safer city Große Anfrage an den Senat der Hamburger Bürgerschaft.
Betr.: Mißhandlungsvorwürfe gegen Mitarbeiter der S-Bahn-Wache


BÜRGERSCHAFT

DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG         Drucksache 16/3141

16. Wahlperiode                                                                                   09.11.99

 

 

 

 

 

Große Anfrage

 

der Abg. Manfred Mahr, Bettina Kähler, Mahmut Erdem, Dr. Martin Schmidt,

Peter Zamory (GAL) und Fraktion vom 11.10.99

 

und Antwort des Senats

 

Betr.: Mißhandlungsvorwürfe gegen Mitarbeiter der S-Bahn-Wache

 

Am 4., 5., 6. und 7.Oktober 1999 berichteten die Hamburger Tageszeitungen ausführlich über die Mißhandlung eines Fahrgastes auf dem S-Bahnhof Holstenstraße, der sich am Freitag, den 1.Oktober 1999 zugetragen haben soll. Die Vorwürfe richten sich gegen zwei mittlerweile offensichtlich ermittelte Mitarbeiter der Firma Securitas. Durch unbeteiligte Zeugen haben die Vorwürfe zusätzliches Gewicht erhalten. Nicht das erste Mal beschäftigen Vorwürfe gegen private Sicherheitsunternehmen wegen unzulässiger Gewaltanwendung die Öffentlichkeit und das Parlament.

 

Unter Berücksichtigung von Stellungnahmen der Hamburger Verkehrsunternehmen nimmt der Senat zu der Großen Anfrage wie folgt Stellung.

 

       I. Vorfall vom 1. Oktober 1999

1.     Trifft die Meldung zu, daß es mittlerweile konkrete Beschuldigte, denen die Mißhandlung zugerechnet wird, gibt?

Ja.

2.     Welcher konkrete Anlaß hat das Einschreiten der Sicherheitsleute ausgelöst?

3.     Welchen konkreten Auftrag hatten die beiden Mitarbeiter?

4.     Wieso wurden die Sicherheitsleute am Bahnhof Holstenstraße tätig, obwohl doch nach Auskunft der Bahn sich zum      fraglichen Zeitpunkt auf dem Holstenbahnhof angeblich kein Mitarbeiter der S-Bahn-Wache befinden konnte?

Es wird aus grundsätzlichen Erwägungen davon abgesehen, zu Einzelheiten eines laufenden Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.

5.     Sind die beiden beschuldigten Mitarbeiter bereits durch weitere Beschwerden innerdienstlich aufgefallen?
In drei Fällen haben sich Fahrgäste über die Festsetzung eines erhöhten Beförderungsentgeltes, in zwei Fällen über das Einziehen ihres Fahrausweises beschwert.

 

      II. Beschwerdelage

 

1.     Wie viele Strafermittlungsverfahren wurden 1997, 1998, 1999 gegen Mitarbeiter der S- und U-Bahn-Wache wegen welcher Vorwürfe geführt?

Über die Gesamtzahl aller Strafermittlungsverfahren, die gegen in den Schnellbahnwachen tätige Sicherheitskräfte im genannten Zeiraum geführt wurden, können keine Angaben gemacht werden: Berufsbezeichnungen und Zugehörigkeit zu einem Sicherheitsunternehmen sind weder in kriminalpolizeilichen noch in staatsanwaltschaftlichen personenbezogenen Sammlungen und Aktennachweissystemen Suchkriterien. Nach Auskunft der Bundesgrenzschutzinspektion Hamburg, bei der ein Teil der Vorwürfe gegen Mitarbeiter der S-Bahn-Wache abschließend bearbeitet wird, erfolgt auch im Strafsachenbuch der Ermittlungsgruppen des Bundesgrenzschutzes keine derartige Kennzeichnung.

