Desweiteren werden Menschen die Realität weltweiter Netze zukünftig mittels selbst festgelegter Erscheinungsbilder durchstreifen (sog. Avatare [106]). Auf diese Weise werden sie für andere Netzteilnehmer wiedererkennbar, und die Kommunikation wird so erleichtert. Hier wird es zum Schutz der Person mindestens einer Zuordnung bedürfen, wie dies bisher bei der Vergabe von IP-Nummern der Fall ist, wobei die Gefahr des Entstehens von Personenkennzahlen zu diskutieren wäre. Daß sich Computernetze zu großen Versammlungsplätzen entwickeln und z.B. das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit berühren, wird seit Jahren gedacht [107].

 

Einzelfälle aus Theorie und Praxis

Videonutzung umfaßt eine Vielzahl von Situationen und Anwendungen. Um die obigen Ausführungen zu vertiefen bzw. um Konstellationen aufzuzeigen, die nicht im Zusammenhang mit der Berichterstattung stehen, sollen folgend einige Fälle behandelt werden, die sich in der Praxis so abspielen bzw. abspielen könnten.

 

(1) Öffentliche Veranstaltungen. Daß Bilder von Versammlungen und ähnlichen Veranstaltungen genutzt werden dürfen, wurde bereits erläutert. Interessant ist in diesem Zusammenhang der Streit um die Fernsehübertragung des Kölner Rosenmontagszuges durch den Fernsehsender RTL, wo der Schluß gezogen wurde, daß sich die Übertragung keinem Sender untersagen läßt, weil sich dem einzelnen eben nicht verbieten läßt, was anderen ständig gestattet war [108].

 

Auch ein Amateur sollte also vom Karneval problemlos Aufnahmen machen und diese unmittelbar im Internet verbreiten können. Wenn er dazu jedoch an der Straße ein Kamerastativ aufbaut, dann verstößt er allerdings gegen Regelungen der öffentlichen Ordnung, d.h. es bedürfte z.B. eines seitens des gemeindlichen Ordnungsamtes erteilten Sondernutzungsrechts bzw. einer entsprechenden Absprache, wie sie auch mit jedem Fernsehveranstalter getroffen wird [109].

 

Wenn auf einem Straßenfest eine Musikband spielt, dann ist dieser Auftritt nicht ohne weiteres im Bild festzuhalten und zu veröffentlichen, denn Kostüme sowie wohl auch die Form der Darbietung unterliegen dem Urheberrecht, so daß die Musiker hier Rechte geltend machen können [110]. Insofern ist es angebracht, mit den öffentlich Auftretenden vorher Absprachen zu treffen.

 

(2) Öffentlicher Raum. Der Straßenverkehr ist keine öffentliche Veranstaltung. Wer an einer Bushaltestelle eine Kamera anbringt, der verstößt nicht nur - wie schon erwähnt - gegen die öffentliche Ordnung, sondern er greift unmittelbar in das Persönlichkeitsrecht seiner Mitmenschen ein. Zwar muß ein Passant hinnehmen, daß er z.B. bei Foto- oder Videoaufzeichnungen von Touristen als Beiwerk einer Szenerie erkennbar mit aufgenommen wird, jedoch hat eine Kamera, die ständig installiert ist, den Charakter, alle Benutzer des öffentlichen Bereichs, auf den sie gerichtet ist, ständig aufzuzeichnen. Die Aufgezeichneten können also weder beeinflussen, wann sie bei solchen Gelegenheiten aufgenommen werden, noch können sie nachprüfen, ob dies im Einzelfall geschehen ist [111]. Um so schwerer wiegt diese Rechtsverletzung, wenn die aufgezeichneten Bilder per Computernetz weltweit zum Abruf bereitgestellt werden.

 

Im Schaufenster der Karstadt-Filiale von Bad Harzburg steht eine Web-Kamera, die in regelmäßigen Abständen Passanten frontal aufnimmt, die sich gerade das Schaufenster ansehen [112]. Einen Hinweis darauf, daß die Bilder nun weltweit von Millionen Internet-Nutzern angeschaut werden können, bekommen die fotografierten Personen offenbar nicht, denn in einem Hinweis auf die betreffende Web-Seite heißt es: „An dem Gesichtsausdruck der aufgenommenen Personen mag jeder Betrachter selbst Schlüsse ziehen, was sich wohl außer dieser Kamera in diesem Fenster befindet“ [113]. Ganz offenbar sind sich weder die Betreiber der Kamera (eine Internet-Dienstleistungsfirma) noch die Geschäftsleitung der Kaufhausfiliale darüber im klaren, daß ihr Tun mit bis zu einem Jahr Gefängnis bestraft werden kann [114].

 

Bei Kameras, die den öffentlichen Raum ablichten, gibt es durchaus zu berücksichtigende Unterschiede. Stadtansichten, aus denen man entnehmen kann, ob es in einer Stadt gerade regnet oder ein schöner Sonnenuntergang den Tag ausklingen läßt, sind grundsätzlich harmlos [115]. Wird eine innerstädtische Kreuzung gezeigt oder gar eine Fußgängerzone, so ist der grundrechtsverletzende Charakter abzuwägen. Während eine Web-Kamera in Neumünster [116]alle 10 Sekunden das aktuelle Bild einer Straßenkreuzung erneuert, auf dem einzelne Personen oder Fahrzeugkennzeichen nicht identifizierbar sind, fotografiert eine Schleswiger Kamera [117] alle 60 Sekunden eine durch Fußgänger stark frequentierte Einkaufsstraße, wobei einzelne Personen bei guten Lichtverhältnissen durchaus erkennbar sind. Bei der Beurteilung solcher Kameras ist also nicht nur das erfaßte Bild zu berücksichtigen, sondern auch die Bildwiederholfrequenz, also wie häufig neue Bilder aufgenommen und verbreitet werden. Hinzu kommt die Frage nach der Speicherdauer, denn nahezu alle öffentlichen Kameras im World Wide Web bieten die Möglichkeit, zurückliegende Aufnahmen aus unmittelbar beigefügten Bildarchiven mit wenigen „Mausklicks“ abzurufen.

 

In diesem Zusammenhang werden Aufsichtsbehörden und die Rechtsprechung zu praktikablen Abwägungen finden müssen. Ebenso wäre es sinnvoll, über eine gesetzliche Regelung nachzudenken [118]. Aus der schweizer und auch der französichen Rechtspraxis ist bekannt, daß Kameras im öffentlichen Raum Personen nicht erkennbar abbilden dürfen, und daß sie nicht auf Hauseingänge oder andere private Räumlichkeiten gerichtet sein dürfen [119].

 

(3) Öffentlich zugängige Räume mit Hausrecht. Die Zahl der öffentlichen Räume, in denen jemand ein Hausrecht [120] beanspruchen kann, steigt ständig an. Riesige Einkaufszentren und lange Ladenpassagen entstehen, die ein buntes öffentliches Treiben suggerieren, genaugenommen jedoch eine private Veranstaltung nach den Spielregeln der Eigentümer darstellen [121]. Erkennbar ist das auf den ersten Blick nur daran, daß hier „Schwarze Sheriffs“ die Runde machen, statt des früher von Zeit zu Zeit präsenten Polizeibeamten. Hier gilt also das Hausrecht, dessen kleinliche Wahrnehmung in den neuen Einkaufserlebniswelten zur aufmerksam gepflegten (Un-)Kultur zählt [122]. Es ist also regelmäßig davon auszugehen, daß das Aufnehmen von Bildern in solchen Bereichen ganz grundsätzlich nicht gestattet ist bzw. eine vorherige Absprache mit demjenigen erfordert, der in solchen Anwesen das Hausrecht hauptverantwortlich wahrnimmt.

 

Umgekehrt scheuen sich Geschäftsinhaber nicht, ihre Kunden mit Kameras zu beobachten. Zwar ist dies zur Verhinderung von Diebstählen schon seit Jahrzehnten gängige Praxis, allerdings kommt heute hinzu, daß die bereits vorhandenen Überwachungskameras gleichzeitig als Web-Kamera genutzt werden können. Diese Kombination liegt nahe. So eignet sich eine im Foyer eines Großkinos angebrachte Überwachungskamera auch dazu, aktuelle Szenen ins Internet zu spielen, so daß sich potentielle Besucher über das Computernetz informieren können, wie groß der Besucherandrang gerade ist. Aus Sicht der Besucher gelten hier die bereits erläuterten Rechte, so daß der Betreiber darauf achten muß, daß einzelne Personen auf den Bildern nicht identifizierbar sind. Unter dieser Bedingung wird die Kamera für den Kinobetreiber als Überwachungskamera allerdings uninteressant. Praktikabel sind also nur getrennte Kameras.

 

Sofern - wie z.B. aus einer Discothek - vorwiegend „hautnahe“ Bilder ein Stimmungsbild vermitteln sollen, ließe sich über technische Verfremdungseffekte nachdenken, die das Bild (mit personenbezogenem Inhalt) zunächst durch einen elektronischen Filter laufen lassen, bevor es ins Netz gestellt wird. Hier wäre jedoch seitens des Betreibers des Servers streng darauf zu achten, daß die ungefilterten Bilder (die sich ja auf einem netzzugängigen Rechner befinden) gegen unbefugte Einsichtnahme ausreichend geschützt werden.

 

Denkbar wäre auch das Vorhaben eines Ausstellers auf einer Messe, aktuelle Bilder von seinem Präsentationsstand öffentlich auf einer Web-Seite zeigen zu wollen. Da der Messeveranstalter ein Hausrecht hat, kann er hier Regeln vorgeben, über die sich der Aussteller vorher informieren sollte. Sofern auf den Bildern einzelne Besucher erkennbar sind, gelten die beschriebenen Rechte, d.h. es ist sehr ratsam, die Kamera so einzurichten, daß sie keine Personen identifizierbar abbildet. Sollte dies zur Präsentation des Produkts, etwa der Kamera selbst oder eines damit in Zusammenhang stehenden Produkts, dennoch notwendig sein, dann sollte dem Besucher unmittelbar erkennbar sein, daß Aufnahmen von ihm gemacht werden. Dies könnte durch ein auffälliges Hinweisschild geschehen. Das muß nicht den Charakter einer amtlichen Bekanntmachung haben, sondern könnte auch spielerisch geschenen: „Schauen Sie mal! Hier werden Sie gefilmt!“. Und sofern man mit einzelnen Besuchern in Kontakt kommt, und diese also in Großaufnahme filmt, dann läßt sich im Gespräch eine Einwilligung einholen.

 

(4) Nachbarschaft. Im Falle eines Nachbarschaftsstreits könnte sich in Zeiten des Internet ergeben, daß jemand seinen Nachbarn bei dessen vermeintlichem Fehlverhalten aufnimmt und diese Bilder abrufbar ins Netz stellt, um ihn so anzuprangern. Ein solches Tun ist selbstverständlich rechtswidrig [123]. Die Nutzung einer Videoanlage kann in einem Rechtstreit zwar den Beweis einer bestimmten Tat auch gerichtsverwertbar erbringen [124], jedoch würde eine Übertragung ins Internet zweifelsfrei als unverhältnismäßig eingestuft werden.

 

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Köln ist es einem stark seh- und gehbehinderten Mieter erlaubt, im Hausflur eines Mietshauses eine Videokamera zu installieren, wenn er den vorhandenen optischen „Türspion“ nicht nutzen kann. Die Anlage muß jedoch so eingerichtet sein, daß sie nur der Überwachung seiner eigenen Eingangstür dienen kann [125]. Hier handelt es sich also um einen Sonderfall, der nur aufgrund der besonderen Umstände zulässig ist. Daß solche Aufnahmen in öffentlichen Computernetzen nichts zu suchen hätten, versteht sich.

