Düsseldorf, den 18.10.1996

Dezernat 54

Gutachten

1.       Auftrag

Mit Schreiben vom 15.08.1996 (Eingang hier am 28.08.1996) des Landgerichtes Düsseldorf, Az. VII a 32/95, soll ein Schriftvergleichsgutachten zu der Frage erstellt werden, ob sich die in dem Verfahren relevanten „Tags“ (im weiteren allgemeiner „Graffiti“ genannt) jeweils demselben Urheber oder unterschiedlichen Urhebern zuordnen lassen.


2.       Das fragliche Schriftmaterial

Fraglich sind hauptsächlich Fotografien von Graffiti auf S-Bahnen, Zügen, aber auch auf Häuserwänden. Die Fotografien sind zu Lichtbildtafeln zusammengestellt, und zwar auf den folgenden Blättern der Akte:

S. 4, 12, 14, 17, 18, 41, 44, 49, 54, 59, 63, 64, 89, 98, 103, 108, 118, 123, 124, 129, 132, 133, 137, 146, 147, 152, 153, 167, 168, 190, 191, 246, 248, 250, 252, 256, 260, 264, 266, 268, 270, 274, 276, 278, 280, 282, 297.

Darüber hinaus fraglich sind drei Originalschriftträger; s. hierzu S. 147, 160 und 161 d. A.


3.       Methodik und Befunde der physikalisch-technischen Urkundenuntersuchung

Üblicherweise werden die fraglichen Schriftstücke zunächst mit den einschlägigen zerstörungsfrei arbeitenden physikalisch-technischen Methoden der Urkundenprüfung untersucht. Es soll dadurch festgestellt werden, ob neben den offen erkennbaren Schriftzügen weitere Spuren enthalten sind, die Hinweise auf durchgeführte Manipulationen geben können.

Im einzelnen finden gewöhnlich die folgenden Verfahren Anwendung:

-  Stereomikroskopie bei unterschiedlichen Abbildungsmaßstäben und unter Verwendung von
   verschiedenen Beleuchtungstechniken bei variierter Intensität und Richtung.                                                                

– Untersuchung der sichtbaren UV-Fluoreszenzen.

– Untersuchung der UV/IR-Reflexion und der IR-Lumineszenz mit Hilfe des Document-Video-
   Scanners (DVS).

– Überprüfung auf blinde Druckrillen mit Hilfe eines elekrostatischen Oberflächenprüfgerätes
   (ESDA).

– Untersuchung auf Deckungsgleichheit mit Hilfe von Klarsichtfolien.

Im vorliegenden Falle konnten diese Untersuchungen nicht durchgeführt werden, da es sich weit überwiegend um fotografische Reproduktionen von Originalbeschriftungen handelt.

Allein die erwähnten drei Originalschriftträger standen auch für die physikalisch-technische Untersuchung zur Verfügung. Hier ergaben sich keine für die Beweisfrage bedeutsamen Befunde, d. h. es sind Originale ohne Hinweise auf Manipulationen.


4.       Materialkritik

Für die schriftvergleichende Untersuchung stehen lediglich drei Originale zur Verfügung. Diese Originale sind in einem uneingeschränkt analysierbaren Zustand. Ansonsten sind sie von ihrer graphischen Ergiebigkeit her durchaus mit den fotografischen Reproduktionen zu vergleichen.

Von den fraglichen Wand- bzw. Zugbeschriftungen liegen Fotografien von mäßiger Qualität vor. Die Graffiti wurden überwiegend aus schrägem Winkel aufgenommen, was unweigerlich Verzerrungen in der Darstellung zur Folge hat (z. B. Bildtafel B1. 152 d. A.).

Die Fotografien lassen weiterhin den Abbildungsmaßstab nicht erkennen und sind teilweise unscharf.

Einige Graffiti sind auf den Fotografien sehr klein abgebildet, so daß sie nicht oder nur schwer lesbar sind (z. B. Bildtafel B1. 108 d. A.).


