"Wenn die Herren das so wünschen..." bekam Jochen Z. von einem Polizeibeamten zu hören, als dieser wegen eines gegen ihn ausgesprochenen Hausverbotes dessen Personalien aufnahm und diese an den privaten Sicherheitsdienst der Kasseler Königsgalerie (Kö) weitergab.
Was war geschehen? Jochen Z. hatte Hausverbot bekommen, weil er im Supermarkt der Galerie eingekauft hatte und sich u. a. zwei Dosen Bier im Einkaufswagen befanden. Dies hatte ein ziviler Sicherheitsangestellter des Hauses beobachtet und Jochen Z. als "Versorgungseinkäufer" der sogenannten "offenen Drogenzene", die sich gegenüber dem Haupteingang der Galerie auf dem Friedrichsplatz aufhält, ausgemacht. Wiederholt war vom Galeriemanagement beklagt worden, daß, nachdem viele Personen, die sich zur Szene Friedrichsplatz zählen lassen, bereits mit Hausverboten belegt waren oder erst gar keinen Zutritt erhielten, die Szene dazu übergegangen sei, die Versorgungseinkäufe (Bier und Spirituosen) von "am Rande stehenden Personen" tätigen zu lassen. Verärgert wollte Jochen Z. nach dem gegen ihn verhängten Hausverbot die Kö verlassen - doch dies ging nicht so einfach!
Mit dem Hinweis darauf, daß für die Erteilung eines förmlichen Hausverbotes (Eintragungen in einen Hausverbotsvordruck) die Personalien des Betroffenen notwendig seien, forderte der Sicherheitsangestellte Jochen Z. auf, ihm seinen Personalausweis zu zeigen. Diese Forderung verweigerte er. Jochen Z's. "unkooperatives Verhalten" hatte nun die Konsequenz, daß er - unter Anwendung körperlicher Gewalt - am Verlassen der Galerie gehindert und so lange festgehalten wurde, bis zwei Polizeibeamte der mobilen Wache am Friedrichsplatz eintrafen.
Auch nachdem Jochen Z. versucht hatte klarzustellen, daß ihm weder strafrechtlich etwas vorgeworfen werden könne, noch er auch nur ansatzweise sich bewußt wäre, gegen eine Hausordnungsregel verstoßen zu haben, forderten ihn die Beamten auf, sich auszuweisen. Die mittlerweile zwei Sicherheitsangestellten waren ebenfalls anwesend. Auf seine Nachfrage hin, was das denn alles solle, bekam er von einem der Beamten nur das Eingangszitat zu hören.
Diese unkritische Grundhaltung der Beamten gegenüber dem privaten Sicherheitsdienst der Kö ist leider kein Einzelfall - sondern auch in anderen Städten Realität. Häufig kommt es bei der Verhängung eines Hausverbotes - gerade in Verbindung mit Personen, die sich augenscheinlich einer Randgruppe zuordnen lassen - zu einer derartigen "Amtshilfe". Die Polizei beruft sich dabei allzu schnell auf den "Schutz privater Rechte", der es den Beamten nach dem Polizeirecht (für Hessen § 1 Abs. 3 HSOG) ermöglicht, eine Identitätsfeststellung und die Datenweitergaben an Private vorzunehmen, ohne daß eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegt. Weiter wird von vielen Polizeibeamten - nicht nur in Kassel - der rechtliche Irrglaube mitvertreten, daß ein Hausrechtsausübender einer Ladengalerie bzw. Einkaufspassage das Recht hat, seinen Kundenkreis selbst zu bestimmen und Hausverbote generell durchsetzbar sind.