 

(5) Am Arbeitsplatz. Um z.B. Diebstähle aufzuklären, sind heimliche Videoaufzeichnungen am Arbeitsplatz nicht zulässig. Sie stellen einen inakzeptablen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dar, so daß solche Aufzeichnungen vor Gericht als Beweismittel nicht zugelassen werden [126]. Nach dem Verhältmäßigkeitsgrundsatz stellt die Verletzung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit durch heimliche Bildaufzeichnungen einen zu starken Eingriff dar, als daß er die Dokumentation des Diebstahls z.B. einer Parfumflasche rechtfertigen könnte. Anders läge der Fall allerdings, wenn die Überwachungskameras offen erkennbar angebracht wären [127].

 

Wahrscheinlich träumen manche Vorgesetzte davon, Kameras in den Arbeitsräumen der Mitarbeiter anzubringen, um sich per Mausklick davon zu überzeugen, ob diese auch fleißig arbeiten, oder aber gerade mit den Kollegen schwatzen. Weiter verbreitet ist die Idee, aktuelle Bilder aus Büros oder Werkstätten ins Internet zu stellen, um nach außen ein freundliches Image zu vermitteln [128]. Auch eine solche - häufig aus reiner Unbefangenheit gestartete - Aktion ist zweifelsohne unzulässig. Jedenfalls muß sie vom gemeinsamen Einverständnis aller Mitarbeiter abhängig gemacht werden, wenn sie einer gerichtlichen Überprüfung standhalten soll. Gleiches gilt, wenn etwa die Verkäufer eines Ladengeschäfts am Verkaufstresen gezeigt werden sollen.

 

In den genannten Fällen ist der mit dem Kameraeinsatz verfolgte Zweck von verhältnismäßig schwacher Argumentationskraft gegen das Persönlichkeitsrecht der von Beobachtungen betroffenen Menschen. Etwas anders könnte die Einschätzung in anderen Situationen ausfallen. In den USA boomen derzeit Dienstleistungsfirmen, die sich darauf spezialisiert haben, Kindergärten und Vorschulen mit Kameras auszustatten. Eltern oder Verwandte können so den Nachwuchs von zu Hause oder vom Arbeitsplatz aus über das Internet ständig in aktuellen Bildern bewundern. Gleichzeitig behält man die Erzieherinnen und Erzieher im Blick. Derartige Dienste sind durch Paßwörter geschützt, so daß Unbefugte die Bilder grundsätzlich nicht sehen können [129].

 

An diesem Beispiel zeigt sich, welches Potential an gesellschaftspolitischer Sprengkraft sich aus Videoanwendungen noch ergeben kann. In sensiblen Bereichen werden Menschen keinerlei Risiken mehr eingehen und jederzeit selbst kontrollieren wollen, ob Dienstleistungen in gewünschter Weise erbracht werden. Insofern gewinnen Überlegungen an Bedeutung, wie diese Sicherheit auch mit anderen Mitteln gegeben werden könnte, statt durch die ständige technische Überwachung von Menschen. Überhaupt dürfte eine Kindergärtnerin, die sich ständig überwacht sieht, viel zu verkrampft sein, um den Kindern eine gute Erzieherin zu sein [130].

 

(6) Staatliche Stellen. Ein Einwohnermeldeamt könnte auf den Gedanken kommen, einen öffentlichen Bürgerservice einzurichten, der im Internet ständig das Wartezimmer im Bild zeigt, so daß jeder von zu Hause oder einem anderen Ort nachsehen könnte, ob gerade eine günstige Gelegenheit besteht, dort hinzugehen, ohne lange warten zu müssen. Für staatliche Stellen der Länder und Gemeinden gelten die Datenschutzgesetze der jeweiligen Bundesländer (LDSG). Nur in einigen der Landesdatenschutzgesetze finden sich Regelungen zur Videonutzung, so daß sich ein Betroffener in den meisten Fällen nur auf sein Recht am eigenen Bild berufen könnte.

 

In Schleswig-Holstein z.B. gibt es den § 32 des LDSG, der Videoüberwachung und -aufzeichnung regelt. Danach wäre die Übertragung ohne Zweifel schon deshalb unzulässig, weil die schutzwürdigen Belange der im Wartezimmer anwesenden Personen überwiegen würden. Wollte man dies nicht anerkennen, so stellt die Übertragung von Bildern ins Internet trotzdem eine Übermittlung von personenbezogenen (Bild-)Daten dar. In einem solchen Falle sind die Betroffenen (einzeln) zu benachrichtigen. Da das Einwohnermeldeamt aber niemals feststellen könnte, wer aus dem weltweiten Internet sich das Wartezimmer angeschaut hat (wem also Daten übermittelt wurden) und auch nicht feststellbar wäre, wer zur betreffenden Zeit gerade im Wartezimmer anwesend war, kann also keine Kamera installiert werden.

 

Die derzeitige Rolle des Bundesdatenschutzgesetzes

In den zahlreichen hier beschriebenen Situationen würde man eigentlich einen klaren Schutz durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) erwarten. Leider jedoch ist das BDSG gerade in bezug auf die Bildverarbeitung praktisch veraltet. Bild- und Tonträger werden hier in Abgrenzung zu den Dateien als „Akten“ definiert. Da die für Privatpersonen und Unternehmen geltenden Vorschriften innerhalb des BDSG Akten aber ausdrücklich ausschließen, existieren hier zur Videonutzung also keine Regelungen [131]. Weil diese Rechtslage aus einer Zeit stammt, zu der das Einfließen von Bildern oder Videosequenzen in eine ganz herkömmliche Computerdatei noch nicht gedacht wurde, empfiehlt sich heute aus Gründen praktischer Vernunft eine andere Auslegung des Rechts. Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte sieht personenbezogene Videoaufzeichnungen als Aufzeichnung auf einen Datenträger, also in praktischer Konsequenz als Datei an. Deshalb hat auch ein privater Fernsehsender seine als Pausenfüller gedachten, ständigen Videoübertragungen von öffentlichen Straßen und Plätzen bzw. Sendungen aus diesem Material dem BDSG unterwerfen [132].

 

Allerdings sieht das BDSG in § 41 (und speziell auch die Landesmediengesetze) das sog. Medienprivileg vor. Danach hat das BDSG für Unternehmen der Presse und des Films weitgehend keine Geltung, um die im Grundgesetz garantierte Pressefreiheit nicht zu beeinträchtigen [133]. Sofern andere (z.B. Verlage bei der Herausgabe von Branchenverzeichnissen) dieses Privileg in Anspruch nehmen wollen, so muß mit ihrem Tun eine journalistisch-redaktionelle Tätigkeit verbunden sein. Auf dieses Medienprivileg sollten sich in Zukunft auch Einzelpersonen berufen, sofern sie - wenn auch nur im kleinen Rahmen - Berichterstattung im Internet betreiben. Um ihren Anspruch auf Meinungsfreiheit geltend zu machen, sollten sie eher dies tun, als darauf zu spekulieren, daß eine Geltung des BDSG für Privatpersonen, die Daten lediglich für eigene Zwecke (also ohne kommerzielles Interesse) nutzen, bestritten werden könnte [134].

 

Zur erforderlichen Neufassung des BDSG in bezug auf Videoaufnahmen gibt es bisher eine sehr allgemeine Entschließung der 51. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom März 1996 [135]. Konkreter ist der im November 1997 von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen dem Bundestag vorgelegte Entwurf zu einem Bundesdatenschutzgesetz , der eine güterabwägende und umfassend geltende Regelung vorsieht [136].

 

Angst-Überwachung und neue Offenheit

Seitdem der Yeti gelesen hatte, daß es im Himalaya so etwas wie einen abscheulichen Schneemenschen geben soll, verließ er nur noch äußerst ungern seine Behausung.

(Text zu einem Cartoon von Bernd Pfarr [137])

Rosa Augen signalisieren: Er nimmt die Pille. Die Kamera auf der Schulter filmt pausenlos.

(Bildunterschrift aus dem Zeit-Magazin [138])

Warum eigentlich sind computernetzgestützte Kameras so ein „Renner“? Für viele sind sie zunächst nur eine weitere technische Spielerei, die man einfach ausprobieren will. Ein weiterer Aspekt für den Erfolg liegt sicher im Voyeurismus, der sich bis hin zu einer heimlichen Lust am Überwachen steigert [139]. Der Hauptgrund aber liegt gar nicht einmal im Perversen. Vielmehr sind es zunächst die ganz alltäglichen Ängste von Menschen, die zu neuen Anwendungen führen. Sofern die angeblich sicherheitsfördernden Wirkungen von Kameras in den Vordergrund gestellt werden, ergibt sich bei Befragungen ein hoher Grad an Akzeptanz [140]. Alle Eltern werden von erheblichen Ängsten gequält, wenn sie ihre Kinder allein auf den gefährlichen Schulweg schicken. Da wirkt es beruhigend, wenn Zukunftsprojekte [141] den Eltern verheißen, sie selbst könnten den Weg ihres Kindes über ein flächendeckendes Netz öffentlicher Kameras verfolgen und zwar vom Bildschirm zu Haus oder im Büro [142]. Und wer vom Arbeitsplatz aus die eigene Haustür sehen und fernsteuern kann, der kann sein Kind hereinlassen, wenn es den Schlüssel vergessen hat [143]. Kurzum: Niemand ist noch gezwungen, seine Lieben allein zu lassen [144].

 

Wer nicht die Zeit hat, ständig selbst auf den Bildschirm zu schauen, der wird irgendwo in der Nachbarschaft des globalen Dorfs einen freundlichen Rentner finden, der sich genau damit die Zeit etwas vertreiben möchte: „The solution to our crime problem becomes their entertainment“ [145]! Auch könnten neue Dienstleistungsfirmen entstehen, die in Billiglohnländern Beobachtungszentren unterhalten, um schützenswerte Objekte bei uns im Auge zu behalten [146].

 

Rechtfertigt die Festnahme von einigen Ladendieben Sicherheitsinvestitionen in Millionenhöhe? [147] Wer die Frage mit realistischem Blick verneint, kommt zum eigentlichen Sinn der vorwiegend in Geschäftszentren entstehenden Sicherheitsmaschinerien. Ziel ist es, alle diejenigen im Auge zu behalten und möglichst schnell zu entfernen, die den modernen Einkaufsspaß stören. Das können herumlungernde Jugendliche sein oder gestrandete Menschen. Einbußen verursachen nämlich weniger die Ladendiebe als vielmehr Kunden, die sich nicht wohl fühlen, wenn sie „Schmuddelpublikum“ wahrnehmen, und somit weniger kaufen. Der Wettbewerbsvorteil - so der Glaube der Konsumstrategen - liegt im „Feel-Good-Factor“. Daß Verbrechen nicht zurückgehen, sondern sich bestenfalls auf unbeobachtete Bereiche verlagern, ist aus Sicht der Investoren also nicht so sehr von Bedeutung [148]. Unter Zugzwang sehen sich diejenigen, die zunächst auf ein umfassendes Beobachtungssystem verzichten, jedoch in den Sog eines Wettrüstens der Stadtteile geraten. Den Preis zahlt der Verbraucher, z.B. über erhöhte Parkhausgebühren u.dgl. [149]

 

Nach den bisherigen Ausführungen hat Videonutzung Konsequenzen für menschliche Beziehungsgefüge in Zusammenhängen, die als Berichterstattung oder Überwachung gekennzeichnet werden können. Doch darin erschöpft sich die Thematik nicht. Je flexibler und vielfältiger die technischen Möglichkeiten werden, desto fantasievoller gestaltet sich auch die Nutzung von Bildgewinnung, -speicherung und -übertragung. Dabei gewinnen Ideen und Konzepte an Normalität, die vor nicht langer Zeit noch als „grober Unfug“ oder „Erregung öffentlichen Ärgernisses“ qualifiziert und verfolgt worden wären [150]. Jennifer Ringley ist 21 Jahre alt,  freischaffende Web-Designerin in Washington, hat zwei Katzen und auch einen Freund. Die einzige Besonderheit an der ansonsten unauffälligen jungen Frau ist die Tatsache, daß sie in ihrer kleinen Wohnung Kameras installiert hat, die ständig und unabhängig von der Tageszeit ins Internet übertragen, was sie gerade macht. Davon sind keinerlei Lebensäußerungen ausgeschlossen [151]. Ihre Privatsphäre sieht sie dadurch nicht beeinträchtigt: „Just because people can see me doesn´t mean it affects me - I´m still alone in my room“ [152].

