Große Anfrage an den Senat der Hamburger Bürgerschaft. BÜRGERSCHAFT
DER FREIEN UND HANSESTADT
HAMBURG Drucksache 16/3141
16. Wahlperiode 09.11.99
der Abg.
Manfred Mahr, Bettina Kähler, Mahmut Erdem, Dr. Martin Schmidt,
Peter Zamory
(GAL) und Fraktion
vom 11.10.99
und Antwort des Senats
Betr.:
Mißhandlungsvorwürfe gegen Mitarbeiter der S-Bahn-Wache
Am
4., 5., 6. und 7.Oktober 1999 berichteten die Hamburger Tageszeitungen
ausführlich über die Mißhandlung eines Fahrgastes auf dem S-Bahnhof
Holstenstraße, der sich am Freitag, den 1.Oktober 1999 zugetragen haben soll.
Die Vorwürfe richten sich gegen zwei mittlerweile offensichtlich ermittelte
Mitarbeiter der Firma Securitas. Durch unbeteiligte Zeugen haben die Vorwürfe
zusätzliches Gewicht erhalten. Nicht das erste Mal beschäftigen Vorwürfe gegen
private Sicherheitsunternehmen wegen unzulässiger Gewaltanwendung die
Öffentlichkeit und das Parlament.
Unter
Berücksichtigung von Stellungnahmen der Hamburger Verkehrsunternehmen nimmt der
Senat zu der Großen Anfrage wie folgt Stellung.
I. Vorfall vom 1. Oktober 1999
1. Trifft die Meldung zu, daß es
mittlerweile konkrete Beschuldigte, denen die Mißhandlung zugerechnet wird,
gibt?
Ja.
2. Welcher konkrete Anlaß hat
das Einschreiten der Sicherheitsleute ausgelöst?
3. Welchen konkreten Auftrag hatten
die beiden Mitarbeiter?
4. Wieso wurden die
Sicherheitsleute am Bahnhof Holstenstraße tätig, obwohl doch nach Auskunft der
Bahn sich zum fraglichen Zeitpunkt
auf dem Holstenbahnhof angeblich kein Mitarbeiter der S-Bahn-Wache befinden konnte?
Es wird aus grundsätzlichen Erwägungen davon abgesehen, zu Einzelheiten eines
laufenden Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.
5. Sind die beiden beschuldigten
Mitarbeiter bereits durch weitere Beschwerden innerdienstlich aufgefallen?
In drei Fällen haben sich Fahrgäste über die Festsetzung eines erhöhten
Beförderungsentgeltes, in zwei Fällen über das Einziehen ihres Fahrausweises
beschwert.
II. Beschwerdelage
1. Wie viele
Strafermittlungsverfahren wurden 1997, 1998, 1999 gegen Mitarbeiter der S- und
U-Bahn-Wache wegen welcher Vorwürfe geführt?
Über die Gesamtzahl aller Strafermittlungsverfahren, die gegen in den
Schnellbahnwachen tätige Sicherheitskräfte im genannten Zeiraum geführt wurden,
können keine Angaben gemacht werden: Berufsbezeichnungen und Zugehörigkeit zu
einem Sicherheitsunternehmen sind weder in kriminalpolizeilichen noch in
staatsanwaltschaftlichen personenbezogenen Sammlungen und Aktennachweissystemen
Suchkriterien. Nach Auskunft der Bundesgrenzschutzinspektion Hamburg, bei der
ein Teil der Vorwürfe gegen Mitarbeiter der S-Bahn-Wache abschließend
bearbeitet wird, erfolgt auch im Strafsachenbuch der Ermittlungsgruppen des
Bundesgrenzschutzes keine derartige Kennzeichnung.
Anderes gilt nur für die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Polizei, in
denen den Mitarbeitern der Schnellbahnwachen eine Amtsträgereigenschaft im
Sinne des §11 Absatz 1 Nummer 2 StGB zugerechnet wurde oder in Betracht kam.
