safer city BGS jagt legale Graffiti-Sprayer


von Thomas Brunst (Juni 1999)

So hatten es sich Kassels SprayerInnen sicherlich nicht vorgestellt: Nach Freigabe von drei Flächen durch die Stadt Kassel im Jahr 1998, an denen die künstlerischen Aktivitäten nun erlaubt sein sollten, hatte die "Graffiti-Sonderkommision" des Bundesgrenzschutz (BGS) nichts Besseres zu tun, als diese mit Video zu observieren und die Aufnahmen zur Erkenntnisgewinnung im Rahmen der Strafverfolgung zu nutzen. Identitätsfeststellungen und Hausdurchsuchungen waren die Folge. Die SprayerInnen fühlten sich im wahrsten Sinne des Wortes "vorgeführt".


Trotz Protesten von Parteien und Initiativen zeigte sich der BGS mit seiner Ermittlungsgruppe uneinsichtig und beharrte auf seinem Strafverfolgungsanspruch. Kassels Sprayer-Szene reagierte entsprechend auf diese Überwachungsmaßnahmen: Die Freiflächen (Giesenallee, Goetheanlage und Schenkebier Stanne) werden seitdem gemieden und eine Zunahme von illegalen "Nacht und Nebel" Sprühereien ist demzufolge zu verzeichnen. Der Präventiv- und Entkriminalisierungsgedanke der Stadt Kassel wurde zunichte gemacht.

Graffiti als Teil der Jugendkultur

Graffiti ist eine künstlerisch kulturelle Ausdrucksform vieler meist jüngerer Menschen, deren Zukunft (z. B. berufliche Perspektive) nicht ganz so bunt aussieht wie ihre Bilder. Als "Herumlungernde" fast schon abstrakte Allgemeingefahr werden Jugendliche in den Städten angesehen - ihr Geld wird von der Wirtschaft aber trotzdem gerne genommen.

In Kassel ist ein weiterer Teil unabhängiger Jugendkultur sichtbar. Skateboard- und BMX-FahrerInnen haben in einer einjährigen Kampagne erreicht, daß das Berufsbildungszentrum auf Vermittlung der Stadt den Platz unter einer Autobahnbrücke pflasterte. Dort wurde von den Jugendlichen - aus eigener Kraft und Finanzierung - auch eine "Halfpipe" (Roll- und Sprungfläche) errichtet.
Die Brückenpfeiler sind inzwischen als legale Fläche an die Graffiti-Szene freigegeben worden. Graue Betonflächen verwandelten sich in eine für jeden zugängliche Freiluftgalerie, in Sprayerkreisen liebevoll "Hall of Fame" genannt. Hier ist ein Treffpunkt für verschiedene Jugendgruppen entstanden, die Freizeitbeschäftigungen nachgehen, für die es in Innenstädten oft Platzprobleme gibt.

Auch in anderen Städten versucht man den Menschen mit dem kreativen Hobby gerecht zu werden. Acht SchülerInnen aus Heuchelheim fanden sich unter Anleitung des Jugendbildungswerkes des Landkreises Gießen zu einer Graffiti-Aktionsgemeinschaft zusammen. Zu Beginn war kaum jemand so recht begeistert, galt dort wie vielerorts eher die Meinung: Graffitis seien nur "Duftmarken" (Revierkennzeichnungen) und Schmierereien von Jugendlichen.
Neben der legalen, Toleranz fördernden Komponente hatte das Projekt fernerhin das Ziel, einen positiven Beitrag zur Ortsgestaltung zu leisten. Auch hier kam anfangs die von aufmerksamen BürgernInnen alarmierte Polizei vorbei "um nach dem rechten zu schauen".
Im Rahmen des Projekts wurden in der Ortsdurchfahrt zwei unansehnliche graue Bushaltestellen zu farbenprächtigen, optisch schön anzusehenden Objekten umgestaltet. Dies fand in der Bevölkerung breite Anerkennung.

Hausdurchsuchungen von Kasseler Sprayern

Im Gegensatz zu den Heuchelheimern gab es für Kassels legale SprayerInnen kein Lob, sondern in mehreren Fällen Festnahmen und Hausdurchsuchungen. Den Vorwurf des Jugendamtes und der Betroffenen, bei den Maßnahmen rigide und unverhältnismäßig vorgegangen zu sein, wies der BGS zurück. Das erste Mal traten die GrenzschützerInnen im Juli 1998 in Erscheinung. Andreas Johnen und ein befreundeter Writer (Schriftsprayer) waren gegen 22.30 Uhr von der Giesenallee kommend mit dem Pkw auf dem Weg nach Hause, als sie von den BeamtenInnen angehalten wurden.