 

Es ließe sich die Überzeugung vertreten, wonach sich Jenni der Öffentlichkeit nur deshalb ohne ernsthafte Anfeindungen präsentieren kann, weil sie - abgesehen vom Vorhandensein der Kamera - ein furchtbar normales und nettes amerikanisches Durchschnittsmädchen ist. Wahrscheinlicher aber ist, daß auch in anderen, weit schrilleren Fällen niemand Anstoß nehmen würde, weil allgemein die Toleranz in solchen Dingen im Steigen begriffen ist. Die Zahl der Homecams nimmt derzeit zu [153]. Trendforscher stellen sich Menschen vor, die eine kleine Kamera auf der Schulter befestigen, die ihr gesamtes Leben festhält. Das geschieht nicht aus Mißtrauen, sondern ist Ausdruck einer bis aufs Äußerste ausgeprägten Offenheit einer Kultur, wo Frauen an der rosa Augenfarbe der Männer ablesen werden, daß diese „die Pille“ nehmen, sie sich von ihnen also ungefährdet verwöhnen lassen können [154]. Groteske Visionen sind durchaus nicht abwegig. Kein anderer als Bill Gates, Gründer und vielbeachteter Mittelpunkt des Softwareimperiums Microsoft, propagiert die individuelle Offenlegung gegenüber der Allgemeinheit. Wer sein Leben mit der Kamera (und anderen Hilfsmitteln) lückenlos dokumentiert, der kann jederzeit ein Alibi vorweisen, sollten ihm plötzlich Untaten vorgeworfen werden [155]. Das ist die konträre Motivation. Sie begegnet jedem Gegenüber mit geradezu wölfischem Mißtrauen. Ganz allgemein kündigt sich offenbar eine Kultur an, die einen eigenartigen Widerspruch entwickelt. Einerseits besteht eine unbegrenzte Offenheit und Toleranz gegenüber verschiedensten Lebensformen, die sich keineswegs verstecken müssen. Andererseits entsteht die Intoleranz einer Überwachung aus Angst vor Kriminalität oder wirtschaftlichen Einbußen. Trotz der Klarheit des Gegensatzes zeigt sich doch der Verlust einer klaren Grenzlinie, zumal ein und derselbe Mensch je nach Kontext schon heute ganz unerwartet unterschiedliche Haltungen an den Tag legt. Man scheut sich, den Modebegriff aufzunehmen, doch die Abgrenzung ist virtuell, also nicht fixierbar [156].

 

Nach Meinung des amerikanischen Futuristen David Brin [157] wird die umfassende Präsenz von Kameras unausweichlich sein. Dabei könnten sich aber zwei ganz gegensätzliche Gesellschaftsordnungen entwickeln. Denkbar und zu befürchten ist der Orwellsche Alptraum, in der die Kriminalität abgeschafft ist, weil eine allmächtige Polizei sämtliche Kameras in der Hand hat und ihr nichts mehr entgeht. Als Alternative zu derartigem Totalitarismus gäbe es nur die Möglichkeit, sämtliche Kameras für alle Bürger zugängig zu machen, um durch eine gegenseitige Kontrolle den Mißbrauch der Technik zu verhindern.

 

Freilich können diese Fragen, die weit diffiziler sind, hier nur angerissen werden. In diesem Zusammenhang ist die Struktur der in England im Ausbau begriffenen CCTV-Technik [158] beachtenswert. Hier handelt es sich um ein Netz, in welchem die Kameras von verschiedenen Institutionen zusammengeschaltet werden. Beispielsweise kann die Polizei oder die Feuerwehr nicht nur auf ihre eigenen, sondern auch auf die Kameras eines Supermarktes zugreifen etc. [159] Zwar entsteht hier ein Konglomerat aus Polizei, Wachdienstfirmen und sicherheitsbeflissener Privatwirtschaft. Darüberhinaus bestünde aber technisch auch jederzeit die Möglichkeit, andere Institutionen in dieses System einzubinden, also z.B. Datenschutzbeauftragte oder beispielsweise auch Nicht-Regierungsorganisationen, die als Regulativ wirken könnten.

 

Professor Steve Mann von der Universität Toronto ist durchaus nicht verrückt, wenn er die beobachteten Menschen zum Shooting back auffordert. So zeigt seine in eine Sonnenbrille eingebaute Kamera den Geschäftsführer eines Supermarktes, der zu erklären versucht, weshalb seine Überwachungskamera den Hochschullehrer filmen darf, dieser aber nicht die Überwachungsanlage [160]. Es ist in der Tat nicht einzusehen, weshalb Betreiber von Beobachtungssystemen meinen, Geheimniskrämereien um ihre Anlagen entwickeln zu müssen und sich einer öffentlichen Kontrolle entziehen. Was wollen sie verbergen?

 

Kybernetisch wirkende statt Gentleman-Gesetzgebung?

Wie dargelegt ist das derzeit geltende Recht in vielen Fällen in der Lage, dem Menschen einen gewissen Schutz vor der Nutzung und Verbreitung seines Bildnisses zu geben. Im Detail bleiben diese Regelungen jedoch unbefriedigend, weil sie aus einer Zeit stammen, in der die heutigen technischen Potentiale in keiner Weise absehbar waren. Das Kunsturhebergesetz ist ein schönes Beispiel für die Einrichtung eines Rechts, das aus einer Zeit stammt, da es für breite Schichten der Gesellschaft praktisch keine Bedeutung hatte, und es ausschließlich der Gentleman war, der vor Gericht unter seinesgleichen das Recht erstritt und seine Ehre wiederherstellte. Aufgrund seiner „unabhängigen Lebensstellung“ [161] brauchte er niemanden zu fürchten, am wenigsten Anwalts- und Gerichtskosten. Für unsere Zeit wäre es mutig zu behaupten, daß die Rechtschutzversicherung den Ehrenmann mache [162].

 

Der etablierten Verfahrensweise entsprechen die z.B. im Entwurf eines Bundesdatenschutzgesetzes der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Deutschen Bundestag vorgesehenen Regelungen zur Videoüberwachung [163]. Danach sind Beobachtungen zulässig, soweit sie zur Aufgabenerfüllung oder zur Wahrnehmung des Hausrechts erforderlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, daß schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Diese im Zweifelsfall zu klären obliegt den heute längst überlasteten Gerichten. Praktisch wird sich ein Betroffener zunächst an die (achselzuckende) Aufsichtsbehörde wenden und es damit bewenden lassen, weil ein Rechtstreit ihn über Gebühr Kraft und u.U. Geld kosten würde. Auch bleiben Konflikte unbewältigt, weil die Ungleichheit zwischen den Parteien die Aufnahme eines Streits unsinnig erscheinen läßt. Gerade das Beispiel der Videonutzung deutet in seiner Vielschichtigkeit darauf hin, daß zukünftig zahlreiche kleinere Konflikte auftauchen werden, die für sich den Aufwand eines Rechtssteits nicht verhältnismäßig erscheinen lassen, jedoch in ihrer Summe schließlich von Bedeutung sind für die Verteilung der Chancen auf Interessendurchsetzung.

 

Wenn über kommende Gesetzesnovellen hinaus gedacht werden soll, also über einige Dekaden, so zeigt sich die Notwendigkeit zur Schaffung neuartiger Steuerungsmechanismen, die eine geeignete Interessenregulierung weit im Vorfeld der Justiz ermöglichen, nämlich „vor Ort“, wenn man das in der virtuellen Welt noch sagen kann. Wie diese Steuerung aussehen könnte, kann zunächst nur grob gedacht werden. Dazu würde die Einbeziehung von gesellschaftlichen Kräften gehören, für die sich mittlerweile der Begriff Nicht-Regierungsorganisation etabliert hat. Weiterhin sollte das oben beschriebene Entstehen einer neuen Offenheit im Umgang mit Medien und Informationen nicht bedauert werden, sondern durch geeignete Strukturierung für die Ausgestaltung neuer Regelkreise genutzt werden. Wie dies im einzelnen geschehen kann, erfordert zweifellos noch einiges Nachdenken. Als wenig anschlußfähig dürfte sich aber ein Ansatz erweisen, den Verkauf bestimmter Geräte genehmigungspflichtig machen zu wollen [164]. Das fördert nicht nur „Waffenungleichheit“, sondern auch die Geheimnisumwitterung von Techniken, was ihre Kontrolle zusätzlich erschwert [165].

 

Die Etablierung von regulierenden Strukturen setzt die freie Meinungsäußerung voraus. Dazu ist auch die Nutzung von Videosystemen erforderlich. Sie ist eine Komponente multimedialer Ausdrucksweisen, die nur in ihrer kombinierten Nutzung Wirkung entfalten. Weil Bildaufnahmen jedoch das allgemeine Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen können und somit einen „Eingriff“ in das Leben der Menschen darstellen, bedürfen sie eines „rechtfertigenden Grundes“, also z.B. die Wahrnehmung des Hausrechts oder Identifizierungsinteressen [166]. Diese Konzeption hat ihren Ursprung im Verfassungsrecht bzw. dort, wo eine rechtstaatliche Verwaltung gedacht wird. Sie kann sich als durchaus nützlich erweisen, wo es darum geht, die „Schwarze-Sheriff-Mentalität“ bestimmter privatwirtschaftlicher Interessen im Zaum zu halten.

 

Es kann sich aber schnell als unpassend erweisen, rechtfertigende Gründe von denen einzufordern, die Bildgewinnung und -nutzung zur Meinungsäußerung nutzen und dies möglicherweise gerade in der Absicht, als zivilisatorisches Regulativ tätig zu werden. Ein Internet-Schüler-zeitungsredakteur oder eine Bürgerrechtsorganisation wird sich als kriminalisiert empfinden, wenn seine Berichterstattung schon im ersten Moment unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs gesehen wird. Die Berichterstattung sowie der spielerische Umgang mit Medien bzw. die Dokumentation fällt aus diesem Raster heraus, so daß es sich als sinnvoll erweisen wird, diese Bereiche als medienprivilegiert anzusehen. Wenn - anders gesehen - ausschließlich die „Verteidigung von Rechtspositionen“ als Rechtfertigung für Bildgewinnung zählen soll, dann muß das auch für „kulturelle Aktivitäten“ (oder wie immer man vielfältige Berichterstattungsvarianten bezeichnen will) gelten, denn der Grundrechtsbezug auf die Meinungsfreiheit läßt sich in keinem Falle herauskürzen.

 

Wer diese Zusammenhänge übersieht und Videonutzung ausschließlich als überwachenden Eingriff sieht, läuft Gefahr, die Entwicklung von Strukturen zu ersticken, die sich eines Tages als Regulativ in eine Zivilisation integrieren könnten, die sich auf vielen Ebenen selbst steuert. Genau in der Entwicklung von neuen Steuerungseinrichtungen liegt die Chance für die Erhaltung des demokratischen Gemeinwesens in einer Zivilisation, die durch umfassende und unübersichtliche Übertragungstechniken geprägt sein wird.