5.       Schlussfolgerungen

Es ist in der Schriftvergleichung üblich, Untersuchungen auf Urheberidentität bzw. –verschiedenheit bei der Merkmalserfassung nach dem Modell der graphischen Grundkomponenten durchzuführen, welches an der Universität Mannheim entwickelt wurde[1]. Diese graphische Grundkomponenten sind im einzelnen:

- Strichbeschaffenheit,
- Druckgebung,
- Bewegungsfluß,
- Bewegungsführung und Formgebung,
- Bewegungsrichtung,
- vertikale Ausdehnung,
- horizontale Ausdehnung,
- vertikale Flächengliederung,
- horizontale Flächengliederung.

Die neun Grundkomponenten stellen die allgemeinen Analyseeinheiten innerhalb eines hierarchisch gegliederten Prozesses der Befunderhebung dar. Ausgehend von den einzelnen Grundkomponenten vollzieht sich die Merkmalserfassung in systematischen Schritten vom Allgemeinen zum Besonderen.

Ø      Bei gesprühten Graffiti ist nun die Analysierbarkeit in erheblichem Maße eingeschränkt. Der Zugriff auf wesentliche graphische Grundkomponenten ist nicht oder nur stark reduziert möglich. Dies gilt insbesondere für die Strichbeschaffenheit, die Druckgebung, den Bewegungsfluss, für Feinheiten der Bewegungsführung und Formgebung sowie für Elemente der Bewegungsrichtung. Also sind bereits bei Original-Graffiti lediglich Analysen gröberer Bewegungsführungen und Formgebungen, der Größen- und Weitenverhältnisse und von Merkmalen der Flächenbehandlung möglich. Auf der schmalen Basis der noch beurteilbaren Grundkomponenten erscheinen von vornherein fundierte Aussagen über Urheberschaftszusammenhänge nur sehr eingeschränkt möglich.

Ø      Erschwerend kommt hinzu, daß die Analyse durch die überwiegend mäßige Qualität der Fotografien, das Fehlen eines Abbildungsmaßstabes und die anderen aufgeführten Mängel nahezu unmöglich gemacht wird.

Zwar ist bei einem Teil der Graffiti eine nicht geringe graphische Ergiebigkeit zu konstatieren, doch stehen einer Analyse noch weitere Überlegungen entgegen:

Ø      Die Herstellungsschwierigkeit der „Tags“ und „Pieces“ kann von hier aus nicht geschätzt werden. Dementsprechend kann nicht geschätzt werden, wie leicht es verschiedenen Personen gelingt, sehr ähnlich aussehende Graffiti zu produzieren.

Ø      Die Variationsbreite eines Sprühers bei der wiederholten Herstellung eines bestimmten Graffitos kann – vice versa – auch nicht geschätzt werden.

Ø      Damit kann bei ähnlichen Graffiti nicht direkt auf ein und denselben Urheber und – bei unterschiedlichen Graffiti – nicht sofort auf verschiedene Urheber geschlossen werden.

Aus diesen Gründen sind Aussagen über Urheberschaftszusammenhänge bei den fraglichen Graffiti aus schriftvergleichender Sicht nicht vertretbar. Es ist nicht entscheidbar, ob die Graffiti – einzeln untereinander oder auch in Gruppen betrachtet – einen oder verschiedene Urheber haben.

Zur Erläuterung sei noch angefügt, daß der Sachverständige – wie allgemein in der Schriftvergleichung verbreitet – die folgenden Wahrscheinlichkeitsgrade (in positiver und negativer Richtung) verwendet:

-          mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit,

-          mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit,

-          mit hoher Wahrscheinlichkeit,

-          wahrscheinlich,

-          nicht entscheidbar.

(Lübke)



[1] „Gerichtliche Schriftvergleichung“, Prof. Lothar Michel, Verlag de Gruyter, 1982