Anderes gilt nur für die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Polizei, in denen den Mitarbeitern der Schnellbahnwachen eine Amtsträgereigenschaft im Sinne des §11 Absatz 1 Nummer 2 StGB zugerechnet wurde oder in Betracht kam. Beim Dezernat Interne Ermittlungen (DIE) wurden seit 1997 insgesamt 57 entsprechende Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter der Schnellbahnwachen durchgeführt. Davon 1997 zehn Verfahren, 1998 23 Verfahren und 1999 bisher 24 Verfahren. Die in diesen 57 Ermittlungsverfahren enthaltenen Tatvorwürfe (ein Ermittlungsverfahren kann mehrere Tatvorwürfe enthalten) ergeben sich aus der folgenden Übersicht:

Tatvorwürfe                                       1997                          1998                          1999
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Körperverletzung im Amt                 10                              22                              24
Bedrohung                                                                            1
Beleidigung                                         1
Diebstahl                                                                              1
Freiheitsberaubung                            1                                1
Körperverletzung                                                                1                                1
Nötigung                                                                                                                       1
Sachbeschädigung                                                                1
Verleumdung                                      1

2.     In wieviel Fällen wurden die Strafverfahren eingestellt, weil die Tat nicht nachgewiesen werden konnte?

Von den 57 beim Dezernat Interne Ermittlungen geführten Verfahren wurden bislang 39 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.

Statistische Angaben zu den übrigen Verfahren, insbesondere zu den im Zuständigkeitsbereich des Bundesgrenzschutzes abschließend bearbeiteten Fällen, waren selbst in der für eine Große Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu erheben, weil eine auch nur annähernd vollständige Erfassung des Aktenmaterials mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich ist (vgl. Antwort zu II. Nummer 1).

3.     In wieviel Fällen konnten unbeteiligte Zeugen das Geschehen beobachten und die Angaben der Opfer oder der Sicherheitsleute bestätigen?

In 22 der oben genannten 57 Fälle haben unbeteiligte Zeugen das Geschehen beobachtet und die Angaben der Geschädigten oder Beschuldigten bestätigt. Zu den übrigen Verfahren vgl. Antwort zu II. Nummer 2.

4.     In wieviel Fällen haben Mitarbeiter der Sicherheitsunternehmen gegen ihre Kollegen ausgesagt?

Aussagen können nur von Tatbeteiligten oder Zeugen gemacht werden.

In zwei der zu II. Nummer 1 genannten 57 Fälle haben Mitarbeiter von Sicherheitsunternehmen die Beschuldigten durch ihre Aussagen belastet. Zu den übrigen Verfahren vgl. Antwort zu II. Nummer 2.

5.     In wieviel Fällen haben sich die Unternehmen von beschuldigten Mitarbeitern getrennt?

Soweit den Hamburger Verkehrsunternehmen bekannt, haben sich die Sicherheitsunternehmen 1998 und 1999 in jeweils zwei Fällen von vorher bei der S-Bahn-Wache eingesetzten Mitarbeitern getrennt.

6.     Angeblich soll die am 1. Oktober 1999 mißhandelte Person gezwungen worden sein, „Sieg Heil“ zu rufen. In der Vergangenheit hat es wiederholt Vorwürfe gegeben, die Sicherheitsleute im Bereich des ÖPNV in rechtsextremistische Nähe brachten (vgl. stellvertretend Drucksache 16/127: Nazi-Feier auf Alsterdampfer). Auch die „Morgenpost“ berichtet am 7. Oktober 1999, daß ein Tischler im Juli Wachleute beobachtet haben will, die sich mit Hitlergruß begrüßt haben sollen. In wieviel Fällen sind den Ermittlungsbehörden im Abfragezeitraum Vorgänge bekannt geworden, die einen rechtsextremistischen oder ausländerfeindlichen Hintergrund hatten?

Die kriminalpolizeilichen bzw. staatsanwaltlichen Aufzeichnungen bzw. Statistiken enthalten keine Angaben über die Zugehörigkeit zu Sicherheitsunternehmen. Im übrigen vgl. Antwort zu II. Nummer 1.

III.