 


 

 

 

 

 

Meldungen zum Thema Audio- und Videoüberwachung

 

 


Videoüberwachung im Spielkasino -
keiner soll´s merken

Wir haben sie schon oft gesehen: die Spielfilme aus dem Glückspielmilieu mit der Videoüberwachung an allen Ecken und Enden. Was wir gerne als James-Bond-Fiktion akzeptieren, ist heute schon banale Realität. Um dies darzustellen, dokumentieren wir Auszüge aus der Zeitschrift „Sicherheits-Beschaffungsdienst“ (Heft 5/1998, S. 16 f.):

 

„Das Spielkasino Schenefeld bei Hamburg zieht allabendlich immerhin bis zu 600 Gäste an, die sich in den unterschiedlichsten Disziplinen des weiterhin beliebten Glücksspiels versuchen - leider aber auch Falschspieler, Betrüger und Taschendiebe. In Ergänzung zu den traditionellen Sicherheitsmaßnahmen setzt die Kasinoleitung jetzt auf kombinierte High-Tech-Sicherheitslösungen. ... Maßgabe war es, ein Spielsaal-, Spieltisch- und Automatenüberwachungssystem inklusive Angliederung an ein Slot-Controll-System zu realisieren. Dabei hat die Spielbank Schenefeld als erstes deutsches Kasino den Schritt zur Komplettüberwachung vollzogen. „Praktisch das gesamte Kasino, auch die Neben- und internen Bereiche, werden rund um die Uhr von Kameras überwacht. ...“

 

Um die für die Spielbank besonders wichtige Diskretion zu wahren, wurde in ausgeklügelte und unauffällig installierte Kamerasysteme investiert: Die Vielfalt reicht von der Platinenkamera in der Tischbeleuchtung bis hin zur kleinen dreh- und schwenkbaren Mini-Farbkamera, die sich hinter einer undurchsichtigen, kleinen Kuppel versteckt. Diese Videokuppel - genannt SpeedDomeUltra - hat es in sich: Sie ist äußerst klein und extrem schnell und deckt einen Radius von bis zu 200 Metern ab. Vier dieser Hochgeschwindigkeitskameras kontrollieren den gesamten Spielautomaten-Bereich. Die Slot-Maschinen sind direkt an das Videoüberwachungssystem angebunden, so daß bei einem Jackpot-Gewinn oder bei Manipulationen automatisch der nächstgelegene SpeedDome in Position geht, um den betreffenden Slot binnen Sekundenbruchteilen ins Visier zu nehmen. Gleichzeitig wird die Videoaufzeichnung in Gang gesetzt.

 

Verwaltet werden die Kameras durch den VideoManager 96, ein hochintegriertes Bildmanagement-System, das es ermöglicht, bis zu 96 Kameras zu einem Verbund zusammenzuschalten, zu programmieren und von einem Platz aus zu steuern. Das einem Trackball ähnliche Steuerungsinstrument ermöglicht es, die gesamte Videoüberwachung mit nur einer Hand zu kontrollieren, Kameras anzuwählen, zu steuern, zu zoomen usw. Durch die koordinierte Bewegung der Videokuppeln lassen sich somit verdächtige Personen einfach - und vor allem mit der gebotenen Diskretion - vom Bildschirm aus verfolgen. Alle Kameras - Kuppel-, Platinen- und Fixkameras - sind über den Videomanager 96 auf zwei Monitore und zwei analoge Videorecorder in entsprechenden Sicherheitszentralen aufgeschaltet. Die Spielbankleitung und der Saalchef, auch das Empfangspersonal und Sekretariat wurden mit eigenen Monitoren ausgestattet, die es ermöglichen, vom jeweiligen Arbeitsplatz aus das Geschehen zu beobachten.

 

Neueste digitale Robot-Bildspeicher ..., die vor kurzer Zeit installiert wurden, ermöglichen es außerdem, parallel zur fortlaufenden Aufzeichnung nach gespeicherten Videobildern und -sequenzen zu suchen. Das System mit der Bezeichnung Intellex läßt sich auf bestimmte Suchfilter programmieren, so daß bei definierten Lichtverhältnissen, Bewegungsmustern oder Veränderungen in einem spezifischen Bildausschnitt automatisch Alarm ausgelöst und aufgezeichnet wird - Bewegungsmelder sind damit überflüssig. Anhand derselben Suchfilter können die entsprechenden Bilder und Sequenzen dann in Sekundenschnelle wieder aufgefunden und abgespielt werden.

 

Der Gast am grünen Spieltisch bemerkt von all diesen ausgefeilten Sicherheitsmaßnahmen selbstverständlich überhaupt nichts: ... „Durch die ausgeklügelte Technik sind Störungen oder Beeinträchtigungen nahezu ausgeschlossen. Für unsere Gäste hat sich somit überhaupt nichts geändert“.

 

Die Gäste scheinen die scheinbare Diskretion zu danken. Die Stadt Schenefeld nahm im Jahr 1998 voraussichtlich 3,5 Mio. Mark durch das im Jahr zuvor eröffnete Casino ein, statt erwarteter 2,8 Mio. Mark. Bei der Gewerbesteuer schlagen zusätzlich 7,6 Mio. Mark zu Buche (Bild Hamburg, 7.11.1998).

 

Lückenlose Videoüberwachung im Wohngebiet

Nach amerikanischem Vorbild soll in Hamburg erstmals ein geschlossenes Wohngebiet für 3000 Menschen entstehen, das von Videokameras überwacht wird. Die Hanseatische Wohnbau GmbH will die Hauptzufahrtstraße ebenso von Kameras kontrollieren lassen wie Schulhof, Bürgerhof und Spielplatz. Die Bilder sollen in alle privaten Haushalte der Siedlung übertragen werden. Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte hat allerdings „ernsthafte Bedenken“ gegen die Videoüberwachung (Die Welt, dpa 29.1.1999).

 

Gesichtserkennungsprogramm
von der Uni Bochum

An der Ruhruniversität Bochum (www.neuro-informatik.ruhr-uni-bochum.de) ist unter der Leitung von Prof. Christoph von der Malsburg ein „Person Spotter“ entwickelt worden, eine Weiterentwicklung des „elektronischen Pförtners“, der bei der Deutschen Bank schon seinen Dienst verrichtet. Mit dem neuen System lassen sich Gesichter aus einer größeren Menge heraus automatisch verfolgen und identifizieren. Der Einsatzbereich liegt in der Überwachung öffentlicher Plätze, bei Fußballspielen, Demonstrationen und Polizeieinsätzen. Zwölf Videobilder können in jeder Sekunde abgetastet werden; das Programm erkennt bis zu acht Personen in der Minute. Das gilt selbst für bewegte Mengen und für maskierte Personen. Bei einem Wettbewerb der amerikanischen Streitkräfte ist Malsbergs Programm als das beste und präziseste Gesichtserkennungsprogramm ausgezeichnet worden (SZ 99-01-30, M 11).

 

Elektronischer Wachhund an der Telefonleine

Für mehr Sicherheit im Privathaushalt soll künftig eine neuartige ISDN-S-Box sorgen, die ähnlich wie ein Bildtelefon arbeitet, aber mit einer Reihe zusätzlicher Sicherheitsfunktionen ausgestattet ist. Das System ist mit einer Farbvideokamera, einem Bewegungsmelder, einem Mikrofon, einem Chipkartenleser sowie einem ISDN-Eingang versehen. Außerdem können existierende Alarmanlagen angeschlossen werden. Beim Verlassen der Wohnung wird eine Chipkarte aus der ISDN-S-Box herausgezogen. Im gleichen Augenblick wird ein Sicherheitsdienst automatisch über die gewünschte Überwachung informiert. Von nun an ist ein Hineinsehen und Hineinhören in die Wohnung durch den Dienst möglich. Bei Lärm oder Bewegungen wird die Bild- und Tonverbindung automatisch aufgebaut. Im Normalfall steckt der Wohnungsinhaber nach der Rückkehr seine Chipkarte wieder in die Box und beendet so die Überwachung. Alcatel bietet die Box für rund 1000 Mark an (Welt 98-08-04).

 

Videokamera auf den Friedhof

Unbekannte haben am 19. Dezember 1998 eine Rohrbombe auf dem Grab des einstigen Vorsitzenden des Zentralrats der Juden in Deutschland, Heinz Galinski, auf dem Jüdischen Friedhof in der Heerstraße in Berlin gezündet. Dabei wurde die Grabplatte zerstört. Die Polizei schlug daraufhin vor, die fünf jüdischen Friedhöfe in der Stadt mit Videokameras zu überwachen. Dies stieß jedoch auf Kritik, unter anderem vom Fraktionschef der SPD im Abgeordnetenhaus, Klaus Böger. Ihn beschleiche dabei „ein gespenstiges Gefühl“. Die Chefin des Bundes Deutscher Kriminalbeamter in Berlin, Heike Rudert, sagte, Videoüberwachung werde Täter nicht von der Schändung jüdischer Gräber abhalten. Der Vorsitzende der Jüdischen Gemeinde zu Berlin, Andreas Nachama, wollte dagegen eine „Videosicherung“ grundsätzlich nicht ausschließen (SZ Silvester 1998/Neujahr 1999, 5).

 

Fliegendes Wärmebild-Auge der Polizei

Die Polizei in Niedersachsen setzt seit knapp einem Jahr als neues technisches Hilfsmittel eine hubschraubergestützte Wärmebildkamera ein. Dessen technisches Herzstück ist kaum größer als eine Zigarettenschachtel. Auf minus 196 Grad Celsius heruntergekühlt erlaubt dieses, selbst Temperaturunterschiede von o,1 Grad zu messen. Die Kamera reagiert nicht auf Licht, sondern auf Wärmeenergie, die Tiere, Menschen oder Gegenstände abstrahlen. Ein Computer bereitet die Informationen der Kamera auf und produziert ein Schwarz-Weiß-Bild auf dem Monitor. „Wir müssen noch ein wenig lernen, die Bilder zu deuten. Aber diese Technik macht uns zum fliegenden Auge“, sagt Frank Surkan von der Niedersächsischen Polizei. „Bei einer Fahndung aus der Luft können wir anhand der Motorwärme sehen, ob ein Auto gerade gefahren wurde oder lange steht.“ Auch flüchtende Räuber, die sich in Gräben oder im Unterholz verstecken, seien zu orten. Für einen späteren Zeitpunkt ist geplant, daß das Wärmebild per Funk in die Einsatzzentrale oder in Streifenwagen gefunkt wird.

 

Die Technologie fand in der jüngsten Zeit große Popularität: Bahnerpresser allerorten drohten, Züge entgleisen zu lassen. In enger Kooperation zwischen Bundesgrenzschutz und Polizei flogen Helikopter vor allem nachts die Schienentrassen der Bundesbahn ab. Nach Angaben des bayerischen Innenministers Günther Beckstein (CSU) standen kurz vor Weihnachten 1998 offensichtlich allein Bayern mehr als 20 Hubschrauber zur Verfügung. Unterstützung kam sogar von der Bundeswehr mit modernster Aufklärungstechnologie: Um den Festtagsverkehr zu schützen, wurden selbst Luftwaffen-Tornados mit Spezialkameras eingesetzt. Der Großeinsatz der Überwachungstechnik brachte eine gute Presse, sonst aber nichts. Die Täter wurden mit herkömmlichen Ermittlungsmethoden gefaßt. Dennoch meinte das Ministerium Becksteins, mit der Luftüberwachung das richtige Mittel gewählt zu haben: Schon einmal, vor etwa zehn Jahren, habe sich die Überwachung aus der Luft bewährt. Damals wurden nach mehreren Anschlägen auf Hochspannungsmasten in Bayern die Überlandleitungen der Stromkonzerne von Polizeihubschraubern regelmäßig überflogen. Von da an sei „nichts mehr passiert“ (Der Spiegel 53/1998, 26; SZ 98-11-23, 12; 98-12-23, 20; vgl. DANA 1/1997, 28).

 

Stichwort: Nachtsichtgeräte

Nachtsichtgeräte werden zur Unterstützung des menschlichen Auges bei Dunkelheit vor allem zu militärischen Zwecken und bei der Grenzüberwachung eingesetzt. Anders als bei der Ausleuchtung mit Weißlicht machen sie Unsichtbares farbverfälscht sichtbar. Infrarot-Geräte haben den Vorteil, nicht erkannt zu werden; sie strahlen Licht aus, das für das menschliche Auge unsichtbar ist und wandeln die reflektierte Strahlung in ein sichtbares Spektrum um. Gute Beobachtungsmöglichkeiten und eine Reichweite von etwa 400 Metern erzielen Restlichtverstärker, indem sie das bei Dunkelheit noch vorhandene Restlicht, z.B. von Sternen oder reflektierenden Gegenständen stammend, elektronisch 80.000- bis 100.000fach verstärken. Bewegungslos verharrende Personen sind so aber nur schwer zu erkennen. Am effektivsten arbeiten seit den 90er Jahren verwendete Wärmebildkameras. Die Infrarot-Empfänger fangen die von Körpern und Gegenständen abgegebene Wärmestrahlung ein und machen sie auf Monitoren sichtbar. Je wärmer ein Gegenstand ist, desto besser ist er sichtbar. Die Geräte sind unabhängig von Licht und haben eine Reichweite von mehreren Kilometern. Daher kann man sie auch von der Luft aus in Flugzeugen oder Hubschraubern nutzen (SZ 98-12-23, 2).