Daß dem nicht so ist beweist die Taschenkontroll-Entscheidung des BGH (BGHZ 124, 39). Demnach darf das Hausrecht in einem Ladengeschäft wie auch in einer sogenannten Ladenpassage nicht willkürlich ausgeübt werden. Nach der o. g. Gerichtsentscheidung gestattet der Inhaber bei Öffnung für den allgemeinen Publikumsverkehr generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall allen Kunden den Zutritt, die sich im Rahmen des "üblichen Kaufverhaltens" bewegen. Hieran ist er gebunden und kann das Hausrecht nur noch gegenüber solchen Kunden ausüben, die die Grenzen dieser allgemeinen Zulassung überschreiten und den Betriebsablauf stören. Es ist davon auszugehen, daß - solange keine Induviduelle Zugangskontrolle (wie z. B. in Diskotheken) erfolgt - "ein willkürliches, diskriminierendes Hausverbot aufgrund des Verbots widersprüchlichen Verhaltens bzw. der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte auf die Auslegung von §§ 242 bzw. 138 BGB unwirksam ist." Hieraus folgt, daß die Polizei in diesen Fällen eine Identitätsfeststellung weder unter dem Aspekt der Verfolgung der vermeindlichen Straftat, noch zum Schutz privater Rechte vornehnen darf.
Schriftwechsel zwischen der Datenschutzbehörde und dem Kasseler Polizeipräsidenten
Da Jochen Z. von Anfang an klar war, daß das gegen ihn verhängte Hausverbot, die Identitätsfeststellung und die Datenweitergabe unrechtmäßig erfolgt waren, wandte er sich an den hessischen Datenschutzbeauftragten. Der Datenschutzbeauftragte forderte das Kasseler Polizeipräsidium zu einer Stellungnahme auf. Darauf hin antwortete ihm der Kasseler Polizeipräsident wie folgt:
"Hinsichtlich des konkreten Vorfalls war Herr Z. nach seiner Schilderung nicht alkoholisiert, sondern hatte sich lediglich zwei Dosen Bier in der Königsgalerie gekauft. Unter Zugrundelegung dieser Darstellung war das vom Sicherheitsdienst verhängte Hausverbot willkürlich und daher unrechtmäßig ausgesprochen worden. Leider ist das Geschehen - vor allem aufgrund des zurückliegenden Zeitraums von sieben Monaten - in meiner Behörde nicht mehr nachvollziehbar. Sollte die Darstellung des Petenten uneingeschränkt zutreffen, so entbehrt nach der dargelegten Rechtsauffassung die von meinen Beamten vorgenommene Personalienfeststelung und -weitergabe der rechtlichen Grundlage. Unter dieser Prämisse wird das Vorgehen der Beamten ausdrücklich bedauert." (auszugsweise zitiert)
Auf diese Stellungnahme des Polizeipräsidenten antwortete der hessische Datenschutzbeauftragte folgendes (ebenfalls auszugsweise):
"Ihre grundsätzliche Einschätzung der Rechtslage teile ich. Gestatten Sie mir folgende Ergänzung: § 1 Abs. 3 HSOG ist "nur" eine Aufgabenzuweisungsnorm. Die Vorschrift bildet "lediglich" die Rechtsgrundlage zum Tätigwerden der Polizei. Wenn sie dabei auch personenbezogene Daten übermitteln will, bildet § 23 HSOG die Rechtsgrundlage. Dies festzustellen ist mir deshalb wichtig, weil § 23 HSOG eine Reihe datenschutzrechtlicher Kautelen enthält. U. a. ist der Empfänger darauf hinzuweisen, daß er die Daten nur zweckgebunden verwenden darf. Der Betroffene ist von der Datenübermittlung zu informieren. Außerdem muß ein Verzeichnis über solche Datenübermittlungen geführt werden. Wäre § 23 HSOG umgesetzt, so wäre der von Herrn Z. geschilderte Sachverhalt nachvollziehbar. Ihren Ausführungen entnehme ich, daß § 23 HSOG bislang nicht oder zumindest nicht ausreichend Beachtung fand. Bitte treffen Sie entsprechende Vorkehrungen organisatorischer Art, um in künftigen Fällen die datenschutzrechtlichen Belange der Betroffenen besser zu berücksichtigen. Herrn Z. habe ich informiert. Über die von Ihnen getroffenen Maßnahmen bitte ich Sie, mich zu informieren."
Welche Fehler wurden im Fall Jochen Z. begangen?
