Beschwede eines Graffitikünstlers an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz
wegen Datenweitergabe des BGS an die DB NetzS. R.
34... Kassel
An den Bundesbeauftragten für den Datenschutz
PF 200112
53131 Bonn
Kassel, 09.07.1999
Weitergabe von personenbezogenen Daten des BGS an die Deutsche Bahn AG
Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,
wie Sie aus der Anlage ersehen können, hat der BGS nahezu zeitgleich mit dem Erstatten der Anzeige gegen mich den ermittelten Sachverhalt samt meiner persönlichen Daten an die DB Netz weitergegeben.
Als juristischer Laie kommt mir Einiges seltsam vor:
a. Zum Beispiel die Art der Erkenntnisgewinnung
des BGS. So werden die "legalen" Freiflächen verdeckt beobachtet und aus
diesen Beobachtungen Rückschlüsse auf die Verursacher von "Schmierereien" gezogen.
b. Die handfeste Kritik graphologischer Gutachter an der Praxis, an Hand der Signaturen von Graffitis Rückschlüsse auf die Hersteller zu ziehen (Gutachten des Landgerichts Düsseldorf), ignoriert der BGS konsequent.
c. Die unmittelbare Weitergabe so gewonnener "Erkenntnisse" an privatwirtschaftliche Einrichtungen bevor ein Richter die Möglichkeit hatte, diese zu würdigen.
Unabhängig von den gegen mich erhobenen Vorwürfen bitte ich zu prüfen, ob das Vorgehen des BGS der herrschenden Rechtslage entspricht. Teilen Sie mir bitte mit, durch welche Gesetze die Praxis des BGS gedeckt wird. In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen.
S. R.
Anlage (Schreiben der DB Netz vom 08.01.1999 s.u.)
DB Netz
Deutsche Bahn Gruppe
Niederlassung Mitte
Betriebsstandort Kassel
Bahnhofplatz 1
34117 Kassel
PF 100880
34008 Kassel
Unser Zeichen/Bearbeitung: NNB 8. Me
Datum: 08.01.99
Herr
S. R.
34... Kassel
Thema: Sachbeschädigung durch Aufsprühen von Graffiti
Abrechnungsnr. 1169 9159 (bei Schriftwechsel bitte stets angeben)
Sehr geehrter Herr S. R.,
nach den uns vorliegenden Informationen wird Ihnen zur Last gelegt, daß Sie im Bereich der Eisenbahnbrücke über die Regentenstraße mehrere Graffiti aufgesprüht haben. Die Farbe ist nicht abwaschbar.
Von der Bundesgrenzschutz Inspektion Kassel wurde diesbezüglich Strafanzeige erstattet.
Wir melden hiermit Schadenersatzansprüche der Deutschen Bahn AG an und bitten um Bestätigung, daß Sie Ihre Ersatzpflicht dem Grunde nach anerkennen.
Mit freundlichen Grüßen
DB Netz
Deutsche Bahn Gruppe
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
PF 200112
53131 Bonn
An
S. R.
34... Kassel
Datum: 27. Dez. 1999
Sehr geehrter Herr S. R.,
ich bedauere, erst heute Ihre Eingabe vom 09.07.d.J. beantworten zu können. Die lange Bearbeitungszeit lag daran, dass umfangreiche Recherchen angestellt werden mussten, deren Ergebnis mir nunmehr vorliegt.
Zur Aufklärung der hier in Rede stehenden Straftaten der Sachbeschädigung durch
Farbsprühaktionen gemäß § 303 StGB waren im Rahmen der Beweissicherung auch
Überprüfungen an "legalen" Freiflächen erforderlich. Diese Ermittlungen wurden
durch eine gemeinsam aus Beamten der Bundesgrenzschutzdirektion Kassel und des
Polzeipräsidiums Kassel gebildeten Ermittlungsgruppe in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft
und damit in Übereinstimmung mit § 163 StPO durchgeführt. In Hinblick auf die
dem Gericht im Stafverfahren vorbehaltene Beweiswürdigung ist aus meiner Sicht
eine Stellungnahme zu der von Ihnen behaupteten strafgerichtlichen Praxis, anhand
der Signaturen von Graffitis Rückschlüsse auf deren Hersteller zu ziehen, entbehrlich,
da im Rahmen des Strafverfahrens die gesamten strafrechtlich relevanten Ermittlungsergebnisse
zu würdigen sind.
Bei der Ihnen vorgeworfenen Sachbeschädigung nach § 303 StGB handelt es sich
um eine Straftat, die nur auf Antrag verfolgt wird. Verletzt und somit strafantragsberechtigt
war die Deutsche Bahn AG. Grundlage für die durch den Bundesgrenzschutz erfolgte
Datenübermittlung an die Deutsche Bahn AG sind die §§ 1 Abs. 4, 21 Abs. 1 und
32 Abs. 4 des Bundesgrenzschutzgesetzes.
Die Informationen zu Ihrem Namen, Vornamen, Geburtsort und Geburtsdatum sowie Staatsangehörigkeit sind in der Datei "Aktennachweis des Bundesgrenzschutzes" gespeichert. Darüber hinaus ist der Sachverhalt aus der Strafanzeige dieser Datei erfasst. Diese Informationen werden voraussichtlich am 3. Juni 2003 gelöscht, es sei denn, es treten zwischenzeitlich polizeilich-relevante Sachverhalte hinzu, die eine weitere Speicherung rechtfertigen würden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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Anmerkung der SAFERCITY-Red.: Der angeklagte Graffitikünstler S. R. wurde vom Amtsgericht Kassel im Herbst '99 freigesprochen!
online seit: 22. Mai 2000 | Feedback