safer city Hausverbote und Datenschutz - Ein Abgrund tut sich auf!


von Thomas Brunst (Juli 1998)

Bereits im ersten Teil dieses Artikels war zu lesen, wie sich die Kasseler Polizei zum "Handlanger" des privaten Sicherheitzdienstes der Königs-Galerie (Kö) machte. Nachweislich wurden in mehreren Fällen Identitätsfestellungen und HEPOLIS-Abfragen (Hessisches Polizeidaten-Informationssysthem) durchgeführt und personenbezogene Daten an die "SECURITY" des Hauses weitergegeben - alles ohne Rechtsgrundlage. Damit half die Polizei bei der Durchsetzung von willkürlichen Hausverboten, die es nach einer BGH-Entscheidung nicht geben darf. Betroffen waren hauptsächlich Menschen, die man augenscheinlich einer Randgruppe zuordnen konnte bzw. wollte. Wie es dem Sicherheitsdienst der Kö gelang, auch ohne Mithilfe der Polizei eigenmächtige, unrechtmäßige Personalienfeststellungen vorzunehmen, zeigt mein folgender Bericht:

Im Februar dieses Jahres betrat Hans-Dieter R. (53) - ein Mensch mit äußerlich entstellendem Krankheitsbild - die Kö. In der obersten Etage wurde er von einer jungen Frau mit Schild "SECURITY" angehalten und aufgefordert, ihr auf ein Zimmer zu folgen. Dem kam der Mann nach, wußte aber nicht, was sie von ihm wollte. In barschem, aggressivem Ton forderte sie und ein hinzugekommener Kollege nun Herrn R. auf, ihnen seinen Personalausweis auszuhändigen. Verunsichert übergab er seinen Ausweis den Sicherheitsangestellten. Die Frau füllte einen Hausverbotsvordruck aus und trug seine Personalien ein. Als Begründung stand: "zweimaliger Verweis".

Herr R. war in der Vergangenheit tatsächlich schon von der gleichen Frau angesprochen worden. Mit Hinweis auf das "exklusive Ambiente", das in der Kö zu wahren sei, wurde er nach seinem Anliegen gefragt. Herr R., schon öfters Kunde im Haus, wurde angewiesen, für einen Etagenwechsel nicht die Rolltreppe, sondern einen anderen Gebäudeeingang zu benutzen. Von Herrn R. um eine Begründung dieser merkwürdigen Forderung gebeten, äußerte die Sicherheitsangestellte: "Ich brauche ihnen keinen Grund zu nennen!"
Als "vollwertiger Kunde", der noch niemals den Rahmen des "üblichen Kaufverhaltens" in der Kö überschritten hatte, ignorierte der Betroffene diese schikanöse Anweisung. Daraus resultierte wahrscheinlich sein erster Verweis, ohne daß er davon in Kenntnis gesetzt wurde.

Nach dem ausgesprochenen Hausverbot beschwerte sich Herr R. beim Galerie-Management. Darauf wurde ihm mitgeteilt, das Hausverbot sei auch wegen Alkoholisierung erfolgt.
Wohl eine Schutzbehauptung der Verantwortlichen, denn dieser Vorwurf ist nicht im ausgestellten Hausverbot enthalten. Tatsache ist: Wegen seiner Krankheit und in Verbindung mit Medikamenten darf Herr R. keinen Alkohol trinken.
Da Herr R. die Sache nicht auf sich beruhen lassen wollte, erstattete er wegen der Personalienfeststellung durch den Sicherheitsdienst sowie der Verleumdung (vorgeworfene Alkoholisierung) Anzeige.