Den Hinweis, die Fläche habe die Stadt für Graffitikunst freigegeben, hätten die ErmittlerInnen nicht gelten lassen wollen: "Halblegal" für Graffiti nannten sie den Ort unter der Autobahnbrücke und fuhren mit den Beiden aufs Revier: "Verdunklungsgefahr".
Einen Anwalt durfte Johnen nicht kontaktieren. Nach der Vernehmung wurden das Auto und Johnens Wohnung bis 1.30 Uhr durchsucht.
Graffitiutensilien wurden beschlagnahmt. Doch damit nicht genug. Johnens Eltern, die außerhalb von Kassel wohnen, wollten die ErmittlerInnen auch einen Besuch abstatten - die waren aber nicht zu Hause! Dem Kunststudenten Johnen fehlten vier Wochen nach diesem einschneidenden Erlebnis immer noch beschlagnahmte Rechnungen für seine Auftragsarbeiten. Der BGS bleibt seit diesem Zeitraum stumm, die Staatsanwaltschaft hatte auf Nachfrage keinen Vorgang. Johnen hat schon für die Preussen Elektra sowie die Industrie- und Handelskammer Auftragsgraffiti gesprüht.

Im Februar dieses Jahres durchsuchten Polizei und BGS gemeinsam die Wohnung eines anderen Sprayers. Der Einsatz der BeamtenInnen erstreckte sich wieder einmal nicht nur auf die Privatwohnung des 20jährigen, sondern - wie im Vorjahresfall - gleichfalls auf das Haus seiner Eltern. Anschließend wurde der Beschuldigte drei Stunden lang vernommen. Auch er hatte schon mit professioneller Auftragsarbeit (für eine Agentur und das Kinderbüro der Stadt) Geld verdient. Fragwürdig ist die Argumentation des BGS wonach die von den Freiflächen gewonnenen Erkenntnisse, die Bilder mit ihren Fantasiesignaturen ("Tags") und der dazugehörige Writer mit den illegalen Graffitis abgeglichen und überführt werden können. Hiergegen sprechen zwei Gründe:
a) Aus einem Urteil geht hervor, daß Graffiti-Schriften nicht gutachterlich bewertet werden können, da wesentliche Merkmale für eine gutachterliche Bewertung fehlen.
b) Komplette Bilder mit ihren "Tags" werden oftmals von mehreren Personen verbreitet, so daß auch hierdurch eine eindeutige Zuordnung nicht möglich ist.

Zur Vorgehensweise des BGS gegen die Graffitiszene fanden letztes und dieses Jahr Gespräche zwischen Vertretern der Stadt Kassel, der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem BGS statt. Als "Erfahrungsaustausch" bezeichnete der Jugenddezernent Volker Schäfer den Verlauf eines solches Gespräches. Noch einmal hatte die Kinderbeauftragte beim Kasseler Jugendamt, Bettina Marlorni, den BeamtenInnen das Konzept erläutert. Kernpunkt: wenn es legale Flächen gibt, werde weniger illegal gesprüht. Die Polizei und der BGS sehen das jedoch anders. Mehr als 200 Straftaten durch Graffiti-Sprüherei habe man im vergangenen Jahr registriert, der so entstandene Schaden betrage mehrere hunderttausend Mark, so Polizeirat Reez, Leiter der Inspektion Verbrechensbekämpfung des BGS-Amts Frankfurt und Erster Polizeihauptkommissar Schulenburg, Leiter der Grenzschutzinspektion Kassel.


Aus diesem Grund bestehen die GrenzschützerInnen darauf, auch an legalen Flächen SprüherInnen zu überprüfen. Das Paradoxe hieran: Der Sprecher des Grenzschutzamtes Frankfurt, Stefan Czeloth mußte zugeben, daß es zum Ende des vergangenen Jahres -

also nach Bekanntwerden der zweifelhaften Observationen der Freiflächen - wieder eine Häufung von Graffiti-Straftaten im Kasseler Bereich gab. Schäfer erklärte, der Stadt sei es wichtig, daß diese Orte als "attraktive Treffpunkte" erhalten blieben. Die CDU-Fraktion der Stadt Kassel machte den Vorschlag, notfalls auch das Bundesinnenministerium mit einzubeziehen, um so zu einer "akzeptablen Lösung" zu gelangen.

