Ein regelmäßiges Einschreiten soll erfolgen, wenn das gruppenweise Ansammeln (mindestens 3 Personen) und Niederlassen von Personen vornehmlich im Bereich der Fußgängerzonen, aber auch auf sonstigen öffentlichen Straßen und Plätzen festzustellen ist und dieses Niederlassen bzw. Lagern mit dem Verzehr von Alkohol innerhalb eines Zeitraumes von 30 Minuten und länger einhergeht. Diese Mindestverweildauer gilt nicht für Personen, die bereits einschlägig auffällig geworden sind und deshalb mindestens drei Platzverweise innerhalb der letzten drei Monate erhalten haben. Zur Nachprüfung dieses Sachverhaltens sind Platzverweisungen aktenkundig zu machen und hierbei die Personalien festzuhalten. Es ist sicherzustellen, daß diese allen eingesetzten Beamten und Beamtinnen zur Kenntnis gelangt.
Niederlassen muß nicht notwendigerweise mit einem "Hinsetzen" oder "Hinlegen" verbunden sein, sondern bedeutet nur über ein zeitlich begrenztes Verweilen hinausgehendes Bleiben und Verharren an einem Ort, so daß auch im Stehen oder bei Änderungen der Körperhaltungen der Tatbestand erfüllt werden kann.
Dieses Niederlassen zum Zwecke des in der Regel gemeinschaftlichen Alkoholgenusses muß sich für unbeteiligte Bürgerinnen und Bürger oder Anwohner der Örtlichkeit als Einschränkung bzw. Behinderung der Verkehrs- und Kommunikationsmöglichkeiten im Bereich dieser öffentlichen Straßen bzw. Fußgängerzonen auswirken.
Anhaltspunkte für ein längeres Verbleiben von Personengruppen auch über längere Zeiträume können darin bestehen, daß die Personen für mehr als für einen kurzen Zeitraum gebräuchliche Mengen an alkoholischen Getränken mit sich führen.
Es ist an dieser Stelle besonders darauf hinzuweisen, daß das bloße Mitführen von alkoholischen Getränken noch keinen Ordnungswidrigkeitsverstoß im Sinne des § 15 in Verbindung mit § 2 der Satzung bewirkt.
Eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung tritt also erst dann ein, wenn es zum Verzehr alkoholischer Getränke kommt. Sofern die konsumierten Getränke aufgrund handelsüblicher Verpackungen nicht als Alkoholika unmittelbar erkennbar sind, die entsprechenden Personen jedoch einen alkoholisierten Eindruck hervorrufen, ist aufgrund alkoholbedingter Verhaltensweisen (unklare Sprache, schwankender Gang) die Rechtmäßigkeit des Einschreitens zu prüfen.
Erteilung von mündlichen Verwarnungen und Verwarnungen mit Verwarnungsgeld:
Personen, die sich zum Alkoholverzehr niedergelassen haben, sind über die rechtliche Situation gemäß den Satzungsbestimmungen zu belehren.
Diese Belehrungen sind mit der Ermahnung zu verbinden, innerhalb einer bestimmten Frist das Trinken von Alkohol auf öffentlichen Verkehrsflächen einzustellen oder den Bereich zu verlassen.
Unerlaubte Sondernutzung auf öffentlichen Verkehrsflächen:
Sofern Sondernutzungen - § 2 der Satzung - auf öffentlichen Verkehrsflächen ohne die erforderliche Erlaubnis festgestellt werden, ist die begangene Ordnungswidrigkeit zu verfolgen (Verwarnungs- oder Anzeigeverfahren) und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Sicherstellung der Sachen nach § 40 Ziffer 4 HSOG die Begehung einer Ordnungswidrigkeit zu verhindern. Sachen, die einer bestimmten Person nicht zugeordnet werden können, sind zur Eigentumssicherung nach § 40 Ziffer 2 HSOG sicherzustellen.
Die sichergestellten Sachen sind nach § 41 Abs. 1 HSOG in Verwahrung zu nehmen. Dem Betroffenen ist eine Sicherstellungsbescheinigung nach § 41 Abs. 2 HSOG auszuhändigen. Alkoholische Getränke in angebrochenen Behältnissen werden gemäß § 42 HSOG vernichtet (weggeschüttet).
Die sichergestellten Behältnisse werden durch die Bediensteten etikettiert. Die Herausgabe erfolgt gegen Empfangsbestätigung. Der Ort der Aufbewahrung ist das Straßenverkehrsamt, und zwar Amtsleitung.
Platzverweisung:
Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist eine Platzverweisung nach § 31 HSOG zur Durchsetzung des Satzungsrechtes auszusprechen. Die Platzverweisung wird für den jeweiligen Tag und die spezielle Örtlichkeit ausgesprochen. Sollte der Platzverweis nicht befolgt werden, ist zum Zwecke der Durchsetzung die Polizei zu bitten, ein Verbringungsgewahrsam nach § 32 Abs. 1 Ziffer 3 HSOG vorzunehmen. Im Wiederholungsfall ist das Ordnungsamt zu bitten, ein längerfristiges Aufenthaltsverbot zu verfügen.
Einschreiten nach Polizei- und Ordnungswidrigkeitsrecht:
Personalienfeststellung
Bei hinreichendem Verdacht bzw. wenn ein Verstoß gegen § 2 i. V. mit § 15 der Satzung über Sondernutzungen an Straßen festgestellt wird, sind gem. §§ 163 b, 163 c stop die Personalien festzustellen, die zur Durchführung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens erforderlich sind (Name, Vorname, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnort und Straße, Beruf).
Aus Gründen der Vereinfachung und um die Zahl der zur Dienststelle verbringenden Personen gering zu halten, können neben amtlichen Ausweisen (Bundespersonalausweis, Reisepaß) auch sonstige Lichtbildausweise, die eine ladungsfähige Anschrift enthalten, zur Identitätsfeststellung anerkannt werden, wenn eine Übereinstimmung zwischen dem Lichtbild und dem Betroffenen im Ordnungswidrigkeitsverfahren besteht.
Die Identitätsfeststellung im Rahmen der Gefahrenabwehr (z. B. nach der Sicherstellung von Gegenständen) richtet sich nach § 18 HSOG.
Diese Dienstanweisung tritt sofort in Kraft.
Georg Lewandowski, Oberbürgermeister
Mitzeichnung: Ingo Groß, Bürgermeister
online seit: 18. August 1998 | Feedback