Ermittlungen durch das Regierungspräsidium (RP) Kassel

Als zuständige Stelle für die Einhaltung des Datenschutzes im nicht-öffentlichen Bereich war das Datenschutz-Dezernat des RP Kassel mit der Beschwerde/Anzeige von Herrn R. befaßt.
Nach Abschluß der Ermittlungen antwortete das RP im Schreiben vom 13.05.1998 Herrn R. folgendes:
"Sehr geehrter Herr R., leider kann ich Ihnen in Ihrer Angelegenheit nicht weiterhelfen. Als Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich kann ich lediglich die Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzes kontrollieren. Insoweit Sie geltend machen, bei der Personaldatenerfassung nicht genügend aufgeklärt worden zu sein und sich auch unter Druck gesetzt fühlten, werden diese Angaben von den betroffenen Unternehmen bestritten werden, da bereits das Antwortschreiben der Verwaltungsgesellschaft Königs-Galerie vom 13. Februar an Sie andere Sachverhaltsangaben macht. Ich habe Ihre Aussage jedoch zum Anlaß genommen, die Unternehmen darauf hinzuweisen, daß zu einer gesetzmäßigen Datenerhebung nach den Prinzipien von Treu und Glauben zu verfahren ist. Hierzu zähle ich insbesondere auch die Wahrung der Interessen des Betroffenen durch Information und angemessenen Umgang mit ihm. Weitere Anhaltspunkte für konkrete Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz konnten durch mich Ihrer Aussage vom 23.04.1998 jedoch nicht entnommen werden.
Soweit Sie sich gegen das gegen Sie ausgesprochene Hausverbot wenden, teile ich Ihnen mit, daß die Firma Jochinger Bauconsulting und Projektmanagement GmbH sowie die beauftragten Sicherheitsunternehmen als bevollmächtigte Vertreter der Eigentümer der Königs-Galerie, der GbR Königs-Galerie, in ihrer Entscheidung bezüglich der Aussprache von Hausverboten durch mich nicht überprüft werden können. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit fällt in die Zuständigkeit der Zivilgerichte".

Gibt es eine ausreichende Kontrolle des Datenschutzes im nicht-öffentlichen Bereich?

Mit oder ohne Hilfe der Polizei sind durch willkürlich und somit unrechtmäßig ausgesprochene Hausverbote nachweislich personenbezogene Daten an private Stellen gelangt. Unabhängig davon, unter welchen Umständen und Bedingungen die Hausverbote in der Königs-Galerie ausgesprochen wurden und werden, wirft der Hausverbotsvordruck zusätzliche Fragen auf. So mußten die von einem Hausverbot betroffenen Personen bei Unterzeichnung des ausgefüllten Formblatts zwangsläufig zwei unterschiedliche Dinge anerkennen.
Der Passus lautet: "Ich habe eine Zweitschrift des Hausverbotes erhalten und bin damit einverstanden, daß für diesen Zeitraum meine Daten in einer EDV-Anlage gespeichert werden"

Aus dem Vordruck geht keine Dauer des Hausverbotes hervor. Der den Datenschutz betreffende Teil ist kleiner gedruckt. Wegen dieses "Formblattes" und um sicherzustellen, daß keine unzulässigen EDV-Speicherungen von personenbezogenen Daten in der Kö erfolgen, bat ich das Datenschutz-Dezernat des RP, dieser Sache nachzugehen.
Die zuständige Datenschutzbehörde forderte die Verwaltungsgesellschaft Königs-Galerie und die angestellten Sicherheitsunternehmen auf, zu meiner Eingabe Stellung zu beziehen. Ergebnis: Sämtliche Unternehmen haben in ihrer Stellungnahme angegeben, eine Speicherung der Hausverbote - entgegen den Angaben in dem Hausverbotsvordruck - erfolge nicht in einer EDV-Anlage. Die beschriebene Ablage der Vordrucke in einer Akte unterliegt als "nicht-automatisierter Datei" geringeren Anforderungen nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) als automatisierte Dateien. So sieht § 36 BDSG die Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz bei automatisierter Verarbeitung vor, wenn damit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt werden, während hier bei der herkömmlichen Verarbeitung mindestens zwanzig Arbeitnehmer vorausgesetzt werden.

Die Datenschutzbehörde des RP stellt fest: "...bei keinem der überprüften Unternehmen liegen diese Voraussetzungen vor."
Ferner schreibt das RP: "Sofern nicht freiwillig ein Beauftragter für den Datenschutz bestellt wird, hat in diesen Fällen allein die Geschäftsleitung Datenverarbeitenden Stellen die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz."
Das RP wies in diesem Zusammenhang darauf hin, Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Hausverboten gehört nicht zu seinem Aufgabenbereich. Dies und die Frage, ob ein Betroffener wie Herr R. zur Herausgabe seiner Personalien genötigt worden sei, hätten alleine Zivilgerichte zu klären!

