Düsseldorf, den 18.10.1996
Dezernat 54
1.
Auftrag
Mit Schreiben vom 15.08.1996
(Eingang hier am 28.08.1996) des Landgerichtes Düsseldorf, Az. VII a 32/95,
soll ein Schriftvergleichsgutachten zu der Frage erstellt werden, ob sich die
in dem Verfahren relevanten „Tags“ (im weiteren allgemeiner „Graffiti“ genannt)
jeweils demselben Urheber oder unterschiedlichen Urhebern zuordnen lassen.
2.
Das fragliche Schriftmaterial
Fraglich sind hauptsächlich Fotografien
von Graffiti auf S-Bahnen, Zügen, aber auch auf Häuserwänden. Die Fotografien
sind zu Lichtbildtafeln zusammengestellt, und zwar auf den folgenden Blättern
der Akte:
S. 4, 12, 14, 17, 18, 41, 44, 49, 54, 59, 63, 64, 89, 98, 103, 108, 118, 123,
124, 129, 132, 133, 137, 146, 147, 152, 153, 167, 168, 190, 191, 246, 248, 250,
252, 256, 260, 264, 266, 268, 270, 274, 276, 278, 280, 282, 297.
Darüber hinaus fraglich sind drei Originalschriftträger; s. hierzu S. 147, 160
und 161 d. A.
3.
Methodik und Befunde der physikalisch-technischen Urkundenuntersuchung
Üblicherweise werden die fraglichen Schriftstücke zunächst mit
den einschlägigen zerstörungsfrei arbeitenden physikalisch-technischen Methoden
der Urkundenprüfung untersucht. Es soll dadurch festgestellt werden, ob neben
den offen erkennbaren Schriftzügen weitere Spuren enthalten sind, die Hinweise
auf durchgeführte Manipulationen geben können.
Im einzelnen finden gewöhnlich die folgenden Verfahren Anwendung:
- Stereomikroskopie bei unterschiedlichen Abbildungsmaßstäben und unter Verwendung
von
verschiedenen Beleuchtungstechniken bei variierter Intensität und Richtung.
– Untersuchung der sichtbaren UV-Fluoreszenzen.
– Untersuchung der UV/IR-Reflexion und der IR-Lumineszenz mit Hilfe des Document-Video-
Scanners (DVS).
– Überprüfung auf blinde Druckrillen mit Hilfe eines elekrostatischen Oberflächenprüfgerätes
(ESDA).
– Untersuchung auf Deckungsgleichheit mit Hilfe von Klarsichtfolien.
Im vorliegenden Falle konnten diese Untersuchungen nicht durchgeführt werden,
da es sich weit überwiegend um fotografische Reproduktionen von Originalbeschriftungen
handelt.
Allein die erwähnten drei Originalschriftträger standen auch für die physikalisch-technische
Untersuchung zur Verfügung. Hier ergaben sich keine für die Beweisfrage bedeutsamen
Befunde, d. h. es sind Originale ohne Hinweise auf Manipulationen.
4.
Materialkritik
Für die schriftvergleichende
Untersuchung stehen lediglich drei Originale zur Verfügung. Diese Originale
sind in einem uneingeschränkt analysierbaren Zustand. Ansonsten sind sie von
ihrer graphischen Ergiebigkeit her durchaus mit den fotografischen Reproduktionen
zu vergleichen.
Von den fraglichen Wand- bzw. Zugbeschriftungen liegen Fotografien von mäßiger
Qualität vor. Die Graffiti wurden überwiegend aus schrägem Winkel aufgenommen,
was unweigerlich Verzerrungen in der Darstellung zur Folge hat (z. B. Bildtafel
B1. 152 d. A.).
Die Fotografien lassen weiterhin den Abbildungsmaßstab nicht erkennen und sind
teilweise unscharf.
Einige Graffiti sind auf den Fotografien sehr klein abgebildet, so daß sie nicht
oder nur schwer lesbar sind (z. B. Bildtafel B1. 108 d. A.).