7.     Mit welchem Ergebnis sind die Ermittlungen in Sachen „Nazi-Feier auf dem Alsterdampfer“ (Drucksache 16/127 vom 9. Dezember 1997) abgeschlossen worden? Sind die seinerzeit beschuldigten Sicherheitsleute noch Mitarbeiter der U- oder S-Bahn-Wache?

Das Ermittlungsverfahren ist am 23. April 1998 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden. Zwei der damals beschuldigten Sicherheitskräfte sind Mitarbeiter der Schnellbahnwachen, drei haben gekündigt.

8.     Welche Kontroll- bzw. Dienstaufsichtsmaßnahmen sind von seiten der S-Bahn-Wache im Dienstalltag vorgesehen?

Kontroll- und Dienstaufsichtsaufgaben werden durch den Leiter S-Bahn-Wache sowie den Betriebsleiter, den Einsatzleiter, den zuständigen Wachenleiter und die jeweiligen Einsatzgruppenleiter der beauftragten Firma sowie durch den Bundesgrenzschutz vorgenommen. Daneben werden sämtliche Fahrgasteingaben ausgewertet und nachgeprüft. Auf Verlangen des Leiters der S-Bahn-Wachen werden Mitarbeiter der beauftragten Sicherheitsfirmen bei entsprechenden Vorkommnissen umgehend aus der Tätigkeit im Bereich der S-Bahn entfernt.

9.     Wie viele Beschwerden hat es über das Einschreiten von Mitarbeitern bei der U- bzw. S-Bahn-Wache im Abfragezeitraum gegeben, die sich unterhalb eines Strafverfahrens bewegten? Um Beschwerden welcher Art handelte es sich?

1997                          24 Beschwerden bei 39 759 Maßnahmen zur Wahrung des Hausrechts
1998                          56 Beschwerden bei 44 289 Maßnahmen zur Wahrung des Hausrechts
1999 (bis September)         69 Beschwerden bei 41 465 Maßnahmen zur Wahrung des Hausrechts

Die Beschwerden beziehen sich auf angebliches Fehlverhalten (Einschreitverhalten, Gesprächsführung, Kundenorientierung) der Sicherheitskräfte.

10.  Trifft es zu, daß Mitarbeiter der im Bereich des ÖPNV eingesetzten Sicherheitsunternehmen angehaltene und überprüfte Personen im Einzelfall fotografisch ablichten und die Fotos als interne Datei benutzen? Geschehen solche Maßnahmen im Einvernehmen mit den Unternehmensleitungen?

11.  Aufgrund welcher Rechtsgrundlage und nach welchen Kriterien erfolgt ggf. eine derartige fotografische Erfassung von überprüften Personen, und hat der Datenschutzbeauftragte davon Kenntnis?

Durch die im Bereich der Schnellbahnwachen tätigen Sicherheitskräfte werden keine Personen fotografisch abgelichtet.

IV. Fachliche und soziale Kompetenz der Mitarbeiter der S- und U-Bahn-Wachen

1. Nach welchen Kriterien werden Mitarbeiter der Hamburger S- und U-Bahn-Wachen derzeit eingestellt:
    Werden polizeiliche Führungszeugnisse eingeholt? Welche Kompetenzen müssen die Mitarbeiter
    mitbringen?

Die bei den Schnellbahnwachen einzusetzenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

-      einwandfreier Leumund,

-      polizeiliches Führungszeugnis (wird jährlich erneut abgefordert),

-      abgeschlossene Berufsausbildung, ersatzweise eine mehrjährige Tätigkeit in einem verwandten Beruf (z.B. Polizei, Bundesgrenzschutz, Bundeswehr, Zoll),

-      Lebensalter zwischen 25 und 35 Jahren,

-      körperliche Fitneß

-      soziale Kompetenz (z.B. Ausdrucksfähigkeit, Kontaktbereitschaft, Verbindlichkeit, frei von Vorurteilen gegenüber Minderheiten und Randgruppen, richtige Beurteilung von Situationen, aufmerksam, ruhiges, angemessenes und besonnenes Handeln).