 

Großbritannien - Deutschland
Maßkonfektion dank elektronischer
Kundenvermessung (Bodyscan)

Mit einem „Body Scanner“ sollen Millionen von BritInnen, denen das Anprobieren von Kleidern in Geschäften zu umständlich ist, wieder Lust am Einkaufsbummel finden. Der Apparat nimmt die Maße des Körpers; anschließend kann sich die KundIn auf dem Bildschirm mit den gewünschten Kleidungsstücken begutachten. Innerhalb von 10 Sekunden tastet die Maschine mit Infrarot-Licht 100.000 Stellen des Körpers ab. Viele britische Einzelhändler arbeiten mit der Elektronikindustrie zusammen, um ihre Geschäfte elektronisch aufzurüsten. Die britische Regierung kündigte ein entsprechendes Forschungsprojekt an (SZ 98-12-05/06 SZ S. 16).

 

Ein ähnliches Projekt betreibt die nordhessische Firma Bernhardt Men´s Fashion GmbH & Co. KG. Sie fertigt Maßanzüge nach den Vorgaben aus dem Bodyscanner. Anstelle des Maßnehmens beim Schneider tritt hier die vollautomatische Vollerfassung aller Körpermaße in Sekundenschnelle per Laserstrahl, nachdem sich die Kundin oder der Kunde in eine entsprechende Meßkabine gestellt hat. Die erfaßten Daten werden - gemeinsam mit Angaben zum gewünschten Stoff und Design - elektronisch direkt an die Textilfirma weitergeleitet, die weitgehend automatisiert einen Anzug maßgerecht zusammenschneidert, wofür bisher ein Schneider 40 bis 50 Arbeitsstunden brauchte. Statt der 3000 bis 4000 DM teuren handgeschneiderten Maßanzüge kann das automatisierte Pendant für 600 bis 800 DM auf den Markt geworfen werden. Kein Wunder, daß diese Form der automatischen Textil-Produktion eminente Steigerungsraten aufweist.

 

In den Hohensteiner Instituten bei Heilbronn wurde eine Modellwerkstatt aufgebaut, an der der Kaiserlauterer Nähmaschinenhersteller Pfaff und die Fa. Tecmac GmbH & Co. KG, auch Kaiserslautern, beteiligt sind. Letztere Firma hat den Bodyscanner entwickelt. Für das Hohensteiner Forschungsprojekt hat der Bund 5 Mio. Mark Unterstützung beigesteuert. Ziel war es, den Standort Deutschland für Textil-Produktionsbetriebe attraktiv halten. Zudem wird damit das Transportvolumen reduziert; das Produktionsrisiko wird minimiert, da nur Anzüge hergestellt werden, die definitiv bestellt wurden; es gibt kein Lagerrisiko mit Ladenhütern; dank Anzahlungen der Kunden wird die Liquidität verbessert. Ganz nebenbei werden natürlich auch Schneiderinnen und Schneider wegrationalisiert.

 

Ob diese neue Form der Textilproduktion ankommt, hängt vor allem von der Verbraucherin und dem Verbraucher ab. So schön passende Kleider sind, so problematisch sind beim Bodyscan unbestechlich festgestellte Körperdaten, vom Riesen- bis zum Zwergwuchs, von den ungleichen bis zu den O-Beinen, von den Hängeschultern über den Hängebauch bis zum Hohlkreuz. Jedes Pölsterchen und jeder Haltungsschaden wird optoelektronisch diagnostiziert. Und an diesen Daten könnte so mancher interessiert sein: der Hersteller von Schlankheitspillen, die Lebens- und die Krankenversicherung, das Sportgeschäft und die Kriminalpolizei. Maßschneidern mit Bodyscan ist eine biometrische Methode, die mehr zustande bringt als einen passenden Anzug (Die Woche 98-01-08, 11).

 

Sony „entschärfte“ Spanner-Videokameras -
ohne Erfolg

Aktuelle Videokameras der Fa. Sony verfügen über einen sog. Night-Shot-Modus. Selbst in völliger Dunkelheit zaubern die Kameras noch Bilder auf dem Sucher - wenn auch mit einem starken Stich ins Grüngelbe. Sony wirbt z.B. damit, daß schlummernde Babys in der Wiege gefilmt werden können, ohne von brutalem Scheinwerferlicht geweckt zu werden. Der Modus hat aber einen weiteren Nebeneffekt: Schaltet man ihn bei Tageslicht ein, kann die Kamera - mitunter - durch Kleidung hindurchfilmen. Neben dem sichtbaren Licht nimmt nämlich das Gerät auch infrarote Strahlung wahr. Um in dunklen Räumen etwas zu sehen, ist in der Sony-Serie ein kleiner Infrarot-Scheinwerfer eingebaut, der das Dunkel ausleuchtet - unsichtbar für Menschen. Infrarot durchdringt viele Normallicht-undurchlässige Materialien, z.B. viele Stoffe. Als eine japanische Zeitschrift hierüber berichtete, waren im Handumdrehen 180.000 Geräte verkauft. Nach Protesten hat nun Sony das Gerät „entschärft“. Die zur Nacktsicht werdende Nachtsicht soll wirklich nur nachts zuschaltbar sein. Eine Sicherung soll Voyeuren den Spaß verderben. Tüftler fanden aber schnell heraus, wie die Sperre umgangen werden kann und veröffentlichten dies im Internet - inclusive kleiner Filmchen. Für gelungene „Schnappschüsse“ wurden gar Belohnungen ausgelobt. Die entsprechenden Internet-Seiten erfreuen sich eines grandiosen Zulaufs (Der Spiegel 47/1998, 144; SZ 26.01.1999, V2/12).

 

Videokamera an der Telefondose

Billige Digitalkameras, die sich über einen Computer ans Internet anschließen lassen, erobern zügig die Netzwelt. In den USA bieten Kindergärten den Eltern die Möglichkeit, den Kleinen vom Büro-PC aus beim Spielen zuzusehen. Die Fa. Pentax hat eine Farbkamera entwickelt, die jetzt ganz ohne PC auskommt. Die VersaCam braucht nur Strom und eine Telefondose. Damit erweitern sich die Einsatzmöglichkeiten erheblich, zumal die Kamera vielfältig programmiert werden kann: Auf Wunsch knipst sie einfach nur jede Stunde ein Bild. Oder aber sie wartet darauf, daß jemand vor der Wohnungstür auf einen Auslöser unter der Fußmatte tritt. Ihre Bilder kann die VersaCam automatisch auf verschiedenen Wegen dem Beobachter zuleiten: an eine Homepage im Netz, wie es allgemein üblich ist - aber auch über die Telefonleitung direkt an einen PC. Oder sie schickt die Aufnahmen an eine vorbestimmte E-Mail-Adresse (Der Spiegel 37/1998, 254).

 

Schweiz
Nummernschilderkennung jetzt auch
im Alpenstaat

Die Schweizerische Polizeitechnische Kommission (SPTK) testete im Sommer 1998 im Bareggtunnel die automatische Nummernschilderkennung - die Verknüpfung von Videokameras mit Computern. Das Bareggtunnel ist ein Nadelöhr, durch das sich allmorgendlich auf der Autobahn A 1 zwischen Bern und Zürich die Autos quälen. Ca. 40.000 Fahrzeuge passierten täglich die von der Aargauer Polizei installierten Videokameras, die, digitalisiert, mit den in Ripol gespeicherten Fahrzeuginformationen abgeglichen wurden. Sofern ein zur Fahndung ausgeschriebenes Fahrzeug darunter war, erging eine Meldung an den nächsten Polizeiposten innerhalb weniger Sekunden. Treffermeldungen sollten zu einer sofortigen polizeilichen Überprüfung führen. Dieser erste Pilotversuch wurde unter der Ägide der SPTK durchgeführt und im Auftrag der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten und der Vereinigung städtischer Polizeichefs evaluiert. Datenschutzprobleme sieht man bei der Polizei nicht. Fahrzeuge und deren BesitzerInnen, die nicht in Ripol gespeichert sind, würden nicht betroffen. Die Nummern würden nur abgeglichen und nicht gespeichert; mehr sei bei der Masse an Fahrzeugen technisch auch gar nicht realisierbar, bekräftigte SPTK-Sekretär Herbert Siegrist. Offiziell rechtfertigt man den Versuch damit, daß Fahrzeugdiebstähle effizienter verfolgt werden sollten.

 

Das schweizerische Fahndungssystem Ripol enthält neben einer Datenbank über gesuchte Personen auch eine Datei über gestohlene Fahrzeuge. Von den insges. 97.158 Ausschreibungen des Jahres 1997 betrafen über 72.000 Fahrräder und etwa 10.000 Mofas. Nur 10.800 betreffen Autos und 2.900 Motorräder. Laut Statistik werden davon zwei Drittel im selben Jahr wiedergefunden. Nach Angaben von Arnold Bolliger, als Abteilungschef Besondere Dienste im Bundesamt für Polizeiwesen für Ripol zuständig, konnten von den täglich 40.000 nur ca. 10 - 14.000 Fahrzeuge mit dem Computer abgeglichen werden. Bei einer hohen Fahrgeschwindigkeit von 80 bis 120 km/h sei ein vollständiger Abgleich nicht möglich. Dem Versuch im Aargau sollen mit anderen Systemen an anderen Stellen der Schweiz zwei bis drei weitere folgen. Anstoß gab eine Präsentation eines ähnlichen Systems 1995 in Ungarn vor Schweizer Polizisten. Das im Aargau erprobte System heißt TALON und kommt von der britischen Firmengruppe RACAL. RACAL, angeblich ein Marktführer auf diesem Gebiet, habe den Standard für die Nummernschilderkennung bei der britischen Polizei gesetzt (Heiner Busch in Die Wochenzeitung 18.6.1998, S. 3).

Finnland
Visionäre Bild-Vernetzung -
Helsinki Arena 2000

Im Jahr 2000 wird Helsinki eine der sechs Kulturhauptstädte Europas sein. Mit dem Projekt „Helsinki Arena 2000“ soll ein virtuelles Abbild der Stadt von Helsinki in 3-D-Darstellung entstehen: „Stellen Sie sich vor, Sie stehen vor einer Kirche und möchten wissen, wie es darin aussieht. Mit der Maus gehen sie hinein, wandern herum und lassen den Blick schweifen. Einem Gottesdienst könnten sie online folgen. Oder Sie hören sich eine Vorlesung in der Universität an, suchen sich in einer Bibliothek ein Buch aus oder fahren mit dem Bus durch Helsinki“, so Risto Linturi, Chef-entwicklungsingenieur der Helsinki Telephone Corporation (HPY), der ältesten (1882 gegründeten) finnischen Telefongesellschaft. „Oder nehmen wir an, ich möchte meine alte Mutter anrufen, und die meldet sich nicht. Ich mache mir Sorgen und will bei den Nachbarn nachfragen. Ich weiß aber den Namen der Nachbarn und ihre Telefonnummern nicht. Dann klicke ich einfach (im Internet über Arena 2000) auf ihre Haustür, und bei ihnen klingelt das Telefon. Und wenn es ein Bildtelefon ist, können wir von Angesicht zu Angesicht sprechen. Das macht die Kommunikation natürlicher. Schließlich sagen Gesichtsausdruck, Körperhaltung und Gesten mehr als Worte.“

 

HPY erstellt das Modell des 10 bis 15 Mio. Finnmark (3,5 bis 5 Mio. DM) teuren Projektes „Helsinki Arena 2000“. Voraussetzung ist die flächendeckende Ausstattung von öffentlichen Einrichtungen mit Videokameras, die ihre Bilder per Internet in die Arena 2000 schicken. Die heute noch ca. 100 US-$ kostenden Intercam-Kameras sollen bald zum PC-Standard gehören; die Software wird von Anfang an integriert, so daß diese Technologie auch für Privathaushalte interessant wird. Die künftige Videotelefonie soll über das Internet laufen. Die technologiebegeisterten Finninnen und Finnen haben weltweit die meisten Internet-Anschlüsse pro Kopf; die Kurve der Neuanschlüsse zeigt steil nach oben. Internet-Cafés oder kostenlose Computer mit Internetzugang in Bibliotheken finden sich auch in kleinen Städten, selbst in Lappland oder Karelien. Die Planer von Arena 2000 glauben, mit dem Projekt die technisierte Kommunikation weiter voranzutreiben und dadurch soziale Zusammenhänge unabhängig von den großen Distanzen zu fördern (Hannes Hansen, Video in der Vernetzung, Kieler Nachrichten 12.12.1998, 7).