Beim Dezernat Interne Ermittlungen (DIE) wurden seit 1997 insgesamt 57
entsprechende Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter der Schnellbahnwachen
durchgeführt. Davon 1997 zehn Verfahren, 1998 23 Verfahren und 1999 bisher 24
Verfahren. Die in diesen 57 Ermittlungsverfahren enthaltenen Tatvorwürfe (ein
Ermittlungsverfahren kann mehrere Tatvorwürfe enthalten) ergeben sich aus der
folgenden Übersicht:
Tatvorwürfe 1997 1998 1999
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Körperverletzung im Amt 10 22 24
Bedrohung 1
Beleidigung 1
Diebstahl 1
Freiheitsberaubung 1 1
Körperverletzung 1 1
Nötigung 1
Sachbeschädigung 1
Verleumdung 1
2. In wieviel Fällen wurden die
Strafverfahren eingestellt, weil die Tat nicht nachgewiesen werden konnte?
Von den 57 beim Dezernat Interne Ermittlungen geführten Verfahren wurden
bislang 39 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.
Statistische Angaben zu den übrigen Verfahren, insbesondere zu den im
Zuständigkeitsbereich des Bundesgrenzschutzes abschließend bearbeiteten Fällen,
waren selbst in der für eine Große Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht
zu erheben, weil eine auch nur annähernd vollständige Erfassung des
Aktenmaterials mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich ist (vgl.
Antwort zu II. Nummer 1).
3. In wieviel Fällen konnten
unbeteiligte Zeugen das Geschehen beobachten und die Angaben der Opfer oder der
Sicherheitsleute bestätigen?
In 22 der oben genannten 57 Fälle haben unbeteiligte Zeugen das Geschehen
beobachtet und die Angaben der Geschädigten oder Beschuldigten bestätigt. Zu
den übrigen Verfahren vgl. Antwort zu II. Nummer 2.
4. In wieviel Fällen haben
Mitarbeiter der Sicherheitsunternehmen gegen ihre Kollegen ausgesagt?
Aussagen können nur von Tatbeteiligten oder Zeugen gemacht werden.
In zwei der zu II. Nummer 1 genannten 57 Fälle haben Mitarbeiter von
Sicherheitsunternehmen die Beschuldigten durch ihre Aussagen belastet. Zu den
übrigen Verfahren vgl. Antwort zu II. Nummer 2.
5. In wieviel Fällen haben sich
die Unternehmen von beschuldigten Mitarbeitern getrennt?
Soweit den Hamburger Verkehrsunternehmen bekannt, haben sich die
Sicherheitsunternehmen 1998 und 1999 in jeweils zwei Fällen von vorher bei der
S-Bahn-Wache eingesetzten Mitarbeitern getrennt.
6. Angeblich soll die am 1.
Oktober 1999 mißhandelte Person gezwungen worden sein, „Sieg Heil“ zu rufen. In
der Vergangenheit hat es wiederholt Vorwürfe gegeben, die Sicherheitsleute im
Bereich des ÖPNV in rechtsextremistische Nähe brachten (vgl. stellvertretend
Drucksache 16/127: Nazi-Feier auf Alsterdampfer). Auch die „Morgenpost“
berichtet am 7. Oktober 1999, daß ein Tischler im Juli Wachleute beobachtet
haben will, die sich mit Hitlergruß begrüßt haben sollen. In wieviel Fällen
sind den Ermittlungsbehörden im Abfragezeitraum Vorgänge bekannt geworden, die
einen rechtsextremistischen oder ausländerfeindlichen Hintergrund hatten?
Die kriminalpolizeilichen bzw. staatsanwaltlichen Aufzeichnungen bzw.
Statistiken enthalten keine Angaben über die Zugehörigkeit zu
Sicherheitsunternehmen. Im übrigen vgl. Antwort zu II. Nummer 1.
III.
7. Mit welchem Ergebnis sind die
Ermittlungen in Sachen „Nazi-Feier auf dem Alsterdampfer“ (Drucksache 16/127
vom 9. Dezember 1997) abgeschlossen worden? Sind die seinerzeit beschuldigten
Sicherheitsleute noch Mitarbeiter der U- oder S-Bahn-Wache?