2. Welche Ausbildungsgänge haben Angestellte der U- und S-Bahn-Wachen in der Regel durchlaufen
    (Ausbildungsinhalte, Stundenzahl, Dauer der Ausbildung)?

Die im Bereich der Schnellbahnwachen tätigen Sicherheitskräfte durchlaufen vor ihrem ersten Einsatz im Außendienst eine viermonatige Grundausbildung, die folgende Ausbildungsinhalte umfaßt:

-      Rechtskunde (100 Stunden),

-      Verhaltenstraining (100 Stunden),

-      unternehmensspezifische Ausbildung (120 Stunden),

-      praktischer Außendienst (80 Stunden),

-      Sport und Selbstverteidigung (80 Stunden),

-      Erste Hilfe (20 Stunden),

-      Brandschutz (20 Stunden),

-      Unterrichtung gemäß § 34 Gewerbeordnung (20 Stunden),

-      Fahrsicherheitstraining (acht Stunden),

-      Sprengstoffseminar (fünf Stunden),

-      Rauschgiftseminar (fünf Stunden),

-      Dienstkunde (15 Stunden),

-      ggf. Zusatzausbildung als Hundeführer.

V.

3. Welche Kompetenzen müssen Führungskräfte der S- und U-Bahn-Wachen vorweisen?
    Welche Ausbildungsgänge haben sie in der Regel durchlaufen?

 

Zu den Führungskräften zählen Einsatzgruppenleiter, Wachenleiter und Einsatzleiter. Um eine der genannten Führungspositionen zu erreichen, ist eine mehrjährige einwandfreie und zuverlässige Dienstausübung innerhalb von Schnellbahnwachen Voraussetzunge. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Führungspositionen werden im Rahmen eines Personalauswahlverfahrens unter Beteiligung der Hamburger Verkehrsunternehmen bestimmt. An die Personalauswahl schließt sich eine mehrtätige Schulung mit den Themenkomplexen Personalführung, Gruppensysteme, Moderation, Einsatzlehre sowie Planung und Organisation an. Zusätzlich zu der Regelfortbildung (siehe zu III. Nummer 6) werden Führungskräfte weitere 50 Stunden jährlich geschult.

 

4. Hält der Senat die Ausbildungsgänge dieser Sicherheitsunternehmen für ausreichend, um den           

    Anforderungen im Arbeitsalltag zu genügen?

Befragungen haben ergeben, daß die große Zahl der Fahrgäste in den Schnellbahnen die Präsenz der Sicherheitskräfte begrüßt und daß eine deutliche Zunahme des Sicherheitsgefühls seit Gründung der Hamburger Schnellbahnwachen eingetreten ist. Der Erhalt und wo notwendig auch Steigerung des - im Vergleich mit anderen großstädtischen Schnellbahnnetzen - hohen Hamburger Ausbildungsstandards und der Einsatz anforderungsgerecht ausgebildeter Sicherheitskräfte im Hamburger Schnellbahnnetz ist Grundlage unter anderem der finanziellen Förderung von Sicherheitsmaßnahmen im ÖPNV Hamburgs.

5. Wie viele Mitarbeiter der S- und U-Bahn-Wachen (einschließlich Vorgesetzter)

a)     waren vorher Polizeibeamte?

b)     verfügen über einen IHK-Abschluß „geprüfte Werkschutzkraft“?

Von den in den Schnellbahnwachen tätigen Mitarbeitern

 

a)     waren sieben vorher Polizeibeamte

b)     verfügen 15 über den IHK-Abschluß „geprüfte Werkschutzkraft“.

6. In welchem Maße werden Mitarbeiter/innen der S- und U-Bahn-Wachen fortgebildet

    (Dauer, Häufigkeit und Inhalte der Weiterbildungsveranstaltungen)?