 

Spanien
Wärmebildkamera in der Straße von Gibraltar

Der spanische Innenministerium veröffentlichte einen Plan, die Straße von Gibraltar mit Wärmebildtechnik dauerhaft zu überwachen. Damit sollten Grenzüberschreitungen, vor allem mit Kleinst-Booten, detektiert werden. Die Wärmebildkamera ermöglicht das Erfassen von Körperwärme selbst bei kompletter Dunkelheit. Die Installation des Systems hing nur noch von der Bestätigung des Haushaltes ab (Statewatch November-December 1997, vol. 7 no. 6, S. 6).

 

USA
Fortschritte bei polizeilicher Bildverarbeitung

Die Computer-Forensic-Artists des Federal Bureau of Investigation (FBI) in Washington erstellen aus viele Jahre alten Fotoaufnahmen mittels Computersoftware und menschlicher Vorstellungskraft das (mutmaßlich) aktuelle Gesicht von gesuchten Personen. Der digitale Alterungsprozeß wird mit Computeranimationen erledigt. Anhand von Aufnahmen naher Verwandter errechnet das Programm Falten und Verzerrungen des Gesichts. Welches der vom Computer erzeugten Gesichter letztlich zur Fahndung ausgeschrieben wird, entscheiden noch die Menschen.

 

Computerspezialisten der Firma Aerospace Corp. halfen einer kalifornischen Polizeistation, einen Sexualstraftäter zu identifizieren und dingfest zu machen. Der Mann hatte ein achtjähriges Mädchen entführt und war mit ihm in einem Kaufhaus verschwunden, bevor er es mißbrauchte. Zwar registrierten Videoüberwachungskameras das Ereignis, aber die unterbelichteten Aufnahmen gaben dem zuständigen Whittier Police Department wenig her. Außer dunklen Konturen war nichts zu erkennen. Erst die Digitalisierung der Aufnahmen und die anschließende Aufhellung mit Hilfe von Computern ermöglichte es, aus einem Schatten das dazugehörige Gesicht zu ermitteln. Der computergestützte Datenbankabgleich identifizierte den Täter, der dann von einem US-Gericht zu einer 42jährigen Gefängnisstrafe verurteilt wurde.

 

Mit dem Ziel, Wiederholungs- und Serientäter zu identifizieren, gehen Beamte des Indianapolis Police Department (IDP) auf Streife. Mit Scannern und digitalen Kameras ausgerüstet, partroullieren sie in der Millionenstadt. Über einen im Auto eingebauten PC übermitteln sie die aufgenommenen Fotos Verdächtiger an die zentrale Datenbank, wo sofort ein Abgleich vorgenommen und zurückgemeldet wird. Auch digitale Tatortaufnahmen, protokollierte Zeugenaussagen und eingehende Notrufe speichert das „Information Management System“ in Indianapolis. Digitalisierte Videoaufnahmen aus Polizeidateien lassen sich umgekehrt auf einen Monitor in den Streifenfahrzeugen überspielen (Vlad Georgescu, Harry, hol ´den Laptop, SZ 99-01-19, V2/12).

 

Fundstück

Keine optische Überwachung im
mittelalterlichen Islam

„Die historische Wahrheit ... ist die, daß für das Amt des Muezzins unter Blinden gewählt wurde, und nicht aus humanitärer Erwägung oder der der Ausbeutung physiologischer Vorzüge halber, sondern schlicht, weil sie von der hohen Warte der Minarette nicht Einblick nehmen sollten in das Privatleben in den Höfen und Söllern“ (Zit. aus José Saramago, Literatur-Nobelpreisträger 1998, Geschichte der Belagerung von Lissabon, Rowohlt Taschenbuch, 10/1998, S. 32 f.).


 



[1] Orwell, 1984, 1950, Zürich 22. Aufl. 1974, S. 109 f., 188.

[2] Herold, in Symposium der Hessischen Landesregierung, Informationsgesellschaft oder Überwachungsstaat, Protokoll, 1984, 221 f.

[3] DANA 3/1997, 16.

[4] 26. TB HDSB 1997, 104 ff., DANA 1/1998, 22.

[5] 20. TB LD SH 1998, 74.

[6] Deutsche Vereinigung für Datenschutz (DVD, Hrsg., Autor: T. Weichert), Videoüberwachung, DANA Sonderheft 3/4-1988, 7 f.

[7] Norris/Armstrong, Smile, you´re on camera, Bürgerrechte & Polizei/CILIP 61 (3/98), 30.

[8] DVD, Videoüberwachung (Fn. 6), 8 ff.

[9] DVD, Videoüberwachung (Fn. 6), 14.

[10] DANA 4/1997, 20; zur Videogrenzüberwachung in der Schweiz DANA 1-1995, 25.

[11] DANA 4/1997, 20 f.; vgl. Nds. LT-Drs. 13/2198.

[12] Wohlfahrt, RDV 1995, 10 ff.

[13] Z.B. Deussing, Das Auge des großen Rektors weilt überall, SZ 14./15.2.1998, 52.

[14] 2. TB TLfD 1996/97, 103 ff.

[15] DVD, Videoüberwachung (Fn. 6), 15.

[16]  Der Spiegel 34/1996, 88, 90.

[17] Zur Rechtslage in Frankreich DANA 1 - 1995, 26 f.; Salvert, WIK (Zeitschrift für Wirtschaft, Kriminalität und Sicherheit) 2/1997, 40; zu Spanien DANA 4/1997, 26; eine umfassende Darstellung der Entwicklung im Ausland enthält Sack/Nogala/Lindenberg, Social Control Technologies, 306 ff.

[18] DVD, Videoüberwachung (Fn. 6), 18; DANA 3/1997, 24, 2/1997, 30, 6-1996, 21, 5-1995, 28 f.

[19] Banisar, Überwachungstechnologien in den Vereinigten Staaten, Bürgerrechte & Polizei/CILIP 61 (3/98), 24.

[20] Heimrich, FAZ 5.111.1996; Levine, Kleiner Bruder beobachtet dich, taz 4.9.1996, 12; Schulzki-Haddouti, c´t 24/1998, 84 f; Netzhammer, Big Brother is watching you, Der Tagesspiegel 7.9.1998, 3.

[21] Eine ausführliche Darstellung enthält Norris/Armstrong (Fn. 7), 30 ff.

[22] DANA 3/1997, 22; vgl. schon DVD, Videoüberwachung (Fn. 6), 21 f..

[23] DANA 4/1997, 26 f.

[24] Gack, Totale Kontrolle der Bürger durch „elektronische Fangnetze“, Der Tagesspiegel 26.9.1998; FR 16.9.1998; Schulzki-Haddouti (Fn. 20), 87.

[25] JB BlnDSB 1996, 153 ff.

[26] Vgl. z.B. DANA 3-1996, 17 f., DANA 3/4-1995, 23 f.

[27] Vgl. z.B. NJW-RR 1995, 1226.

[28] 24. TB HDSB 1995, 127 ff.; 11. TB LfD NRW 1991/92, 46 f.

[29] JB BlnDSB 1995, 195 f.

[30] Weichert, DANA 3/4 - 1995, 10 f.; XI. TB LfD Nds. 1991/92, 231 ff.; 12. TB LfD NRW 1993/94, 128 f.

[31] DVD, Videoüberwachung (Fn. 6), 5 ff.

[32] Weichert, DP 1994, 315 ff.; ders. in Gössner (Hrsg.), Mythos Sicherheit, 1995, S. 273 ff.; ders., DANA 2/1997, 18.

[33] Jacobs, Zeitschrift des BGS Nr. 1/2-1998, 9 ff.

[34] Herold, Kriminalistik 1979, 18 f.

[35] Sack/Nogala/Lindenberg, Social Control Technologies, Hamburg 1997, 295 ff.

[36] BVerfG, NJW 1984, 422.

[37] Für Großbritannien Heimrich, Viktorianische Grundsätze siegen über Argumente aus dem 20. Jahrhundert, FAZ 5.11.1996; kritisch dazu Sack/Nogala/Lindenberg, Social Control Technologies, 315 ff.

[38] DVD, Videoüberwachung (Fn. 6), 13; zur Gesamtproblematik der Effizienz Norris/Armstrong (Fn. 7), 33 ff.

[39] Sack/Nogala/Lindenberg, Social Control Technologies, 318 f.

[40] 20. TB LD SH 1998, 36.

[41] Dazu Ahlf, CR 1991, 424 ff.; Geiger, Verfassungsfragen zur polizeilichen Anwendung der Video-Überwachungstechnologie bei der Straftatbekämpfung, 1994; DVD, Videoüberwachung (Fn. 6), S. 24 ff.; ders. in Kilian/Heussen, ComHdB, Kap. 135 Rdn. 48 ff.; Wohlfahrt, RDV 1995, 10 ff.

[42] Zur privaten Videoüberwachung 14. TB HmbDSB 1995, 121 f.; 13. TB HmbDSB 1994, 183 f.

[43] Kniesel in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 1992, Kap. H Rdn. 393 ff.; 17. TB BayLfD 1996, 57 ff.; 2. TB LfD Bbg 1993, 73 ff.

[44] 16. TB BfD 1995-96, Kap. 1.4., 31.1., Anlage 15 Nr. 7 (Beschluß DSB-Konferenz).

[45] Dazu Nr. 183 der Hinweise zur Durchführung des LDSG, Abl. SH. 1992, 777.

[46] BT-Drs. 13/9082 und http://www.aktiv.org/DVD/bdsgentw..html

[47] WIK 2/1997, 38.

[48] Levine, taz 4.9.1996, 12; Banisar (Fn. 19), 23 f.

[49] Schulzki-Haddouti (Fn. 20), 85, 87 f.

[50] Der Spiegel 9/1998, 164.

[51] Siehe dazu den Beitrag von Möller in diesem Heft.

[52] Stehling, Peeping Web, taz 9.1.1997; zur globalen Nachbarschaftshilfe über Internet Sack/Nogala/Lindenberg, Social Control Technologies, 326 f.

[53] Zur Übertragung von Bildern des öffentlichen Verkehrs über einen lokalen Fernsehsender 13. TB HmbDSB 1994, 38 ff.

[54] DVD, Videoüberwachung (Fn. 6), 17; Weichert, ComHdB Kap. 135 Rdn. 53.

[55] PE LD SH v. 24.3.1998.

[56] Diesen naheliegenden Gedanken äußert H. Hansen: Vision der Vernetzung, Kieler Nachrichten vom 12.12.1998.

[57] Ein gewisses Maß an Computer-Anwenderwissen ist zugegebenermaßen die Voraussetzung dazu. Hier geht es jedoch um das grundsätzliche Bestehen der Option, so daß die Diskussion um das Entstehen einer Spaltung der Gesellschaft in informationsreiche und -arme Menschen unberührt bleibt.