5.
Schlussfolgerungen
Es ist in der Schriftvergleichung üblich, Untersuchungen auf
Urheberidentität bzw. –verschiedenheit bei der Merkmalserfassung nach dem Modell
der graphischen Grundkomponenten durchzuführen, welches an der Universität Mannheim
entwickelt wurde[1].
Diese graphische Grundkomponenten sind im einzelnen:
- Strichbeschaffenheit,
- Druckgebung,
- Bewegungsfluß,
- Bewegungsführung und Formgebung,
- Bewegungsrichtung,
- vertikale Ausdehnung,
- horizontale Ausdehnung,
- vertikale Flächengliederung,
- horizontale Flächengliederung.
Die neun Grundkomponenten stellen die allgemeinen Analyseeinheiten innerhalb
eines hierarchisch gegliederten Prozesses der Befunderhebung dar. Ausgehend
von den einzelnen Grundkomponenten vollzieht sich die Merkmalserfassung in systematischen
Schritten vom Allgemeinen zum Besonderen.
Ø
Bei gesprühten Graffiti ist nun
die Analysierbarkeit in erheblichem Maße eingeschränkt. Der Zugriff auf wesentliche
graphische Grundkomponenten ist nicht oder nur stark reduziert möglich. Dies
gilt insbesondere für die Strichbeschaffenheit, die Druckgebung, den Bewegungsfluss,
für Feinheiten der Bewegungsführung und Formgebung sowie für Elemente der Bewegungsrichtung.
Also sind bereits bei Original-Graffiti lediglich Analysen gröberer Bewegungsführungen
und Formgebungen, der Größen- und Weitenverhältnisse und von Merkmalen der Flächenbehandlung
möglich. Auf der schmalen Basis der noch beurteilbaren Grundkomponenten erscheinen
von vornherein fundierte Aussagen über Urheberschaftszusammenhänge nur sehr
eingeschränkt möglich.
Ø
Erschwerend kommt hinzu, daß die
Analyse durch die überwiegend mäßige Qualität der Fotografien, das Fehlen eines
Abbildungsmaßstabes und die anderen aufgeführten Mängel nahezu unmöglich gemacht
wird.
Zwar ist bei einem Teil der Graffiti eine nicht
geringe graphische Ergiebigkeit zu konstatieren, doch stehen einer Analyse noch
weitere Überlegungen entgegen:
Ø
Die Herstellungsschwierigkeit
der „Tags“ und „Pieces“ kann von hier aus nicht geschätzt werden. Dementsprechend
kann nicht geschätzt werden, wie leicht es verschiedenen Personen gelingt, sehr
ähnlich aussehende Graffiti zu produzieren.
Ø
Die Variationsbreite eines Sprühers
bei der wiederholten Herstellung eines bestimmten Graffitos kann – vice versa
– auch nicht geschätzt werden.
Ø Damit kann bei ähnlichen Graffiti nicht direkt auf ein und denselben Urheber und – bei unterschiedlichen Graffiti – nicht sofort auf verschiedene Urheber geschlossen werden.
Aus diesen Gründen sind Aussagen über Urheberschaftszusammenhänge
bei den fraglichen Graffiti aus schriftvergleichender Sicht nicht vertretbar.
Es ist nicht entscheidbar, ob die Graffiti – einzeln untereinander oder auch
in Gruppen betrachtet – einen oder verschiedene Urheber haben.
Zur Erläuterung sei noch angefügt, daß der
Sachverständige – wie allgemein in der Schriftvergleichung verbreitet – die
folgenden Wahrscheinlichkeitsgrade (in positiver und negativer Richtung) verwendet:
-
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit,
-
mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit,
-
mit hoher Wahrscheinlichkeit,
-
wahrscheinlich,
-
nicht entscheidbar.
(Lübke)
[1] „Gerichtliche Schriftvergleichung“, Prof. Lothar Michel, Verlag de Gruyter, 1982