Die Fortbildung der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in den Schnellbahnwachen umfaßt 100 Stunden pro Jahr. Die Fortbildungsstunden beinhalten Themen aus den Bereichen Verhaltenstraining (40 Stunden), Einsatzlehre (zehn Stunden), Rechtskunde (25 Stunden) und Sport (25 Stunden).

     VI. Privatrechtliches und hoheitliches Handeln

1.     Private Wachdienste werden nach dem Jedermann-Recht tätig und haben keine hoheitlichen Aufgaben. Ihre Tätigkeit wird durch das Gewerberecht geregelt. Der Sprecher der Innenbehörde wird jetzt mit den Worten zitiert („taz“ Hamburg vom 6. Oktober 1999), daß Securitas „für die Deutsche Bahn arbeitet, (und deshalb) nimmt es hoheitsrechtliche Aufgaben wahr“. Der Leiter der D.I.E. spricht gar von „Amtsträgern“ auf staatlichem Gelände:

a)     Worauf gründet sich diese Rechtsauffassung?

Die Bewertung gründet sich auf eine Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. November 1983 (veröffentlicht in NJW 1984, Seite 624 f.). In dieser Entscheidung hat das Gericht die Rechtsauffassung vertreten, Mitglieder einer Ordnungsgruppe eines unter staatlichem Einfluß stehenden Verkehrsbetriebes könnten im strafrechtlichen Sinne „Amtsträger“ sein, wenn sie dem Fahrgast in Erfüllung einer Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge in einem Über- und Unterordnungsverhältnis gegenübertreten. Dabei komme es grundsätzlich nicht auf den Arbeitsvertrag, die Stellenbeschreibung oder den gewöhnlichen Tätigkeitsbereich an, sondern entscheidend auf das Auftreten des Beschuldigten gegenüber dem Fahrgast im Einzelfall.

 

1.

b)   Welche Konsequenzen hat diese Auffassung für das tägliche Einschreiten der Sicherheitsbediensteten?
c)   Welche Konsequenzen hat diese Auffassung im Hinblick auf die öffentliche Kontrolle?

Polizeiliche Befugnisse sind aus der Amtsträgereigenschaft im strafrechtlichen Sinne nicht abzuleiten. Für „Amtsträger“ gilt jedoch nach § 113 StGB das Privileg des sogenannten strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriffs; Notwehrhandlungen gegenüber einem Amtsträger sind unzulässig, solange die Diensthandlung den wesentlichen Förmlichkeiten entspricht und nach pflichtgemäßem Ermessen vorgenommen wird.

Andererseits wirkt sich die Amtsträgereigenschaft des Täters auf einige strafrechtliche Vorwürfe strafbegründend oder strafverschärfend aus. Insbesondere bei Körperverletzungsdelikten ist für Amtsträger gemäß § 340 StGB eine Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe vorgesehen, die der Tatbestand der einfachen Körperverletzung (§ 223 StGB) nicht enthält.

Ob eine Amtsträgereigenschaft vorliegt, ist in jedem Einzelfall anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Wird ein konkreter Vorwurf gegen eine der Mitarbeiterinnen oder einen der Mitarbeiter privater Sicherheitsdienste erhoben, der eine Amtsträgereigenschaft möglich erscheinen läßt, fällt dies in die Ermittlungszuständigkeit des Dezernats Interne Ermittlungen.

   VII.

2. In welcher Weise und welcher Deutlichkeit werden den Mitarbeitern der U- und S-Bahn-Wachen die

    rechtlichen Grenzen ihrer Kompetenzen aufgezeigt?

Die rechtlichen Grundlagen ihrer Kompetenzen werden den Sicherheitskräften im Rahmen ihrer Aus- und Fortbildung speziell im Themenkomplex Rechtskunde verdeutlicht.

3. Welche Erfahrungen hat die Hamburger Polizei und der BGS in Hamburg mit den Mitarbeitern der

    S- und U-Bahn-Wache gemacht?

