Diese privaten "Sicherheitswächter" schließen aber nicht nur Lücken in sicherheitsrelevanten Bereichen, sondern stellen nach Ansicht von Bürgerrechtlern, Politikern und Rechtsexperten auch eine Gefahr für unseren Rechtsstaat dar. Die Zeiten, in denen die Privaten nur mit Werksschutzaufgaben (Anlagen von Industrie und Energiekonzernen) betraut waren, sind schon lange vorbei. Heute werden öffentlich zugängliche Objekte (z. B. Warenhäuser und Einkaufszentren, Hochschulen, Krankenhäuser) und der öffentliche Raum (bis zu ganzen Straßenzügen) bewacht und gesichert. Darüber hinaus gibt es schon jetzt die Bewachung von Abschiebehäftlingen (JVA Glasmoor) durch das private Sicherheitsgewerbe. In vielen Bereichen ist somit keine klare Trennung zwischen hoheitlichem Tätigwerden und privater Wirtschaft mehr erkennbar, da die Konturen der Tätigkeitsfelder verschwimmen.
Vor diesem Hintergrund und der Realität des immer größer werdenden "örtlichen" Zuständigkeitsbereiches der Privaten stellt sich die Frage, mit was für einer Art Personal es die Menschen als Besucher, Käufer, Fahrgäste usw. zu tun haben und weiterhin zu tun haben werden. Während die Polizei für ihre sensible Aufgabenwahrnehmung, den Schutz und die einzelfallabhängige Einschränkung von Freiheitsrechten eine recht umfassende Ausbildung erhält, ist dies bei den Privaten anders. Die Ausbildungszeit beträgt von lediglich einer Woche (Werksschutzkraft) bis maximal 14 Wochen für den Bewachungseinsatz in öffentlichen Verkehrsbetrieben.
Aus dem Artikel 33 Absatz 4 des Grundgesetzes zieht das private Gewerbe seine Arbeitserlaubnis. Dieser Artikel besagt, daß die Ausübung hoheitlicher Befugnisse "in der Regel" Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen ist. Damit wird dem Gesetzgeber ein Spielraum eröffnet. Gesetzlich nicht definiert bleibt der Begriff "Wach- und Sicherheitsunternehmen". Bewachungsunternehmen fallen unter den &167; 34 a Gewerbeordnung und dienen dazu, "gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen zu bewachen". Hierzu ist eine Erlaubnis erforderlich, die wiederum mit Auflagen verbunden sein kann, "soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist". Versagensgründe für diese Erlaubnis können mangelnde "Zuverlässigkeit" des Antragsstellers (Unternehmers), ein fehlender Nachweis erforderlicher Mittel oder das Fehlen einer "Fachkundebescheinigung" der Industrie- und Handelskammer sein. Das eingesetzte Bewachungspersonal muß diesen Anforderungen ebenfalls entsprechen.
Grundsätzlich nehmen die Angehörigen der Sicherheitsunternehmen bei der Ausübung ihrer Arbeit keinerlei Befugnisse wahr, die nicht jeder andere Bürger auch wahrnehmen könnte! So beschränkt sich ihr Handeln auf das Hausrecht, die Notwehrrechte und den &167; 127 Absatz 1 Strafprozeßordnung (vorläufige Festnahme durch Jedermann).
Da wir alle in vielen Bereichen des täglichen Lebens auf diese Berufsgruppe treffen, bleibt die Frage nach der Kontrolle. Wer schützt uns vor dieser immer größer und mächtiger werdenden "Sicherheitsindustrie"? Der Polizist unterliegt einem - wenn auch nicht immer durchgreifenden - Beamten- und Disziplinarrecht. Gerichte und Parlamente haben gegenüber der Polizei einen rechtsprechenden und kontrollierenden Charakter. All das trifft für die Privaten leider nicht zu.
