Hausverbote und Datenschutz - Ein Abgrund tut sich auf!Bereits im ersten Teil dieses Artikels war zu lesen, wie sich die Kasseler Polizei zum "Handlanger" des privaten Sicherheitzdienstes der Königs-Galerie (Kö) machte. Nachweislich wurden in mehreren Fällen Identitätsfestellungen und HEPOLIS-Abfragen (Hessisches Polizeidaten-Informationssysthem) durchgeführt und personenbezogene Daten an die "SECURITY" des Hauses weitergegeben - alles ohne Rechtsgrundlage. Damit half die Polizei bei der Durchsetzung von willkürlichen Hausverboten, die es nach einer BGH-Entscheidung nicht geben darf. Betroffen waren hauptsächlich Menschen, die man augenscheinlich einer Randgruppe zuordnen konnte bzw. wollte. Wie es dem Sicherheitsdienst der Kö gelang, auch ohne Mithilfe der Polizei eigenmächtige, unrechtmäßige Personalienfeststellungen vorzunehmen, zeigt mein folgender Bericht:
Im Februar dieses Jahres betrat Hans-Dieter R. (53) - ein Mensch mit äußerlich entstellendem Krankheitsbild - die Kö. In der obersten Etage wurde er von einer jungen Frau mit Schild "SECURITY" angehalten und aufgefordert, ihr auf ein Zimmer zu folgen. Dem kam der Mann nach, wußte aber nicht, was sie von ihm wollte. In barschem, aggressivem Ton forderte sie und ein hinzugekommener Kollege nun Herrn R. auf, ihnen seinen Personalausweis auszuhändigen. Verunsichert übergab er seinen Ausweis den Sicherheitsangestellten. Die Frau füllte einen Hausverbotsvordruck aus und trug seine Personalien ein. Als Begründung stand: "zweimaliger Verweis".
Herr R. war in der Vergangenheit tatsächlich schon von der gleichen Frau angesprochen
worden. Mit Hinweis auf das "exklusive Ambiente", das in der Kö zu wahren
sei, wurde er nach seinem Anliegen gefragt. Herr R., schon öfters Kunde im Haus,
wurde angewiesen, für einen Etagenwechsel nicht die Rolltreppe, sondern einen
anderen Gebäudeeingang zu benutzen. Von Herrn R. um eine Begründung dieser merkwürdigen
Forderung gebeten, äußerte die Sicherheitsangestellte: "Ich brauche ihnen
keinen Grund zu nennen!"
Als "vollwertiger Kunde", der noch niemals
den Rahmen des "üblichen Kaufverhaltens" in der Kö überschritten hatte,
ignorierte der Betroffene diese schikanöse Anweisung. Daraus resultierte wahrscheinlich
sein erster Verweis, ohne daß er davon in Kenntnis gesetzt wurde.
Nach dem ausgesprochenen Hausverbot beschwerte sich Herr R. beim Galerie-Management.
Darauf wurde ihm mitgeteilt, das Hausverbot sei auch wegen Alkoholisierung erfolgt.
Wohl eine Schutzbehauptung der Verantwortlichen, denn dieser Vorwurf ist nicht
im ausgestellten Hausverbot enthalten. Tatsache ist: Wegen seiner Krankheit
und in Verbindung mit Medikamenten darf Herr R. keinen Alkohol trinken.
Da Herr R. die Sache nicht auf sich beruhen lassen wollte, erstattete er wegen
der Personalienfeststellung durch den Sicherheitsdienst sowie der Verleumdung
(vorgeworfene Alkoholisierung) Anzeige.
Ermittlungen durch das Regierungspräsidium (RP) Kassel
Als zuständige Stelle für die Einhaltung des Datenschutzes im nicht-öffentlichen
Bereich war das Datenschutz-Dezernat des RP Kassel mit der Beschwerde/Anzeige
von Herrn R. befaßt.
Nach Abschluß der Ermittlungen antwortete das RP im Schreiben vom 13.05.1998
Herrn R. folgendes:
"Sehr geehrter Herr R., leider kann ich Ihnen in Ihrer Angelegenheit nicht
weiterhelfen. Als Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nicht-öffentlichen
Bereich kann ich lediglich die Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzes
kontrollieren. Insoweit Sie geltend machen, bei der Personaldatenerfassung nicht
genügend aufgeklärt worden zu sein und sich auch unter Druck gesetzt fühlten,
werden diese Angaben von den betroffenen Unternehmen bestritten werden, da bereits
das Antwortschreiben der Verwaltungsgesellschaft Königs-Galerie vom 13. Februar
an Sie andere Sachverhaltsangaben macht. Ich habe Ihre Aussage jedoch zum Anlaß
genommen, die Unternehmen darauf hinzuweisen, daß zu einer gesetzmäßigen Datenerhebung
nach den Prinzipien von Treu und Glauben zu verfahren ist. Hierzu zähle ich
insbesondere auch die Wahrung der Interessen des Betroffenen durch Information
und angemessenen Umgang mit ihm. Weitere Anhaltspunkte für konkrete Verstöße
gegen das Bundesdatenschutzgesetz konnten durch mich Ihrer Aussage vom 23.04.1998
jedoch nicht entnommen werden.