Das Ermittlungsverfahren ist am 23. April 1998 mangels hinreichenden
Tatverdachts eingestellt worden. Zwei der damals beschuldigten
Sicherheitskräfte sind Mitarbeiter der Schnellbahnwachen, drei haben gekündigt.
8. Welche Kontroll- bzw.
Dienstaufsichtsmaßnahmen sind von seiten der S-Bahn-Wache im Dienstalltag
vorgesehen?
Kontroll- und Dienstaufsichtsaufgaben werden durch den Leiter S-Bahn-Wache
sowie den Betriebsleiter, den Einsatzleiter, den zuständigen Wachenleiter und
die jeweiligen Einsatzgruppenleiter der beauftragten Firma sowie durch den
Bundesgrenzschutz vorgenommen. Daneben werden sämtliche Fahrgasteingaben
ausgewertet und nachgeprüft. Auf Verlangen des Leiters der S-Bahn-Wachen werden
Mitarbeiter der beauftragten Sicherheitsfirmen bei entsprechenden Vorkommnissen
umgehend aus der Tätigkeit im Bereich der S-Bahn entfernt.
9. Wie viele Beschwerden hat es
über das Einschreiten von Mitarbeitern bei der U- bzw. S-Bahn-Wache im
Abfragezeitraum gegeben, die sich unterhalb eines Strafverfahrens bewegten? Um
Beschwerden welcher Art handelte es sich?
1997 24 Beschwerden bei 39 759 Maßnahmen zur
Wahrung des Hausrechts
1998 56 Beschwerden bei 44 289 Maßnahmen zur
Wahrung des Hausrechts
1999 (bis September) 69 Beschwerden bei 41 465 Maßnahmen zur
Wahrung des Hausrechts
Die Beschwerden beziehen sich auf angebliches Fehlverhalten
(Einschreitverhalten, Gesprächsführung, Kundenorientierung) der
Sicherheitskräfte.
10. Trifft es zu, daß Mitarbeiter
der im Bereich des ÖPNV eingesetzten Sicherheitsunternehmen angehaltene und
überprüfte Personen im Einzelfall fotografisch ablichten und die Fotos als
interne Datei benutzen? Geschehen solche Maßnahmen im Einvernehmen mit den
Unternehmensleitungen?
11. Aufgrund welcher
Rechtsgrundlage und nach welchen Kriterien erfolgt ggf. eine derartige
fotografische Erfassung von überprüften Personen, und hat der
Datenschutzbeauftragte davon Kenntnis?
Durch die im Bereich der Schnellbahnwachen tätigen Sicherheitskräfte werden keine
Personen fotografisch abgelichtet.
IV. Fachliche und soziale Kompetenz der Mitarbeiter der S- und U-Bahn-Wachen
1. Nach welchen Kriterien werden Mitarbeiter der Hamburger S- und U-Bahn-Wachen
derzeit eingestellt:
Werden polizeiliche
Führungszeugnisse eingeholt? Welche Kompetenzen müssen die Mitarbeiter
mitbringen?
Die bei den Schnellbahnwachen einzusetzenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
-
einwandfreier
Leumund,
-
polizeiliches
Führungszeugnis (wird jährlich erneut abgefordert),
-
abgeschlossene
Berufsausbildung, ersatzweise eine mehrjährige Tätigkeit in einem verwandten
Beruf (z.B. Polizei, Bundesgrenzschutz, Bundeswehr, Zoll),
-
Lebensalter
zwischen 25 und 35 Jahren,
-
körperliche
Fitneß
-
soziale
Kompetenz (z.B. Ausdrucksfähigkeit, Kontaktbereitschaft, Verbindlichkeit, frei
von Vorurteilen gegenüber Minderheiten und Randgruppen, richtige Beurteilung
von Situationen, aufmerksam, ruhiges, angemessenes und besonnenes Handeln).
2. Welche Ausbildungsgänge haben Angestellte der U- und S-Bahn-Wachen in der
Regel durchlaufen
(Ausbildungsinhalte, Stundenzahl,
Dauer der Ausbildung)?