[58] Dazu u.a. M. Goldmann/G. Hooffacker: Politisch arbeiten mit dem Computer, Reinbek b. Hamburg 1991, insbesondere S. 145 ff; H. Rheingold: Virtuelle Gemeinschaft. Soziale Beziehungen im Zeitalter des Computers, dt. Bonn 1994, insbesondere S. 295 ff; W. Schröder/B. Tissler: Umwelt am Netz. E-Mail in der Umweltbildung, Kiel 1995. Die grundsätzlich positive Wirkung wird auch von kritischen Betrachtern nicht bestritten: H. D. Schröder: Gegenöffentlichkeit durch Computernetze? In: Kongreßband 1. Kieler Netztage, Kiel 1993, S. 99-104; Th. A. Wetzstein/H. Dahm u.a.: Datenreisende, Die Kultur der Computernetze, Opladen 1995, S. 199 ff. Ohnehin bleibt die Entwicklung interaktiver Medien als Regulativ zu zentralistischen und monodirektionalen Massenmedien in Deutschland z.B. im Vergleich mit den USA (bedauerlicherweise) zurück. So H. J. Kleinsteuber: Von Daten-Highways und Einbahnstraßen, Digitale Konvergenzen und Divergenzen in Amerika und Deutschland, FIFF-Kommunikation 15(1998)4, S. 37-42; Ders.: „Technologies of Freedom“: Warum werden in den USA Medien so ganz anders interpretiert? Amerikastudien 40(1995), S. 183-207.

[59] So unlängst geschehen in einer norddeutschen Großstadt.

[60] Beispielsweise die Berichterstattung des Hamburger Abendblatts vom 27. März 1998 über eine „Mysteriöse Schießerei“ im Stadteil St. Georg, wo erkennbare Passanten zahlreich abgebildet wurden, die kaum als „relative Personen der Zeitgeschichte“ (vgl. unten) einzustufen wären. Sie wurden mit Sicherheit nicht nach ihrem Einverständnis gefragt.

[61]  Beispielsweise Th. Weichert: Audio- und Videoüberwachung im öffentlichen Raum, Vorgänge, Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik 37(1998)4, S. 62-71. Vgl. auch Seite 4 ff in diesem Heft.

[62]  Der Begriff stammt offenbar von Th. Höpker: Die Glasaugenzeugen, GEO-Special „Fotografie“, Hamburg 1982, S. 78-83. Ohne optische Aufnahmegeräte wäre unser aufgeklärtes und differenziertes Weltbild in der modernen Gesellschaft nicht denkbar. Wenn der führende japanische Ausrüster von Fotoreportern in seinem Werbespruch sagt, seine Kameras seien „das Auge der Welt“, dann trifft das die Sache im Kern und meint: „das Gewissen der Welt“.

[63]  So Th. Legler: Das Recht am eigenen Bild auf der Datenautobahn, CR 7/1998, S. 439-443.

[64]  Unliebsame Schülerzeitungen aus Gründen „fürsorglicher Erziehung“ zu zensieren, statt sich mit den Schülern auseinanderzusetzen, hat eine lange Tradition, gerät aber zunehmend schwierig, wenn sich ein Schulrektor aufgrund der Berichterstattung seiner Schüler im Internet plötzlich mit einem Medien-echo und Protestbriefen herumschlagen muß. Beispiel war im Jahre 1995 der Fall des Vertriebsverbots einer Schülerzeitung an der Zehlendorfer Schadow-Oberschule.

[65]  Zweifellos auch für die Erwachsenenbildung.

[66] Angeblich vollzieht unsere Wissensgesellschaft einen „Paradigmenwechsel von der text- zur bildorientierten Wissensvermittlung“, so daß Fragen der „Datenvisualisierung“ ins Zentrum des Interesses z.B. internationaler Kongresse rücken, vgl. „Akademie zum Dritten Jahrtausend“ Burda Medien: Envisioning Knowledge - Die Wissensgesellschaft und die neuen Medien. 3. Medien-Biennale, Faltblatt zu einer Veranstaltung am 3. und 4. Februar 1999 in München-Riem, München 1998.

[67] Ch. Schulzki-Haddouti: Watching you, Spähangriff auf den Bürger, c´t Magazin für Computertechnik Nr. 24/1998, S. 86.

[68] Sack/Nogala/Lindenberg: Social Control Technologies, Technik und soziale Kontrolle, Hamburg 1997, S. 325.

[69] Schulzki-Haddouti (Fn. 12), S. 85 f.

[70] Z.B. das u.a. von Siemens-Nixdorf entwickelte und 1997 mit dem Innovationspreis der deutschen Wirtschaft ausgezeichnete System „Face-VACS“, vgl. Schulzki-Haddouti (Fn. 12), S. 86.

[71] Sack/Nogala/Lindenberg (Fn 13), S. 325.

[72] Es handelt sich um Ergebnisse eines Pilotversuchs mit dem System „Mandrake“ der englischen Firma „Software and Systems International Ltd.“ (SSI), vgl. Schulzki-Haddouti (Fn. 12), S. 87.

[73] Ebd., S. 85.

[74] Derzeit ist ein Hersteller mit einer derartigen Kamera auf dem Markt. Bestimmte Funktionalitäten des Geräts wurden jedoch werkseitig mit einer Sperre versehen, nachdem bekannt worden war, daß sich unter gewissen Randbedingungen Körperkonturen unter der Kleidung sichtbar machen lassen, vgl. A. Kneip: Schimmernde Schlüpfer, Der Spiegel 47/1998, S. 144.

[75] Freilich gibt es da Spielraum für technische Haarspaltereien. Es handelt sich um die Bereiche der Rechnertechnik, an denen selbst hartgesottene Techniker, für die sonst alles klar ist, ins Philosopieren geraten können. Zur rechtlichen Einordnung s.u.

[76] D. Michel: Schichtwechsel, Hochauflösende Digitalkameras im Vergleich, iX Magazin für professionelle Informationstechnik 7/1998, S. 56-61; R. Seetzen: Gummilinsen-Grabber, Ricoh RDC-300Z: VGA-Digitalkamera mit Zoom, c´t Magazin für Computertechnik 10/1998, S. 63.

[77] Mit einfachen Mitteln aus den im Zoo aufgenommenen Bildern Schimären zu gestalten, ist kein großes Problem. Vgl. z.B. H. Malzbender: Schönfärber. Bildbearbeitung mit Picture It! c´t Magazin für Computertechnik 8/1998, S. 74. Überhaupt gehören Bildbearbeitungsprogramme mit teilweise recht fortgeschrittenen Optionen zum normalen Lieferumfang eines Personal Computer.

[78] So die Netz-Legende über das Entstehen der angeblich ersten Web-Kamera an der Universität Cambridge, vgl. D. Weber: In Jennis Schlafzimmer, NZZ-Folio Juli 1998, S. 34; F. Stehlin: Peeping Web. Digitale Kameras können über das Internet gesteuert werden, taz vom 9.1.1997

[79] Einen (sicher nicht umfassenden) Überblick gibt die Sammlung unter www.internet-shop.de/webcam/webcams.html (gesehen am 6.1.1999). Dort kann sich der interessierte Leser auch gleich selbst eine Kamera bestellen.

[80] L. Siegele: Das Ende des Privaten, Die Zeit Nr. 1/1999, S. 2.

[81] „Spion für alle Fälle“, Der Spiegel Nr. 37/1998, S. 254.

[82] J. Seeger: Totale Kontrolle. GNT Smart-Cam als Internet-Videostation, iX Nr. 4/1998, S. 94 f.

[83] A. Kunze: Digitales Daumenkino. Know-how zu Streaming-Video-Servern, iX 10/1997, S. 142-148.

[84] Schulzki-Haddouti (Fn. 12), S. 84.

[85] Art. 5 Abs. 1 GG.

[86] Jedes Lehrbuch beschreibt die sog. „mittelbare Drittwirkung“, nach der den Wertmaßstäben des Grundgesetzes ganz allgemein Rechnung zu tragen ist; vgl. z.B. H. Säcker: Das Bundesverfassungsgericht, München 1989; grundlegend: BVerfGE 7, S. 198 ff.

[87] Vgl. M. Sachs: Grundgesetz Kommentar, München 1996, Art. 5, Rdn. 31.

[88] Abrufbar unter www.presserat.de/kodex.html (gesehen am 30.11.1998); Kurzversion abgedruckt in: Datenschutz und Datensicherheit 22(1998)2, S. 102. Der Deutsche Presserat wurde 1956 als Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle seitens der Presse gegründet, vgl. W. W. Mickel: Handlexikon zur Politikwissenschaft, München 1986, S. 285.

[89] Das Gesetz wurde 1907 geschaffen. Anlaß war ein Vorfall, der sich neun Jahre zuvor abgespielt hatte. Ein Hamburger Fotograf war heimlich bzw. durch Bestechung eines Hausangestellten in das Anwesen des ehemaligen Reichskanzlers Bismarck eingedrungen und hatte von dem Verstorbenen Fotos aufgenommen, die er kurz darauf in Berlin zu vermarkten versuchte, vgl. u.a. Legler (Fn. 8), S. 439.

[90] Zu beurteilen nach §§ 133, 157 BGB.

[91] §§ 22, 23 KunstUrhG.

[92] J. Frömming/B. Peters: Die Einwilligung im Medienrecht, NJW 1996, S. 960.

[93] Dazu ausführlich mit Literaturhinweisen: ebd., S. 959.

[94] Ebd., S. 959; Legler (Fn. 8), S. 442; B. Peters: Die publizistische Sorgfalt, NJW 1997, S. 1339.

[95] So erhielt ein katholischer Pfarrer vom OLG Koblenz eine Entschädigung zugesprochen, nachdem eine überregionale Zeitschrift einen Artikel über sexuelle Verfehlungen von Priestern gegenüber Minderjährigen mit seinem Bild illustriert hatte, obwohl er selbst unbescholten war, NJW 1997, S. 1375 „Schweigen der Hirten“.

[96] DSB 6/1996, S. 16.

[97] Ausnahmen sind Veranstaltungen, bei denen jemand ein Hausrecht beanspruchen kann (vgl. unten).

[98] Dazu mit weiteren Hinweisen: Frömming/Peters (Fn. 37).

[99] Die Unterscheidung zwischen relativen und absoluten Personen der Zeitgeschichte wurde von Neumann und Duesberg (JZ 1960, S. 114) eingeführt und wurde von der Rechtsprechung übernommen. Sie ist jedoch nicht unumstritten, dazu mit Literaturhinweisen: B. Hahn: Das Recht am eigenen Bild - anders betrachtet, NJW 1997, S. 1348; Frömming/Peters (Fn. 37), S. 960.

[100] Dazu zählt allerdings nicht, wenn die Person auf dem Titelbild einer Publikumszeitschrift erscheint.

[101] Einschränkungen kann es geben, wenn z.B. Angehörige einer bekannten Person mit einer Entführung rechnen müssen o.ä.

[102] Zu absoluten Personen der Zeitgeschichte: Frömming/Peters (Fn. 37), S. 960.

[103] Daß Justiz und Politik der Technik der Computernetze teilweise mit erschreckender Ignoranz begegnen, zeigte sich im Urteil des Amtsgerichts München gegen den Chef der deutschen Niederlassung der Firma Compuserve im Mai 1998 (dokumentiert in DuD 22(1998)10, S. 594-601) oder im Fall der inzwischen ausgeschiedenen Bundesfamilienministerin Nolte, die Sex im Internet erst ab 23:00 Uhr zulassen wollte (vgl. W. Holland: Dorfrecht aktuell. Weltkulturerbe auf jeden Schreibtisch jetzt. Die Datenschleuder #63 Sommer 1998, S. $FD).

[104] Vgl. Frömming/Peters (Fn. 37), S. 961.

[105] Vgl. Legler (Fn. 8), S. 442 f.

[106] D. Bennahum: Avatare laden zum Tanz. Ein Gespräch mit Marc Pesce, Die Zeit Nr. 9/1997, S. 70. Den Charakter der virtuellen Welt, die dreidimensional und konsistent gedacht werden kann, beschreibt N. Stephenson: Snow Crash, Roman, dt. München 1994.