Soweit Sie sich gegen das gegen Sie ausgesprochene Hausverbot wenden, teile
ich Ihnen mit, daß die Firma Jochinger Bauconsulting und Projektmanagement GmbH
sowie die beauftragten Sicherheitsunternehmen als bevollmächtigte Vertreter
der Eigentümer der Königs-Galerie, der GbR Königs-Galerie, in ihrer Entscheidung
bezüglich der Aussprache von Hausverboten durch mich nicht überprüft werden
können. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit fällt in die Zuständigkeit der Zivilgerichte".
Gibt es eine ausreichende Kontrolle des Datenschutzes im nicht-öffentlichen Bereich?
Mit oder ohne Hilfe der Polizei sind durch willkürlich und somit unrechtmäßig
ausgesprochene Hausverbote nachweislich personenbezogene Daten an private Stellen
gelangt. Unabhängig davon, unter welchen Umständen und Bedingungen die Hausverbote
in der Königs-Galerie ausgesprochen wurden und werden, wirft der Hausverbotsvordruck
zusätzliche Fragen auf. So mußten die von einem Hausverbot betroffenen Personen
bei Unterzeichnung des ausgefüllten Formblatts zwangsläufig zwei unterschiedliche
Dinge anerkennen.
Der Passus lautet: "Ich habe eine Zweitschrift des Hausverbotes erhalten
und bin damit einverstanden, daß für diesen Zeitraum meine Daten in einer EDV-Anlage
gespeichert werden"
Aus dem Vordruck geht keine Dauer des Hausverbotes hervor. Der den Datenschutz
betreffende Teil ist kleiner gedruckt. Wegen dieses "Formblattes" und um sicherzustellen,
daß keine unzulässigen EDV-Speicherungen von personenbezogenen Daten in der
Kö erfolgen, bat ich das Datenschutz-Dezernat des RP, dieser Sache nachzugehen.
Die zuständige Datenschutzbehörde forderte die Verwaltungsgesellschaft Königs-Galerie
und die angestellten Sicherheitsunternehmen auf, zu meiner Eingabe Stellung
zu beziehen. Ergebnis: Sämtliche Unternehmen haben in ihrer Stellungnahme angegeben,
eine Speicherung der Hausverbote - entgegen den Angaben in dem Hausverbotsvordruck
- erfolge nicht in einer EDV-Anlage. Die beschriebene Ablage der Vordrucke in
einer Akte unterliegt als "nicht-automatisierter Datei" geringeren Anforderungen
nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) als automatisierte Dateien. So sieht
§ 36 BDSG die Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz bei automatisierter
Verarbeitung vor, wenn damit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt
werden, während hier bei der herkömmlichen Verarbeitung mindestens zwanzig Arbeitnehmer
vorausgesetzt werden.
Die Datenschutzbehörde des RP stellt fest: "...bei keinem der überprüften
Unternehmen liegen diese Voraussetzungen vor."
Ferner schreibt das RP: "Sofern nicht freiwillig ein Beauftragter für den
Datenschutz bestellt wird, hat in diesen Fällen allein die Geschäftsleitung
Datenverarbeitenden Stellen die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften
über den Datenschutz."
Das RP wies in diesem Zusammenhang darauf hin, Überprüfung der Rechtmäßigkeit
von Hausverboten gehört nicht zu seinem Aufgabenbereich. Dies und die Frage,
ob ein Betroffener wie Herr R. zur Herausgabe seiner Personalien genötigt worden
sei, hätten alleine Zivilgerichte zu klären!
Zu den Fragen des Hausverbotsvordruck verwies das RP auf ein Schreiben an die
Verwaltungsgesellschaft der Kö:
"Im Zusammenhang mit dem in der Erklärung enthaltenen Einverständnis zur
Speicherung in einer EDV-Anlage weise ich darauf hin, daß diese nicht als Einwilligung
gem. § 4 Abs. 2 BDSG angesehen werden kann. Eine zusammen mit anderen Erklärungen
schriftlich zu erteilende Einwilligungserklärung müßte im äußeren Erscheinungsbild
hervorgehoben werden. Ferner wären derartige Einwilligungserklärungen möglicherweise
in Einzelfällen wegen der Zwangslage, in der sich der Betroffene bei der Erklärung
befindet, als unwirksam anzusehen.