Die im Bereich der Schnellbahnwachen tätigen Sicherheitskräfte durchlaufen vor
ihrem ersten Einsatz im Außendienst eine viermonatige Grundausbildung, die
folgende Ausbildungsinhalte umfaßt:
-
Rechtskunde
(100 Stunden),
-
Verhaltenstraining
(100 Stunden),
-
unternehmensspezifische
Ausbildung (120 Stunden),
-
praktischer
Außendienst (80 Stunden),
-
Sport
und Selbstverteidigung (80 Stunden),
-
Erste
Hilfe (20 Stunden),
-
Brandschutz
(20 Stunden),
-
Unterrichtung
gemäß § 34 Gewerbeordnung (20 Stunden),
-
Fahrsicherheitstraining
(acht Stunden),
-
Sprengstoffseminar
(fünf Stunden),
-
Rauschgiftseminar
(fünf Stunden),
-
Dienstkunde
(15 Stunden),
-
ggf.
Zusatzausbildung als Hundeführer.
V.
3. Welche Kompetenzen müssen Führungskräfte der S- und U-Bahn-Wachen vorweisen?
Welche Ausbildungsgänge haben sie in
der Regel durchlaufen?
Zu
den Führungskräften zählen Einsatzgruppenleiter, Wachenleiter und
Einsatzleiter. Um eine der genannten Führungspositionen zu erreichen, ist eine
mehrjährige einwandfreie und zuverlässige Dienstausübung innerhalb von
Schnellbahnwachen Voraussetzunge. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für
Führungspositionen werden im Rahmen eines Personalauswahlverfahrens unter
Beteiligung der Hamburger Verkehrsunternehmen bestimmt. An die Personalauswahl
schließt sich eine mehrtätige Schulung mit den Themenkomplexen Personalführung,
Gruppensysteme, Moderation, Einsatzlehre sowie Planung und Organisation an.
Zusätzlich zu der Regelfortbildung (siehe zu III. Nummer 6) werden
Führungskräfte weitere 50 Stunden jährlich geschult.
4.
Hält der Senat die Ausbildungsgänge dieser Sicherheitsunternehmen für
ausreichend, um den
Anforderungen im Arbeitsalltag zu genügen?
Befragungen
haben ergeben, daß die große Zahl der Fahrgäste in den Schnellbahnen die
Präsenz der Sicherheitskräfte begrüßt und daß eine deutliche Zunahme des
Sicherheitsgefühls seit Gründung der Hamburger Schnellbahnwachen eingetreten
ist. Der Erhalt und wo notwendig auch Steigerung des - im Vergleich mit anderen
großstädtischen Schnellbahnnetzen - hohen Hamburger Ausbildungsstandards und
der Einsatz anforderungsgerecht ausgebildeter Sicherheitskräfte im Hamburger
Schnellbahnnetz ist Grundlage unter anderem der finanziellen Förderung von
Sicherheitsmaßnahmen im ÖPNV Hamburgs.
5. Wie viele Mitarbeiter der S- und U-Bahn-Wachen (einschließlich Vorgesetzter)
a) waren vorher Polizeibeamte?
b) verfügen über einen
IHK-Abschluß „geprüfte Werkschutzkraft“?
Von
den in den Schnellbahnwachen tätigen Mitarbeitern
a) waren sieben vorher
Polizeibeamte
b) verfügen 15 über den
IHK-Abschluß „geprüfte Werkschutzkraft“.
6.
In welchem Maße werden Mitarbeiter/innen der S- und U-Bahn-Wachen fortgebildet
(Dauer, Häufigkeit und Inhalte der
Weiterbildungsveranstaltungen)?
Die
Fortbildung der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in den Schnellbahnwachen umfaßt
100 Stunden pro Jahr. Die Fortbildungsstunden beinhalten Themen aus den
Bereichen Verhaltenstraining (40 Stunden), Einsatzlehre (zehn Stunden),
Rechtskunde (25 Stunden) und Sport (25 Stunden).