Zum 1. Mai 1998 wurde eine „Gemeinsame Arbeitsgruppe ÖPNV (GAG ÖPNV)“ eingerichtet. Ihr gehören Vertreter des Bundesgrenzschutzes, die Leiter der Schnellbahnwachen und der Polizei an. Diese Form der Zusammenarbeit gestaltet sich aus Sicht der Polizei positiv.

4. Inwieweit wird durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt, daß Mitarbeiter der

    S- und U-Bahn-Wachen keinen Zugang zu polizeilichen Informationen haben?

Mitarbeiter der Schnellbahnwachen haben keinen Zugang zu den polizeilichen Auskunftssystemen. Spezielle organisatorische Maßnahmen, die über die bestehenden Maßnahmen zum Schutz polizeilicher Daten hinausgehen, sind insofern nicht erforderlich. Zwischen der Polizei und den Schnellbahnwachen werden Lageerkenntnisse ausgetauscht. Eine Übermittlung personenbezogener Daten findet nicht statt.

5. Sind die Mitarbeiter als Dienstleister der S- bzw. U-Bahn-Wachen zum Tragen von Namensschildern

   verpflichtet? Wenn nein, warum nicht?

Die Dienstkräfte der S-Bahn-Wache sind an deutlich sichtbar getragenen Dienstnummern zu identifizieren. In Kürze wird zusätzlich die Kennzeichnung durch Dienstnummern auch für die Kräfte der U-Bahn-Wache eingeführt. Zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Nachteilen im privaten Bereich wird auf das Tragen von Namensschildern verzichtet.

    VIII. Kontrolle der Wachdienste durch die zuständige Behörde

1. Welche Behörde bzw. Dienststelle ist in Hamburg für die Aufsicht des Sicherheitsgewerbes zuständig?

 

Bewachungsunternehmen benötigen eine behördliche Erlaubnis (§ 34a Gewerbeordnung), die unter anderem die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden erfordert. Das Wachpersonal darf nur beschäftigt werden, wenn es die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und es vor Aufnahme der Beschäftigung nachweist, daß es das Unterrichtungsverfahren einer Industrie- und Handelskammer absolviert hat. Inhalte der Unterrichtung sind unter anderem Notwehrrechte, Strafrecht, Umgang mit Verteidigungswaffen, Umgang mit Menschen, Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitstechnik. Die Aufsicht über das Bewachungsgewerbe liegt bei den Bezirksämtern am Sitz des Bewachungsunternehmens.

2. In welchem Ausmaß erfolgen Kontrollen der Hamburger S- bzw. U-Bahn-Wachen durch die zuständige     

    Behörde? Welcher Art sind diese Kontrollen?

Eine Kontrolle der Bewachungsunternehmen findet anlaßbezogen statt und kann bei gegebener Veranlassung z. B. Auskunftsanforderung und Kontrolle von Unterlagen umfassen.

3. In welchem Ausmaß hat die zuständige Behörde den Betreibern der S- bzw. U-Bahn-Wache Auflagen im

    Sinne des § 34a (1) Satz 2 Gewerbeordnung Auflagen erteilt?

 

Die Bewachungserlaubnis berechtigt allgemein zur Bewachung von Leben oder Eigentum fremder Personen. Ob Bewachungsunternehmen im Auftrag der Schnellbahnbetreiber tätig werden, ist nicht Gegenstand des Erlaubnisverfahrens. Bei Bewachungsunternehmen werden grundsätzlich insbesondere folgende Auflagen und Hinweise in die Erlaubnis aufgenommen:

 

-      Anzeige einer Betriebsausweitung wegen des Nachweises der erforderlichen Mittel oder Sicherheiten hierfür,

-      Anzeige des Übergangs auf einen anderen Zweig des Bewachungsgewerbes,

-      Anzeige des Schußwaffengebrauchs im Wachdienst,

-      Meldung der Wachpersonen, die beschäftigt werden sollen, unter Vorlage von Führungszeugnis und Unterrichtungsnachweis sowie jährlich der ausgeschiedenen Wachpersonen,

-      Anzeige des Beginns des Gewerbebetriebes.

 


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