Die Datenspeicherung findet ihre Rechtsgrundlage allerdings in § 28 Abs. 1 Ziffer
2 BDSG, wonach zur Wahrung berechtigter Interessen die Speicherung für die Erfüllung
eigener Geschäftszwecke zulässig ist, wenn kein Grund zur Annahme überwiegender
schutzwürdiger Interessen des Betroffenen besteht."
Nach Unternehmensangaben werden die personenbezogenen Daten lediglich bis
zu 12 Monate aufbewahrt. Gem. § 35 Abs. 2 Ziffer 3 BDSG sind personenbezogene
Daten, die für eigene Zwecke verarbeitet werden, zu löschen, sobald ihre Kenntnis
für die Erfüllung des Zweckes der Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Die
angegebene Speicherdauer ist danach nicht mehr zu beanstanden. Die Vorschriften
über die Rechte des Betroffenen (§§ 33 - 35 BDSG) sehen eine gesonderte Information
über die Dauer der Speicherung, insoweit diese abzuschätzen ist, nicht vor.
Das RP kommt zu Ergebnis: "...nach den rechtlichen Anforderungen genügt der
Hausverbotsvordruck somit auch ohne eine zeitliche Begrenzung."
Auch wenn das RP in seinem Schreiben zu der Schlußfolgerung kommt, daß konkrete Verstöße gegen das BDSG nicht festgestellt werden konnten, so meine ich, der Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich läßt noch sehr viel zu wünschen übrig - vor allem dann, wenn es um Hausverbote in Geschäftsbereichen geht!
Der Skandal
Es scheint den beauftragten Sicherheitsdiensten und somit der Verwaltungsgesellschaft der Königs-Galerie Kassel offenbar sehr leicht zu gelingen, personenbezogene Daten zu "ergaunern".
Die Kö beschäftigt zwei Sicherheitsunternehmen und die Kasseler "CITY-Detektive". Die alle wiederum sind noch für andere Arbeitgeber tätig und arbeiten in anderen Bereichen. Eine Bedienung am "Informationspool" der Kö ist nicht nur nicht auszuschließen, sondern wahrscheinlich. Eine Aushebelung des oben erwähnten § 36 BDSG bietet sich den beteiligten Firmen an. Daß im gleichen Arbeitsbereich und für den gleichen Arbeitgeber eine so große Zahl "Sicherheitsproduzenten" im sensiblen Datenschutzbereich arbeiten, müßte eigentlich zur Bestellung eines Beauftragten reichen (siehe oben), aber durch die Aufsplittung in verschiedene Firmen wird die vom Gesetzgeber vorgesehene Kontrolle umgangen. Die "SECURITY" versucht außerdem, "ungebetene Gäste" durch Fotografieren zu identifizieren (zwei Fälle sind nachweisbar). Der Skandal setzt sich fort, wenn man bedenkt, wieviel schwerer es die Betroffenen haben, gegen dieses Unrecht vorzugehen! Wahrscheinlich wird sich keine(r) (schon gar nicht Menschen einer Randgruppe) - wie vom RP vorgeschlagen - an ein Zivilgericht wenden, um seine individuellen Personenrechte zu verteidigen. Wenn selbst PolizeibeamtInnen nicht wissen, wann ein Hausverbot unrechtmäßig ist und wann nicht, wie sollen das dann Betroffene wissen? Prüfen Staatsanwaltschaften bzw. Gerichte auch ausreichend, durch welchen Umstand ein Hausverbot zustande gekommen ist, wenn ein Verfahren wegen z. B. Hausfriedensbruch (hier reicht bekanntlich das bloße Ignorieren des Hausverbotes) durchgeführt wird?
Der Kasseler Polizeipräsident Henning hat dem Hessischen Datenschutzbeauftragten zwischenzeitlich mitgeteilt, er habe seine BeamtInnen zum Thema Hausverbote und Datenschutz dienstlich belehrt. Zwei Monate nach dieser Mitteilung wußte keine(r) der sieben BeamtInnen, (unterschiedlicher Dienststellen) die ich darauf angesprochen habe, irgend etwas!
Auf einer Podiumsdiskussion vom 14.05.1998 zur innerstädtischen Sicherheit, an der auch der Kasseler Polizeipräsident teilnahm, wurde eine Stellungnahme zur zuweilen einseitigen Arbeitsweise der Kasseler Polizei in Verbindung mit dem privaten Sicherheitsdienst der Kö erbeten. Ein von mir im Saal verteiltes Flugblatt hatte er keine Zeit zu lesen. Doch auch nach zwei Wochen bleibt die Stellungnahme aus.
Als Fazit bleibt zu fürchten, daß dem Sicherheitswahn, kommerziellen Interessen, und dem städtischen Standortkonkurrenzdenken auch weiterhin scheibchenweise Bürgerrechte geopfert werden.
online seit: 9. Juni 1999 | Feedback