Ein ganz wesentlicher Unterschied zu den staatlichen Ordnungshütern liegt auch darin, daß die Privaten nicht dem "Gemeinwohl" gegenüber verpflichtet sind! So liegt die Hauptaufgabe beim Einsatz in Einkaufspassagen und Warenhäusern darin, konsum- und geschäftsschädliche Einflüsse zu beseitigen oder am besten erst gar nicht entstehen zu lassen. Der Auftrag an das Sicherheitspersonal ist klar definiert: Obdachlose, "herumlungernde" Jugendliche und jene, die augenscheinlich der Drogenszene zugeordnet werden, sind unerwünscht, weil sie als "Umsatzbremsen" angesehen werden. Es wird deutlich, daß es neben einer privaten Sicherheitspolitik auch eine private Ordnungspolitik gibt. Das vorgegebene Handeln der Polizei, nämlich ohne Ansehen der Person die Arbeit zu verrichten, wird von den Privaten sehr oft nicht erfüllt. Aus diesem Grund halte ich es für sehr bedenklich, die Privaten verstärkt auch im öffentlichen Raum zuzulassen.
Auch hier gibt es Auftraggeber, die ihre (kommerziellen) Interessen vertreten haben möchten, sich nun aber nicht mehr auf das Hausrecht berufen können.
Zwei Hauptpunkte sind hierbei also zu bemängeln: Zum einen die schleichende Ausbreitung privater Wach- und Sicherheitsdienste vom privaten über den öffentlich zugänglichen bis hin zum öffendlichen Raum. Zum anderen die Tatsache, daß die Auftraggeber den Bürgern eine "Zensur der Straße" auferlegen könnten, d. h. vorschreiben könnten, wann und ob sich eine bestimmte Person oder Personengruppe überhaupt irgendwo aufhalten darf.
"Sicherheit durch Abschreckung" scheint der Grundgedanke vieler im öffentlichen Raum arbeitenden Sicherheitsunternehmen zu sein. Gekleidet wie die US-Drogenfahndung (DEA), mit Funkgeräten, Tonfa-Schlagstöcken, Handschellen und großen Hunden (Dt. Schäferhunde, Mastino) bestreift das Gewerbe z. B. die Kasseler City. Auch hier könnte man noch etwas von der Polizei lernen. Zur Wahrnehmung präventiver Aufgaben gehört eben nicht ein Demonstrieren von Kraft. Dies kann zur Folge haben, daß die so angestrebte Sicherheit eine provozierende Form annimmt und situationsbedingt eskalierend wirkt. Die Polizei weiß das schon lange.
Für alle Bürger - die deutschen und noch mehr für die ausländischen - ergibt sich ein weiteres Problem: Viele kennen sich nicht mit ihren Rechten gegenüber der staatlichen Exekutive aus, d. h. sie wissen nicht, was die Polizei darf, und was nicht. Kommen nun auch noch die Privaten hinzu, so ist mancher sehr verunsichert. Das bereits angesprochene Outfit und die Tatsache, daß Polizeischlagstöcke und -hunde mitgeführt werden, trägt zur fälschlichen Annahme bei, die Privaten hätten gleiche oder ähnliche Rechte und Befugnisse wie die Polizei. Ein Mißbrauch dieser "Scheinmacht" ist daher nicht auszuschließen!
Immer wieder gingen Fälle durch die Medien, in denen regelrecht Jagd auf Randgruppen gemacht wurde. So geschehen auf dem Ku'damm in Berlin rund um das Europa-Center. Einmal war es der Obdachlose, der vertrieben werden mußte, weil er das Bild störte; ein anderes Mal ein Bettler vor einem Schaufenster. Auseinandersetzungen mit Jugendlichen und Punks sind an der Tagesordnung. Das Argument, daß diese Personengruppen besonders zu beobachten sind, weil von ihnen ein Höchstmaß an Kriminalität ausgehe, ist sehr fragwürdig. Durch die spürbar fehlende Neutralität gegenüber diesen Personen sind Konflikte vorprogrammiert, weil diese Menschen zum Teil sehr empfindlich auf diese Art des "sozialen Streß" (autoritäre Strukturen) reagieren. Man kann sogar soweit gehen zu behaupten, daß die bloße Präsenz in Verbindung mit dem autoritären Auftreten einige Störungen erst hervorruft.