Zu den Fragen des Hausverbotsvordruck verwies das RP auf ein Schreiben an die Verwaltungsgesellschaft der Kö:
"Im Zusammenhang mit dem in der Erklärung enthaltenen Einverständnis zur Speicherung in einer EDV-Anlage weise ich darauf hin, daß diese nicht als Einwilligung gem. § 4 Abs. 2 BDSG angesehen werden kann. Eine zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich zu erteilende Einwilligungserklärung müßte im äußeren Erscheinungsbild hervorgehoben werden. Ferner wären derartige Einwilligungserklärungen möglicherweise in Einzelfällen wegen der Zwangslage, in der sich der Betroffene bei der Erklärung befindet, als unwirksam anzusehen.
Die Datenspeicherung findet ihre Rechtsgrundlage allerdings in § 28 Abs. 1 Ziffer 2 BDSG, wonach zur Wahrung berechtigter Interessen die Speicherung für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig ist, wenn kein Grund zur Annahme überwiegender schutzwürdiger Interessen des Betroffenen besteht."
Nach Unternehmensangaben werden die personenbezogenen Daten lediglich bis zu 12 Monate aufbewahrt. Gem. § 35 Abs. 2 Ziffer 3 BDSG sind personenbezogene Daten, die für eigene Zwecke verarbeitet werden, zu löschen, sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zweckes der Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Die angegebene Speicherdauer ist danach nicht mehr zu beanstanden. Die Vorschriften über die Rechte des Betroffenen (§§ 33 - 35 BDSG) sehen eine gesonderte Information über die Dauer der Speicherung, insoweit diese abzuschätzen ist, nicht vor. Das RP kommt zu Ergebnis: "...nach den rechtlichen Anforderungen genügt der Hausverbotsvordruck somit auch ohne eine zeitliche Begrenzung."

Auch wenn das RP in seinem Schreiben zu der Schlußfolgerung kommt, daß konkrete Verstöße gegen das BDSG nicht festgestellt werden konnten, so meine ich, der Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich läßt noch sehr viel zu wünschen übrig - vor allem dann, wenn es um Hausverbote in Geschäftsbereichen geht!

Der Skandal

Es scheint den beauftragten Sicherheitsdiensten und somit der Verwaltungsgesellschaft der Königs-Galerie Kassel offenbar sehr leicht zu gelingen, personenbezogene Daten zu "ergaunern".

Die Kö beschäftigt zwei Sicherheitsunternehmen und die Kasseler "CITY-Detektive". Die alle wiederum sind noch für andere Arbeitgeber tätig und arbeiten in anderen Bereichen. Eine Bedienung am "Informationspool" der Kö ist nicht nur nicht auszuschließen, sondern wahrscheinlich. Eine Aushebelung des oben erwähnten § 36 BDSG bietet sich den beteiligten Firmen an. Daß im gleichen Arbeitsbereich und für den gleichen Arbeitgeber eine so große Zahl "Sicherheitsproduzenten" im sensiblen Datenschutzbereich arbeiten, müßte eigentlich zur Bestellung eines Beauftragten reichen (siehe oben), aber durch die Aufsplittung in verschiedene Firmen wird die vom Gesetzgeber vorgesehene Kontrolle umgangen. Die "SECURITY" versucht außerdem, "ungebetene Gäste" durch Fotografieren zu identifizieren (zwei Fälle sind nachweisbar). Der Skandal setzt sich fort, wenn man bedenkt, wieviel schwerer es die Betroffenen haben, gegen dieses Unrecht vorzugehen! Wahrscheinlich wird sich keine(r) (schon gar nicht Menschen einer Randgruppe) - wie vom RP vorgeschlagen - an ein Zivilgericht wenden, um seine individuellen Personenrechte zu verteidigen. Wenn selbst PolizeibeamtInnen nicht wissen, wann ein Hausverbot unrechtmäßig ist und wann nicht, wie sollen das dann Betroffene wissen? Prüfen Staatsanwaltschaften bzw. Gerichte auch ausreichend, durch welchen Umstand ein Hausverbot zustande gekommen ist, wenn ein Verfahren wegen z. B. Hausfriedensbruch (hier reicht bekanntlich das bloße Ignorieren des Hausverbotes) durchgeführt wird?

Der Kasseler Polizeipräsident Henning hat dem Hessischen Datenschutzbeauftragten zwischenzeitlich mitgeteilt, er habe seine BeamtInnen zum Thema Hausverbote und Datenschutz dienstlich belehrt. Zwei Monate nach dieser Mitteilung wußte keine(r) der sieben BeamtInnen, (unterschiedlicher Dienststellen) die ich darauf angesprochen habe, irgend etwas!

Auf einer Podiumsdiskussion vom 14.05.1998 zur innerstädtischen Sicherheit, an der auch der Kasseler Polizeipräsident teilnahm, wurde eine Stellungnahme zur zuweilen einseitigen Arbeitsweise der Kasseler Polizei in Verbindung mit dem privaten Sicherheitsdienst der Kö erbeten. Ein von mir im Saal verteiltes Flugblatt hatte er keine Zeit zu lesen. Doch auch nach zwei Wochen bleibt die Stellungnahme aus.

Als Fazit bleibt zu fürchten, daß dem Sicherheitswahn, kommerziellen Interessen, und dem städtischen Standortkonkurrenzdenken auch weiterhin scheibchenweise Bürgerrechte geopfert werden.


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online seit: 9. Juni 1999 | Feedback