Wie der Kasseler Polizeipräsident zugeben mußte, ließ sich der Sachverhalt um Jochen Z. nicht mehr nachvollziehen, weil es - offensichtlich - keine Eintragung über die getroffenen polizeilichen Maßnahmen im Tagebuch gab. Ferner haben es die Beamten versäumt, die Personalienübermittlung gem. § 23 Abs. 4 HSOG in einem gesonderten Verzeichnis zu protokollieren. Eine Belehrung des Empfängers, wonach er die übermittelten Daten nur zweckgebunden verwenden darf, erfolgte nach Aussage des Betroffenen ebenfalls nicht. Die herbeigerufenen Beamten nahmen - wenn überhaupt - in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse eine Rechts- und Interessenabwägung vor, die deutlich zu Lasten des Betroffenen ging. Sie stuften das ausgesprochene Hausverbot höher ein, als das Freiheitsrecht und den Datenschutz von Jochen Z..
Laut den Erläuterungen zu § 23 HSOG reicht es nicht aus, daß der Datenempfänger das Stichwort "Hausrecht" oder "Hausverbot" in den Raum stellt. Vielmehr muß er einen schlüssigen Sachverhalt vorbringen, der die Inanspruchnahme des Hausrechts nachvollziehbar macht. Erst wenn der Betroffene die Vorhaltungen nicht ausräumen kann ist die Inanspruchnahne von § 23 Abs. 1 Nr. 3 HSOG für die Personalienweitergabe gerechtfertigt.
Fazit: Die Polizeibeamten haben im Fall Jochen Z. nicht nur unrechtmäßig gehandelt, sondern sich auch zum Handlanger und Datenlieferanten für die private Sicherheitswirtschaft gemacht.
Datenlieferant Polizei?
Es gilt als offenes Geheimnis, daß private Sicherheitsdienste ein starkes Interesse daran haben, personenbezogene Daten zu sammeln und auszuwerten, macht man sich doch Hoffnung, in naher Zukunft stärker in Fahndungs- und Ermittlungsaktivitäten (nach US-Vorbild) eingebunden zu werden, als das bisher der Fall ist. Aber auch heute schon scheint es für die Betreiber von Geschäftsbereichen wichtig zu sein, unliebsame und unbequeme Personengruppen im PC zu haben, um diese zum Schutz der eigenen, rein kommerziellen Interessen besser "sicherheitsverwalten" zu können.
1992 wurde bekannt, daß der hauseigene Sicherheitsdienst der Deutschen Bank heimliche Observationen gegenüber politisch Protestierenden vornahm und in einer privaten Fahndungsdatei speicherte (Der Spiegel 20/1992). In Bayern wurden Pläne geschmiedet, eine private Datei einzurichten, in der "Aktivitäten von potentiellen Tätern" im Umfeld von zu schützenden Personen und Objekten gespeichert werden sollen. Auch ohne die Verhängung von Hausverboten fällt es offensichtlich den Bediensteten privater Sicherheitsunternehmen nicht schwer, aus behördlichen, insbesondere polizeilichen Dateien personenbezogene Informationen zu beschaffen. Auch mit Verweis auf die "prinzipielle Unzulässigkeit privatnütziger Abfragen aus polizeilichen Datenbeständen" war man bisher nicht in der Lage, derartigen Übermittlungen Herr zu werden. Zwischen der Polizei und privaten Sicherheitsdiensten besteht oftmals ein informelles Beziehungsgeflecht, das sich nicht an Illegalität zu stören scheint.
Für die Zukunft bleibt zu hoffen, daß eine kritische Öffentlichkeit die geplante stärkere Zusammenarbeit zwischen privaten Sicherheitsdiensten und der Polizei aufmerksam beobachtet. Während man über die Rolle der staatlichen Sicherheitsdienstleister in unserer Gesellschaft geteilter Meinung sein kann, wird eines immer deutlicher: "Private" sind keine neutrale, demokratisch kontrollierte und dem Gemeinwohl verpflichtete Instanz. Sie verfolgen vielmehr geldwerte Interessen!
online seit: 7. Mai 1998 | Feedback