Es wiegt dabei besonders schwer, daß die Arbeit der Privaten sehr oft auf sozial Schwache abzielt. Von ihnen ist nur sehr wenig oder überhaupt keine Gegenwehr zu erwarten, weil sie keine Lobby haben. Nimmt man interne Statistiken des Gewerbes, so wird man feststellen, daß der Großteil des Eingreifens weniger auf Grund von Straftaten als viel mehr aus reinen Ordnungsproblemen (z. B. Durchsetzen des Rauchverbotes, lautstarke Jugendliche) resultiert. Dies bedeutet, daß diesen Ordnungsproblemen manchmal ein höherer Stellenwert zukommt als Straftaten. Unklar ist, inwieweit es durch diese Art der Prävention (Räumkommando) bei der Durchsetzung der Ordnungsaufgaben überhaupt erst zu Auseinandersetzungen und Straftaten kommt. So lösen immer wieder aggressive (scharfe) Hunde von Uniformierten Streit aus.
Kritisch zu betrachten ist die Berufung der Privaten auf die für jedermann geltenden Notwehrrechte. Diese Notrechte sind für Bürgerinnen und Bürger gedacht, die in "unvorhergesehene Ausnahmesituationen" kommen, und nicht für einen gewerblichen Sicherheitsdienst! Während der oberste Grundsatz im Polizeirecht die Verhältnismäßigkeit der Mittel ist, sind die Anforderungen an den Bürger, der in einer Ausnahmesituation von diesem Notrecht Gebrauch macht, sehr viel niedriger. Sehr viel höher als beim Bürger ist das Risiko eines Sicherheitsangestellten angesiedelt, in eine handfeste Auseinandersetzung zu geraten. Diese Tatsache findet noch keine rechtliche Berücksichtigung.
Niemand wird das Sicherheitsgewerbe beim Objektschutz oder der Alarmsicherung in Frage stellen. Hierfür ist keine polizeiähnliche Ausbildung erforderlich. Sie wird aber dann erforderlich, wenn man Menschen - z. B. im öffentlichen Raum - "sicherheitsverwaltet". Jeder hat ein Anrecht darauf, geschultem und qualifiziertem Sicherheitspersonal zu begegnen, welches die Grundrechte respektiert und nicht kommerzielle Interessen über diese stellt. Daß dieser Wunsch fast nicht zu realisieren ist, liegt in der Natur der Dinge. So sind unzureichende Ausbildung und schlechte Bezahlung fast schon eine Garantie dafür, daß unmotiviertes Personal in "heiklen Situationen" Fehler macht bzw. überreagiert. Auch aus diesem Grund darf es keine Übertragung von hoheitlichen Befugnissen wie Identitätsfeststellung und Platzverweisungen an die Privaten geben.
Die Unternehmen, wie auch die Mitarbeiter, sind beliebig austauschbar. Das heißt, es existiert ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis, das in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit zur Folge hat, daß die Interessen der Auftraggeber "besonders gut" vertreten werden müssen. Selbst unser Staat bedient sich im Zuge einer einfachen Kosten - Nutzen - Rechnung des billigsten Privaten (8 DM Stundenlohn) bei der Eigensicherung von Polizei- und Bundeswehreinrichtungen.
Es muß unter allen Umständen verhindert werden, daß Lücken der inneren Sicherheit falsch geschlossen werden. Sicherheit unter dem Diktat von Wirtschaftlichkeit und innere Sicherheit nur für Reiche darf es nicht geben! Es bleibt also festzustellen, daß Sicherheit und Ordnung zwei Paar Schuhe sind. Müssen wir in naher Zukunft erkennen, daß unser aller Lebensraum unter dem Vorwand der Sicherheit, dem gegen Straftaten gerichteten Handeln, von der privaten "Sicherheitsmacht" erschlossen wurde, in Wirklichkeit aber ganz andere Interessen vertreten werden? Dazu äußerte sich bereits 1977 der Hamburgische Rechtsproffessor Hoffmann-Riehm: "Vielleicht könnte es in Zukunft eine 'große Familie' privater Sicherheitsdienste geben, einen 'Clan', der Schutz verspricht, aber Macht meint"!
online seit: 6. Mai 1997 | Feedback