[107] Vgl. F. Möller: Die ganze Welt auf den Schultern tragen! In: Kongreßband 1. Kieler Netztage, Kiel 1993, S. 43. Nachgedacht werden muß auch über geeignete Erscheinungsformen und Regulierung von im Netz umherwandernden sog. Agenten. Erste Ansätze: S. Helmers/U. Hoffmann: Demokratische Netzpolitik - (k)ein Platz für Agenten. In: E. Bulmahn u.a. (Hrsg.): Informationsgesellschaft - Medien - Demokratie, Marburg 1996 , S. 269-275; M. Friedrich/“Echtzeit“: Blickkontakt im Cyberspace, Die Zeit Magazin Nr. 3/1999, S. 4.

[108] Th. Hoeren: Urheberrechtliche Fragen rund um den Rosenmontagszug, NJW 1997, S. 376-378.

[109] Beschäftigt hat sich mit diesem Aspekt der HmbDSB, 14. Tätigkeitsbericht 1995, S. 121 f.

[110] Vgl. die Ausführungen bei Hoeren (Fn. 53), S. 377.

[111] In einem Urteil vom April 1995 stellte der Bundesgerichtshof fest, daß die Herstellung von Bildnissen einer Person auch auf einem öffentlichen Weg selbst dann einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen kann, wenn keine Verbreitungsabsicht besteht (VI ZR 272/94), vgl. die Ausführungen in CR 12/1995, S. 727 f sowie RDV 1/1996, S. 26 f.

[112] www.harzart.de/Karstadt (gesehen am 6.1.1999).

[113] www.work.de/playground/lld-live-cams (gesehen am 6.1.1999).

[114] Die Tat wird nach § 33 KunstUrhG auf Antrag verfolgt. Woran liegt es eigentlich, daß in bezug auf Computer- und Netzanwendungen offenbar alle überlieferten sittlichen Grenzen fallen? Könnte wohl alle diejenigen eine Mitschuld treffen, die in der Öffentlichkeit ständig vom Internet als rechtsfreiem Raum sprechen ohne zu schauen, wo geltende Gesetze durchaus anzuwenden sind?

[115] Eine solche Kamera mit Blick auf den Hamburger Hafen findet sich beim Stern-Magazin unter www.stern.de (gesehen am 6.1.1999). Nie auszuschließen ist freilich, daß auch Bilder dieser Art für bestimmte Betrachter u.U. wichtige Informationen enthalten könnten, von denen der Aufsteller der Kamera gar keine Vorstellung hat. Hier wird jedoch regelmäßig nicht das Persönlichkeitsrecht berührt sein.

[116] www.courier.de/inhalt.html (gesehen am 6.1.1999).

[117] www.schleswig.net/webcam (gesehen am 6.1.1999).

[118] Mit steigender Qualität der Aufzeichnungen wie auch der Auswertungsmöglichkeiten werden die Grenzen relativ eng gezogen werden müssen, wobei allerdings - wie an anderen Stellen dieses Beitrags angedeutet - die richtigen gesellschaftlichen Konfliktlinien getroffen werden müssen.

[119] So die hier vertretene Interpretation der Aussagen von Legler (Fn. 8), S. 442.

[120] Das Hausrecht gründet sich auf die Strafbestimmungen des StGB zum Hausfriedensbruch.

[121] Der Verfasser konnte leider einen Jahre zurückliegenden Artikel des frühen Cyberspace-Berichterstatters Peter Glaser nicht wiederfinden, wo dieser bereits das Sich-nach-innen-kehren heutiger Kulissenbauten beschrieb.

[122] Ein soeben in der wenige Meter entfernten Bäckerei erstandenes Brötchen kauend saß der Verfasser arglos auf einer Bank in einer Ladenpassage und wurde auf den seitlich umgehängten, zufällig mitgeführten Fotoapparat angesprochen: „Sie wollen doch wohl keine Fotos machen!?“. Ganz offensichtlich störten den Wachmann mit dem Hartgummiknüppel auch die Brötchenkrümel auf dem polierten Granitboden.

[123] Zur Argumentation sind hier die Entscheidungsgründe aus dem o.a. Urteil des BGH (Fn. 56) heranzuziehen.

[124] Eine in einer Grundstückseinfahrt vorhandene Videoanlage hatte körperliche Mißhandlungen bei einem Nachbarschaftsstreit festgehalten, OLG Düsseldorf vom 5. Mai 1997 - 5 U 82/96 -, NJW-RR 1998, S. 241.

[125] Urteil vom 20.12.1994 - 208 C 57/94 -, NJW-RR 1995, S. 1226.

[126] Mit Hinweisen auf weitere Urteile: LAG Köln vom 30.8.1996 - 12 Sa 639/96 -, RDV 4/1997, S. 183.

[127] Ebd.

[128] Das Bundestagswahlkampf-Büro der SPD soll sich so präsentiert haben.

[129] Ch. Tenbrock: Big Mother is watching you, Die Zeit Nr. 32/1998, S. 51.

[130] Allerdings scheint die Überwachung überhaupt nicht das Interesse der amerikanischen Eltern zu sein. Vorwiegend will man das eigene schlechte Gewissen beruhigen, in einer streßgeplagten Arbeitswelt zu wenig Zeit für die Kinder zu haben. „Wir geben den Eltern zusätzliche Zeit mit ihren Kindern“, sagt die Direktorin einer Kindertagesstätte in Indianapolis über die Videoanlage (ebd.).

[131] Vgl. § 3 Abs. 3 BDSG, § 27 BDSG, ausführlich Weichert (Fn. 6), S. 68.

[132] Hamburgischer Datenschutzbeauftragter, 13. Tätigkeitsbericht 1994, S. 38.

[133] Vgl. H.-J. Schaffland/N. Wiltfang: Bundesdatenschutzgesetz, 5001 § 41, Rdn. 1.

[134] Vgl. ebd., 5001 § 1, Rdn. 22. Wer neben seiner Berichterstattung sozusagen in Personalunion ein Kommunikationssystem betreibt, also beispielsweise einen eigenen Internet-Server, kann auch als Mediendienst im Sinne des § 2 des Mediendienstestaatsvertrages (MDStV) gesehen werden.

[135] Wortlaut abgedruckt in: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz: 16. Tätigkeitsbericht 1995-1996, S. 470 f.

[136] Deutscher Bundestag, 13. Wahlperiode, Drs. 13/9082, S. 12.

[137] Die Zeit Magazin Nr. 2/1999, S. 25

[138] Gehörig zum Artikel: K. Eshun: Fortschritt durch Anpassung, Die Zeit Magazin Nr. 1/1999, S. 4-6

[139] Vgl. Siegele (Fn. 25).

[140] In Großbritannien soll u.a. die Angst vor Anschlägen der IRA die Annahme der Videoüberwachungsanlagen befördert haben, vgl. Schulzki-Haddouti (Fn. 12), S. 84.

[141] Z.B. das Projekt „Helsinki Arena 2000“ als Beitrag zum Status Helsinkis als Kulturhauptstadt Europas, vgl. Hansen (Fn. 1).

[142] Wenn das Kind überfahren wird, dann ist es tot, da nützt die Kamera herzlich wenig.

[143] Vgl. Hansen (Fn. 1).

[144] Mit etwas Gespür für menschliche Beziehungen sollte sich der Horror, der in solchen Anwendungen stecken kann, erkennen lassen.

[145] N. Stephenson im Magazin „Wired“, zit. nach Sack/Nogala/Lindenberg (Fn. 13), S. 326.

[146] Ebd.

[147] Die Frage stellt H. Tügel: Totale Supervision - Videoüberwachung in England, FIFF-Kommunikation 13(1998)4, S. 4-7.

[148] Ebd., S. 4 f; Schulzki-Haddouti (Fn. 12), S. 85. Man muß davon ausgehen, daß sich Umsatzeinbußen durch das Vorhandensein von Randgruppen nicht nachweisen lassen. Analog dazu kann man die seit Jahrzehnten in Kaufhäusern laufende Hintergrundmusik sehen. Wie der Verfasser kürzlich in einer Sendung des Deutschlandfunks hörte, haben zahlreiche Studien bisher keinen Zusammenhang zwischen Beschallung und Kauflust aufzeigen können.

[149] Tügel (Fn. 92), S. 5; Schulzki-Haddouti (Fn. 12), S. 86.

[150] „Grober Unfug“ vormals strafbar nach § 360 Abs. 1 Nr. 11 StGB, nunmehr als „Belästigung der Allgemeinheit“ geregelt im § 118 OWiG; „Erregung öffentlichen Ärgernisses“ steht nach § 183a StGB unter Strafandrohung. Moderne Erscheinungsformen aus den Computernetzen sind in bezug auf ihre kulturverändernde Kraft schon ernstzunehmen, jedoch wird man ihnen am ehesten begegnen, wenn man sie vor dem Hintergrund der Gesellschaftssatire sieht und sich an Autoren wie Heinrich Mann oder Alexander Spoerl erinnert.

[151] Vgl. Weber (Fn. 23) sowie Siegele (Fn. 25); zu besichtigen unter: www.jennicam.org (gesehen am 14.12.1998).

[152] JenniCam Frequently Asked Questions, www.jennicam.org/faq/general.html (gesehen am 14.12.1998).

[153] Die Liste eines Pioniers dieser Anwendung verzeichnet z.Zt. knapp 500 solcher Homecams, vgl. Weber (Fn. 23), S. 36.

[154] Siehe Fn. 83.

[155] B. Gates: Der Weg nach vorn, Hamburg 1995, S. 385.

[156] Vom Duden wird „virtuell“ übersetzt mit „der Möglichkeit nach vorhanden“. Anschaulich ist die Anwendung des Begriffs in der Optik: Im Gegensatz zum reellen Bild läßt sich ein virtuelles Bild zwar betrachten, es läßt sich aber weder auf einen Schirm projezieren noch mit einem Okular (Lupe) betrachten; vgl. z.B. H. Lindner: Lehrbuch der Physik für Techniker u. Ingenieure, II. Teil, Leipzig 1954, S. 114.

[157] Thesen aus dessen Buch „The Transparent Society“, hier wiedergegeben nach Siegele (Fn. 25).

[158] Closed Circuit Television.

[159] Vgl. Tügel (Fn. 92), S. 4.

[160] Vgl. Siegele (Fn. 25).

[161] Wer ein Lexikon aufschlägt, findet den Gentleman als Mann von „Anstand und ehrenhaftem Charakter“ beschrieben (Das Neue Duden-Lexikon in 10 Bänden, Mannheim 1984), doch auf den Kern der Sache stoßen offenbar nur ältere Quellen wie Brockhaus´ kleines Konversationslexikon (2 Bde.), 5. Aufl., Leipzig 1914, wo es heißt, er sei ein Mann von „höherer Bildung“ bzw. „unabhängiger Lebensstellung“.

[162] Unter dem Begriff des Verbraucherschutzes lassen sich heute zahlreiche rechtliche Einzelvorschriften nennen, die erkennen lassen, daß das Recht eine Fortentwicklung im Hinblick auf den Schutz breiter Schichten erfahren hat. Dazu gehören zwingende Vorschriften für die Vertragsgestaltung ebenso wie ein in verschiedenen Bereichen entwickeltes Aufsichtswesen, dem auch die Datenschutzbeauftragten bzw. Aufsichtsbehörden zuzurechnen sind.

[163] BT Drs (Fn. 81), § 33.

[164] Ausgerechnet unter Datenschutzbeauftragten kursiert diese Vorstellung; vgl. Weichert (Fn. 6), S. 70, der diesen Gedanken aufgreift.

[165] Es sei nur daran erinnert, daß Fachleute teilweise seit langem fordern, Programmquellcodes offenzulegen, um Systeme transparent zu machen.

[166] Vgl. H. Bäumler: Videoüberwachung aus der Sicht des Datenschutzes, Vortrag am 19.6.1998 in Lübeck, Typoskript, Kiel, S. 11.

 


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