VI. Privatrechtliches und hoheitliches
Handeln
1. Private Wachdienste werden
nach dem Jedermann-Recht tätig und haben keine hoheitlichen Aufgaben. Ihre
Tätigkeit wird durch das Gewerberecht geregelt. Der Sprecher der Innenbehörde
wird jetzt mit den Worten zitiert („taz“ Hamburg vom 6. Oktober 1999), daß
Securitas „für die Deutsche Bahn arbeitet, (und deshalb) nimmt es
hoheitsrechtliche Aufgaben wahr“. Der Leiter der D.I.E. spricht gar von
„Amtsträgern“ auf staatlichem Gelände:
a) Worauf gründet sich diese
Rechtsauffassung?
Die
Bewertung gründet sich auf eine Entscheidung des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. November 1983 (veröffentlicht in NJW 1984,
Seite 624 f.). In dieser Entscheidung hat das Gericht die Rechtsauffassung
vertreten, Mitglieder einer Ordnungsgruppe eines unter staatlichem Einfluß
stehenden Verkehrsbetriebes könnten im strafrechtlichen Sinne „Amtsträger“
sein, wenn sie dem Fahrgast in Erfüllung einer Aufgabe der öffentlichen
Daseinsvorsorge in einem Über- und Unterordnungsverhältnis gegenübertreten.
Dabei komme es grundsätzlich nicht auf den Arbeitsvertrag, die
Stellenbeschreibung oder den gewöhnlichen Tätigkeitsbereich an, sondern
entscheidend auf das Auftreten des Beschuldigten gegenüber dem Fahrgast im
Einzelfall.
1.
b) Welche Konsequenzen hat diese Auffassung
für das tägliche Einschreiten der Sicherheitsbediensteten?
c) Welche Konsequenzen hat diese
Auffassung im Hinblick auf die öffentliche Kontrolle?
Polizeiliche
Befugnisse sind aus der Amtsträgereigenschaft im strafrechtlichen Sinne nicht
abzuleiten. Für „Amtsträger“ gilt jedoch nach § 113 StGB das Privileg des
sogenannten strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriffs; Notwehrhandlungen
gegenüber einem Amtsträger sind unzulässig, solange die Diensthandlung den
wesentlichen Förmlichkeiten entspricht und nach pflichtgemäßem Ermessen
vorgenommen wird.
Andererseits
wirkt sich die Amtsträgereigenschaft des Täters auf einige strafrechtliche
Vorwürfe strafbegründend oder strafverschärfend aus. Insbesondere bei
Körperverletzungsdelikten ist für Amtsträger gemäß § 340 StGB eine
Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe vorgesehen, die der Tatbestand
der einfachen Körperverletzung (§ 223 StGB) nicht enthält.
Ob
eine Amtsträgereigenschaft vorliegt, ist in jedem Einzelfall anhand der
konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Wird ein konkreter Vorwurf gegen
eine der Mitarbeiterinnen oder einen der Mitarbeiter privater
Sicherheitsdienste erhoben, der eine Amtsträgereigenschaft möglich erscheinen
läßt, fällt dies in die Ermittlungszuständigkeit des Dezernats Interne
Ermittlungen.
VII.
2.
In welcher Weise und welcher Deutlichkeit werden den Mitarbeitern der U- und
S-Bahn-Wachen die
rechtlichen Grenzen ihrer Kompetenzen
aufgezeigt?
Die
rechtlichen Grundlagen ihrer Kompetenzen werden den Sicherheitskräften im
Rahmen ihrer Aus- und Fortbildung speziell im Themenkomplex Rechtskunde
verdeutlicht.
3.
Welche Erfahrungen hat die Hamburger Polizei und der BGS in Hamburg mit den
Mitarbeitern der
S- und U-Bahn-Wache gemacht?
Zum
1. Mai 1998 wurde eine „Gemeinsame Arbeitsgruppe ÖPNV (GAG ÖPNV)“ eingerichtet.
Ihr gehören Vertreter des Bundesgrenzschutzes, die Leiter der Schnellbahnwachen
und der Polizei an. Diese Form der Zusammenarbeit gestaltet sich aus Sicht der
Polizei positiv.