Ist Graffiti Sachbeschädigung?

Anhand eines Falles soll die praktizierte Rechtsprechung bei Graffiti aufgezeigt werden:
Ein Jugendlicher besprüht an einer S-Bahn Strecke eine Wand. Sein Kumpel ist damit beschäftigt, ihn vor Entdeckung zu warnen. Dennoch werden beide erwischt und angezeigt. Der Amtsrichter spricht beide der gemeinschaftlichen Sachbeschädigung schuldig und weist jedem von ihnen an, zwei Freizeitarbeiten abzuleisten. Weil die Jugendlichen damit nicht einverstanden sind, legen sie Revision ein und sind damit erfolgreich.
"Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) (...) reicht eine dem Gestaltungswillen des Eigentümers zuwiderlaufende Veränderung der äußeren Erscheinung und Form einer Sache für sich alleine grundsätzlich nicht aus, um den Tatbestand der Sachbeschädigung zu begründen.
Dabei bezieht sich dVielmehr setzt § 303 StGB in Fällen der vorliegenden Art, in denen die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit der Sache nicht beeinträchtigt worden ist, voraus, daß die Substanz der Sache in einem nach ihrer Größe und ihrem Erhaltungszustand ins Gewicht fallenden Umfang verletzt oder derart in Mitleidenschaft gezogen wird, daß eine Reinigung zwangsläufig zu einer solchen Beschädigung führen muß." Das Gericht auf eine Entscheidung des BGH - Beschluß vom 13.11.1979 - 5 StR 166/79 - BGHSt 29,129. Und weiter wird ausgeführt: "Von dieser Auffassung ist der Bundesgerichtshof...nicht abgerückt. Er hat in diesem Urteil nicht allgemein das Vorliegen einer Sachbeschädigung bei Farbsprühaktionen bejaht (so offenbar Tröndle, StGB, 48. Auflage, § 303 Rdn. 6 a), sondern ist davon ausgegangen, daß derartige Aktionen den Tatbestand des § 303 StGB erfüllen können, und hat im übrigen entschieden, daß Sachbeschädigungen nicht aus dem Kreis der Straftaten herausfallen, die für den § 129 Abs. 1 StGB in Betracht kommen. Der Senat schließt sich der überzeugend begründeten Rechtsprechung des BGH an (...)"

Vielleicht wird sich wegen der "Graffiti"-Demonstation (Kasseler Innenstadt 19. März '99) von ca. 200 meist jugendlichen Personen gegen die fragwürdigen Methoden des BGS der "Übereifer" der Bundesbehörde gegen SprayerInnen etwas legen.
Ob dem Wunsch der GrenzschützerInnen an die SprayerInnen, einige Hallentore am neuen Sitz des Grenzschutzspräsidiums Mitte in Fuldatal mit einem farbenfrohen und künstlerischen Anstrich zu versehen, schon nachgekommen wurde, entzieht sich meiner Kenntnis.

 


Kommentar von Jürgen Korell:

Der Bundesgrenzschutz (BGS) hat sich zum Leidwesen bürgerlicher Freiheiten von der militärischen Truppe zur Bundespolizei entwickelt. Ihm wurden von der Schleierfahndung über Ermittlungen, Observationen und Lauschangriffen eine Reihe bedenklicher Eingriffsbefugnisse zugestanden. Daraus ergibt sich zwangsläufig eine Aufweichung der Länderkompetenzen.
Gleichzeitig dokumentieren die Festnahmen der Kasseler Sprayer, daß eine zentralisierte Polizei den Bezug zu lokalen Gegebenheiten verliert bzw. überhaupt nicht aufnehmen kann.
Die Prävention der Stadt Kassel wird durch die repressiven Maßnahmen des BGS für einen zweifelhaften Ermittlungserfolg ad absurdum geführt. Denn was sollen legale Freiräume für Graffitikünstler nutzen, wenn die Polizei sie zu Erkenntnisgewinnung mißbraucht. Die Anstrengungen dieser weitgehend überflüssigen Bundesbehörde im Ermittlungsbereich stecken noch in den Kinderschuhen und muten deshalb dilettantisch an. Nach dem Wegfall von Grenzkontrollen sucht der Bundesgrenzschutz für seine Existenzberechtigung neue Betätigungsfelder.
Der momentane Trend zu Recht und Ordnung zu Lasten Bürgerlicher Freiheiten wird den Grenzschutz leider nicht stoppen, so daß das große Erwachen noch bevor steht.



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