4.
Inwieweit wird durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt, daß Mitarbeiter
der
S- und U-Bahn-Wachen keinen Zugang zu
polizeilichen Informationen haben?
Mitarbeiter
der Schnellbahnwachen haben keinen Zugang zu den polizeilichen
Auskunftssystemen. Spezielle organisatorische Maßnahmen, die über die
bestehenden Maßnahmen zum Schutz polizeilicher Daten hinausgehen, sind insofern
nicht erforderlich. Zwischen der Polizei und den Schnellbahnwachen werden
Lageerkenntnisse ausgetauscht. Eine Übermittlung personenbezogener Daten findet
nicht statt.
5.
Sind die Mitarbeiter als Dienstleister der S- bzw. U-Bahn-Wachen zum Tragen von
Namensschildern
verpflichtet? Wenn nein, warum nicht?
Die
Dienstkräfte der S-Bahn-Wache sind an deutlich sichtbar getragenen
Dienstnummern zu identifizieren. In Kürze wird zusätzlich die Kennzeichnung
durch Dienstnummern auch für die Kräfte der U-Bahn-Wache eingeführt. Zum Schutz
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Nachteilen im privaten Bereich wird
auf das Tragen von Namensschildern verzichtet.
VIII. Kontrolle der Wachdienste
durch die zuständige Behörde
1.
Welche Behörde bzw. Dienststelle ist in Hamburg für die Aufsicht des Sicherheitsgewerbes
zuständig?
Bewachungsunternehmen
benötigen eine behördliche Erlaubnis (§ 34a Gewerbeordnung), die unter anderem
die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden erfordert. Das Wachpersonal darf nur
beschäftigt werden, wenn es die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit
besitzt und es vor Aufnahme der Beschäftigung nachweist, daß es das
Unterrichtungsverfahren einer Industrie- und Handelskammer absolviert hat.
Inhalte der Unterrichtung sind unter anderem Notwehrrechte, Strafrecht, Umgang
mit Verteidigungswaffen, Umgang mit Menschen, Unfallverhütungsvorschriften und
Sicherheitstechnik. Die Aufsicht über das Bewachungsgewerbe liegt bei den
Bezirksämtern am Sitz des Bewachungsunternehmens.
2.
In welchem Ausmaß erfolgen Kontrollen der Hamburger S- bzw. U-Bahn-Wachen durch
die zuständige
Behörde? Welcher Art sind diese
Kontrollen?
Eine
Kontrolle der Bewachungsunternehmen findet anlaßbezogen statt und kann bei
gegebener Veranlassung z. B. Auskunftsanforderung und Kontrolle von Unterlagen
umfassen.
3.
In welchem Ausmaß hat die zuständige Behörde den Betreibern der S- bzw.
U-Bahn-Wache Auflagen im
Sinne des § 34a (1) Satz 2 Gewerbeordnung
Auflagen erteilt?
Die
Bewachungserlaubnis berechtigt allgemein zur Bewachung von Leben oder Eigentum
fremder Personen. Ob Bewachungsunternehmen im Auftrag der Schnellbahnbetreiber
tätig werden, ist nicht Gegenstand des Erlaubnisverfahrens. Bei
Bewachungsunternehmen werden grundsätzlich insbesondere folgende Auflagen und
Hinweise in die Erlaubnis aufgenommen:
-
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einer Betriebsausweitung wegen des Nachweises der erforderlichen Mittel oder
Sicherheiten hierfür,
-
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des Übergangs auf einen anderen Zweig des Bewachungsgewerbes,
-
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des Schußwaffengebrauchs im Wachdienst,
-
Meldung
der Wachpersonen, die beschäftigt werden sollen, unter Vorlage von
Führungszeugnis und Unterrichtungsnachweis sowie jährlich der ausgeschiedenen
Wachpersonen,
-
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des Beginns des Gewerbebetriebes.
online seit: 31. Dezember 1999 | Feedback